Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 659 (NJ DDR 1975, S. 659); bleiben (§ 52 Abs. 1 ZPO). Die Beweisaufnahme ist Teil der mündlichen Verhandlung. Deshalb hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu prüfen und anzuordnen, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist. In der Anordnung sind die Beweismittel zu bezeichnen, und die Prozeßparteien sind darüber zu unterrichten (§ 54 Abs. 1 ZPO). Die Prozeßparteien können ihr Recht, am Verfahren teilzunehmen, nur dann voll verwirklichen, wenn das Gericht sie über die beabsichtigten Schritte informiert und sie damit in die Lage versetzt, sich darauf einzustellen. Diese Forderung gilt für alle Arten und alle Stadien des Verfahrens. Deshalb kann es zweckmäßig sein, schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Prozeßparteien in der Ladung darauf hinzuweisen, daß die Vernehmung bestimmter Zeugen oder von Beauftragten von Kollektiven der Werktätigen usw. vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn nach der ersten Verhandlung ein neuer Termin bestimmt weiden muß. Die Beweisaufnahme ist grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Nur wenn der Aufwand einer unmittelbaren Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt wäre oder wenn kranke oder gebrechliche Zeugen nicht beim Prozeßgericht vernommen werden können, kann ein anderes Gericht um die Durchführung der Beweisaufnahme ersucht werden oder die Vernehmung der Zeugen an ihrem Aufenthaltsort geschehen. In solchen Fällen kann ein Richter die Beweise erheben (§ 54 Abs. 2 bis 4 ZPO). In § 53 Abs. I ZPO werden alle zulässigen Beweismittel aufgeführt. Die dort gewählte Reihenfolge ist keine Rangfolge; sie legt auch nicht einen bestimmten Beweiswert der einzelnen Beweismittel fest. Das Gericht hat den Sachverhalt unter Mitwirkung der Proeeßpar-teien aufzuklären und festzustellen. Dazu sollen die Prozeßparteien Beweismittel benennen; das Gericht ist aber nicht an Beweisangebote oder Beweisanträge gebunden. Eine Vernehmung von Prozeßparteien ist nach § 62 ZPO erst dann anzuordnen, wenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht aufgeklärt werden kann. Eine Beweisanordnung kann auch die Erstattung eines Sachverständigengutachtens betreffen. Dazu kann es notwendig sein, daß sich die Prozeßparteien, Zeugen oder andere Personen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen (§ 61 ZPO). Die Bestimmungen des § 68 ZPO über die Befugnisse des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind nicht auf die mündliche Verhandlung beschränkt; §68 Abs. 2 ZPO sieht Ordnungsstrafen auch außerhalb einer Verhandlung vor. Nach § 68 Abs. 5 ZPO kann der Vorsitzende anordnen, daß solche Bürger, die sich weigern, einer angeordneten Untersuchung Folge zu leisten, dem Arzt vorgeführt werden. Die Vorführung obliegt dem Sekretär, der sich dabei der Hilfe durch die Volkspolizei bedienen kann. Widersetzt sich eine vorgeführte Person der Untersuchung, dann kann zwar kein körperlicher Zwang angewendet werden; es kann aber auch wiederholt eine Ordnungsstrafe ausgesprochen werden (§ 68 Abs. 2 ZPO). Ist nach anderen Gesetzen für die Sachentscheidung die Beurteilung des Geisteszustandes einer Prozeßpartei erforderlich (z. B. zum Zweck der Entmündigung nach § 460 ZGB oder zur Feststellung der Unfähigkeit zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nach § 52 Abs. 2 und 3 FGB i. d. F. des § 12 EGZGB), kann das Gericht mit Zustimmung des Staatsanwalts die Einweisung dieser Prozeßpartei in eine stationäre Einrichtung für psychisch Kranke für die Dauer bis zu sechs Wochen beschließen, wenn das zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme muß durch ein ärztliches Gutachten begründet werden (§ 61 Abs. 3 ZPO). Nach der Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und ggf. ihre Anträge zu ändern (§ 64 ZPO). Wurde in den dafür vorgesehenen Fällen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, dann hat sich die Stellungnahme auf die den Prozeßparteien übermittelten Unterlagen zu beziehen (§ 65 Abs. 2 ZPO). Die Beweismittel sind unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu würdigen (§ 54 Abs. 5 ZPO). Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, sind die den Prozeßparteien zur Stellungnahme mitgeteilten Unterlagen als Beweismittel zu würdigen; das gilt auch für die schriftlichen Erklärungen von Zeugen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung § 69 ZPO beschränkt sich auf die Festlegung, daß ein Protokoll über den Gang und den wesentlichen Inhalt der Verhandlung zu führen ist, daß die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nur durch das Protokoll nachgewiesen werden kann, daß offenbare Unrichtigkeiten im Protokoll jederzeit vom Vorsitzenden befichtigt werden können. Welche Angaben das Protokoll enthalten muß, wird in der ZPO jeweils dort geregelt, wo die entsprechenden Prozeßhandlungen genannt werden, so z. B. § 9 (Prozeßparteien und ihre Vertretung), § 45 Abs. 1 (Anträge der Prozeßparteien), § 46 Abs. 1 (gerichtliche Einigung), § 48 Abs. 2 (Verpflichtungen der Ehegatten bei Aussöhnung), §54 Abs. 1 (Beweisaufnahme), § 81 Abs. 2 (Verkündung des Urteils). Darüber hinaus obliegt es dem für das Protokoll verantwortlichen Vorsitzenden, weitere notwendige Angaben in das Protokoll aufzunehmen, um den Gang des Verfahrens sichtbar zu machen und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nachzuweisen (z. B. Anordnungen über den Verlauf des Verfahrens, wie Vertagungen oder die Aussetzung des EhescheidungsVerfahrens, die Wiedergabe des Wortlauts einer Einigung zur Genehmigung durch die Prozeßparteien). Besonderheiten im Verfahrensablauf Zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs sieht die ZPO einige Regelungen vor, die für den Verfahrensablauf an sich nicht typisch sind. Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung Die Versäumung einer gesetzlichen oder vom Gericht festgelegten Frist hat für die Prozeßpartei nachteilige Folgen. So wird z. B. ein verspätet eingelegter Einspruch gegen eine gerichtliche Zahlungsaufforderung durch Beschluß abgewiesen (§ 15 Abs. 3 ZPO), ebenso eine verspätet eingelegte Berufung oder Beschwerde (§ 157 Abs. 1 ZPO, § 159 Abs. 2 i. V. m. § 157 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch, wenn der Gerichtskostenvorschuß für die Berufung nicht in der vom Gericht gesetzten Frist eingezahlt wird (§ 157 Abs. 2 i. V. m. § 169 Abs. 3 ZPO). Hat die Prozeßpartei die Frist unverschuldet versäumt, ist ihr auf Antrag Befreiung von den Folgen der Fristversäumung zu gewähren. Mit dem Antrag ist zugleich die versäumte Handlung nachzuholen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist (§ 70 Abs. 1 und 2 ZPO). Die ZPO unterscheidet nicht mehr zwischen sog. Notfristen und anderen Fristen. Sie nennt jedoch einige Fristen, bei deren Versäumung keine Befreiung zulässig ist, so z. B. die Kassationsfrist und die Frist zur Einreichung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 160 Abs. 3, 163 Abs. 3 ZPO). Ein Antrag auf Befreiung von der Fristversäumung kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist (§ 70 Abs. 2 ZPO). Unterbrechung des Verfahrens Das Verfahren wird unterbrochen, wenn eine Prozeßpartei handlungsunfähig wird, stirbt oder, soweit der Rechtsstreit das Vermögen betrifft, das Recht zur Verfügung über ihr Vermögen verliert (§ 71 Abs. 1 ZPO). Tritt ein solches Ereignis ein, hat das Gericht die Unterbrechung durch Beschluß festzustellen. Dieser Beschluß stellt lediglich die Unterbrechung fest; er führt sie nicht herbei. 659;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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