Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 660 (NJ DDR 1975, S. 660); Ist während der Unterbrechung, aber vor Erlaß des Beschlusses bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen worden, bleibt sie wirksam. Sie kann nach Fortsetzung des Verfahrens mit dem gegen sie zulässf-gen Rechtsmittel angefochten werden, da während der Unterbrechung des Verfahrens die Rechtsmittelfrist nicht läuft (§ 71 Abs. 5 ZPO). Ein nach dem Tod einer Prazeßpartei erlassenes Ehescheidungsurteil ist gegenstandslos, weil die Ehe bereits durch den Tod beendet worden ist (§ 71 Abs. 1 ZPO). Über diese objektiv eintretende Unterbrechung hinaus soll das Gericht die Unterbrechung des Verfahrens beschließen, wenn die in § 71 Abs. 2 ZPO genannten Umstände vorliegen, z. B. wenn ein anderes Verfahren oder die Entscheidung eines anderen Organs für die in der Sache zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist oder wenn eine Prozeßpartei vorübergehend verhindert ist, ihre Rechte wahrzunehmen. Das gleiche gilt, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, dem Staatsanwalt der Sachverhalt mitgeteilt wurde und der Ausgang des Strafverfahrens für die in der Sache zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann (§ 71 Abs. 3 ZPO). Ausschließung von Richtern und Schöffen Die Bestimmungen über die Ausschließung eines Richters oder Schöffen (§73 ZPO), eines Sekretärs, eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers (§76 ZPO) gewährleisten die Unvoreingenommenheit des Gerichts. Neben den Gründen, die nach § 73 Abs. 1 ZPO in jedem Fall den Ausschluß eines Richters zur Folge haben (z. B. Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung oder als Zeuge oder Sachverständiger im Verfahren, enge verwandtschaftliche Beziehungen zu einer Prozeßpartei), sieht § 73 Abs. 2 ZPO das Recht der Prozeßparteien vor, die Ausschließung zu beantragen, wenn sie Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben. Über die Ausschließung eines Richters oder Schöffen entscheidet die Kammer oder der Senat, wobei an die Stelle desjenigen, über dessen Ausschließung zu entscheiden ist, ein anderer Richter oder Schöffe tritt (§ 74 Abs. 2 ZPO). Ist ein Vertreter des Richters nicht vorhanden, so hat das Bezirksgericht einen Richter abzuordnen, der im Falle der Ausschließung im weiteren Verfahren tätig wird. Über den Ausschluß eines Sekretärs entscheidet der Direktor des Gerichts, über den Ausschluß eines Sachverständigen oder Dolmetschers die Kammer oder der Senat, die den Sachverständigen oder Dolmetscher hinzugezogen hatten. Diese Entscheidungen sind unanfechtbar (§ 76 Abs. 2 ZPO). Die Beendigung des Verfahrens durch Urteil Soweit das Verfahren nicht mit einer Einigung der Prozeßparteien, einer Klagerücknahme oder auf andere in der ZPO vorgesehene Weise beendet wird oder eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist, ergeht die Entscheidung durch Urteil, wenn das Gericht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt festgestellt hat (§§ 77, 45 Abs. 3 ZPO). Der Umfang der Entscheidung wird durch die Anträge der Prozeßparteien bestimmt, über die das Gericht nicht hinausgehen darf, soweit nicht unabhängig von den Anträgen der Prozeßparteien zu entscheiden ist, wie bei einer Entscheidung über den Unterhalt minderjähriger Kinder und das elterliche Erziehungsrecht (§ 13 ZPO). Wurde gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Einspruch eingelegt, so erstreckt sich die Entscheidung des staatlichen Gerichts auch auf den dort behandelten Streitfall. Dies bedeutet einerseits, daß Ansprüche, die zwar dort behandelt wurden, über die aber nicht entschieden wurde, ebenfalls in die Entscheidung einzubeziehen sind, und andererseits, daß dort nicht zur Sprache gebrachte Ansprüche auch nicht im Urteil zu berücksichtigen sind. Da sich die Prozeßparteien nach den Festlegungen des Urteils zu richten haben, werden an seinen Inhalt bestimmte Mindestanforderungen gestellt (§ 78 ZPO). Die ZPO verzichtet jedoch darauf, für den Inhalt der Begründung oder für die Form des Urteils ein bestimmtes Schema vorzuschreiben. Der Inhalt der Begründung wird durch die in der Verhandlung getroffenen Feststellungen, die Würdigung der auf genommenen Beweise und die daraus für die Überzeugung des Gerichts gezogenen Schlußfolgerungen sowie die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bestimmt. In einigen genau be-zeichneten Fällen kann auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden (§ 78 Abs. 3 ZPO). Die Regelung des § 79 ZPO (Festlegungen im Urteil über die Art und Weise der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung) ist Ausdruck der Einheit von Verhandlung, Entscheidung und Durchsetzung der Entscheidung. Sie knüpft an die Regelung der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 an und ist immer dann anzuwenden, wenn dadurch eine freiwillige Erfüllung der Verpflichtung erreicht werden kann oder die Vollstreckung vorzubereiten ist Die Bestimmungen über die Verkündung und die Zustellung des Urteils an die Prozeßparteien (§ 81 ZPO) sind darauf gerichtet, den Prozeßparteien unmittelbar nach Abschluß der Verhandlung Kenntnis von der Entscheidung zu verschaffen. Das Urteil ist deshalb unmittelbar nach Abschluß der Verhandlung öffentlich zu verkünden. Die Verkündung darf höchstens bis zu drei Tagen nach Schluß der mündlichen Verhandlung verschoben werden (§ 81 Abs. 1 ZPO). Dabei kann, wenn die vollständige schriftliche Abfassung der Gründe nicht sofort möglich ist, die Verkündung durch Verlesen des Urteilsspruchs und die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Begründung vorgenommen werden; das Urteil ist dann innerhalb einer Woche vollständig abzufassen und vom Richter und den Schöffen zu unterschreiben (§ 81 Abs. 3 ZPO). Es muß innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden (§ 81 Ahs. 4 ZPO). Das Urteil wird zwei Wochen nach der Zustellung rechtskräftig, wenn in dieser Zeit keine Berufung eingelegt wird (§ 83 Ahs. 1 ZPO). Eine Einigung der Prozeßparteien, die durch Protokollierung bestätigt worden ist, wird nach Ablauf der Widerrufsfrist verbindlich, wenn kein Widerspruch eingelegt worden ist (§ 83 Abs. 4 ZPO). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Richterablehnung durch Gestapo-Mordgehilfen vor BRD-Gericht Am 6. Oktober 1975 begann vor dem Schwurgericht beim Landgericht Gießen (BRD) die Hauptverhandlung gegen acht ehemalige Angehörige der Gestapodienststelle Zichenau-Schröttersburg, die wegen Beihilfe zum Mord an mehreren hundert polnischen Bürgern angeklagt sind. Zu den Angeklagten gehört der ehemalige Kriminalkommissar und SS-Obersturmführer Dr. Bartels, der von April 1942 bis Juni 1943 in der Gestapodienststelle tätig war und dort die „Sonderbehandlung“ zahlreicher polnischer Bürger empfahl, die anschließend ermordet wurden. ln der Hauptverhandlung am 13. Oktober 1975 lehnte Rechtsanwalt Steinacker (Frankfurt am Main) namens des Angeklagten Bartels den Richter Dr. Orb, Mitglied des Schwurgerichts, gemäß § 24 Abs. 2 StPO der BRD wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung seines Antrags führte er aus: „Der abgelehnte Richter ist der Sohn des Senatspräsi- 660;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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