Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 657 (NJ DDR 1975, S. 657); schaftlich organisiert sind, die Gewerkschaften organisatorisch alle Arbeitskollektive erfassen und die meisten Verurteilten selbst Mitglieder der Gewerkschaft sind. Die Erfahrungen zeigen, daß die Gewerkschaften und der Jugendverband im Rahmen ihrer politisch-ideologisch erzieherischen Arbeit in den Arbeitskollektiven auch auf die Erziehung Straffälliger wirksam Einfluß nehmen können. Die gesellschaftlichen Organisationen entwickeln keine besonderen Formen gesellschaftlicher Erziehung von Verurteilten neben der Einwirkung durch die Arbeitskollektive. Da die Gewerkschaftsgruppen mit den Arbeitskollektiven meist identisch sind, werden auch keine besonderen Gewerkschaftsversammlungen zur Auseinandersetzung über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen sowie über die gesellschaftliche Erziehung der Verurteilten durchgeführt. Wichtig ist aber, daß die betrieblichen Leitungen der Gewerkschaft und des Jugendverbandes noch stärker bei der Festlegung von Erziehungsmaßnahmen, insbesondere bei der Ausgestaltung von Bürgschaften und von Bewährungspflichten am Arbeitsplatz, sowie bei der Kontrolle des gesamten Bewährungs- und Erziehungsprozesses mitwirken, um so die Autorität der Massenorganisationen bei der gesellschaftlichen Erziehung geltend zu machen. Eine spezifische Aufgabe der Gewerkschaften ist es, darauf hinzuwirken, daß die Aufgaben zur Erziehung der Verurteilten sinnvoll in den. sozialistischen Wettbewerb eingeordnet werden. Dazu gehört z. B., daß die Erziehungsaufgaben des Kollektivs in das Wettbewerbsprogramm aufgenommen und die Leistungen des Kollektivs bei der gesellschaftlichen Erziehung gewürdigt werden. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im .Ministerium der Justiz Die mündliche Verhandlung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren forderlich ist, weil glaubhaft gemacht wurde, daß ein geltend gemachter Anspruch nicht streitig ist (gerichtliche Zahlungsaufforderung nach den §§ 14 f. ZPO). Auch in dringenden Fällen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden (§ 16 Abs. 4 ZPO), weil die hier zu treffende Entscheidung noch keine endgültige ist. Im Einverständnis mit den Prozeßparteien kann von einer mündlichen Verhandlung auch abgesehen werden, wenn in einer Zivilrechtssache oder in einem Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen das Ziel des Verfahrens auch ohne mündliche Verhandlung erreicht werden kann und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich oder nur Beweis durch Urkunden oder Auskünfte zu erheben ist (§ 65 Abs. 1 ZPO). Ist eine Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß abgewiesen werden, weil eine mündliche Verhandlung in solchen Fällen keinen Inhalt hätte und die Entscheidung nur verzögern würde (§§ 28 Abs. 3, 39 Abs. 2 ZPO). Besteht jedoch Streit darüber, ob Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen (§ 31 Abs. 1 ZPO), und ist darüber eine Sachaufklärung erforderlich, ist insoweit mündlich zu verhandeln und gesondert zu entscheiden (§ 77 Abs. 5 ZPO). Der Inhalt der mündlichen Verhandlung, insbesondere beim Nichterscheinen der Prozeßparteien In der mündlichen Verhandlung geht es in erster Linie um die Verwirklichung der in den §§ 2 und 3 ZPO niedergelegten Aufgaben der Gerichte und der Rechte und Pflichten der Prozeßparteien mit dem Ziel, das Verfahren durch eine Entscheidung oder eine Einigung der Prozeßparteien zur Beilegung des Rechtsstreits zu be- Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung und die Ausnahmen davon Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (ZPO) geht von dem Grundsatz aus, daß in allen streitigen Verfahren, in denen der Sachverhalt aufgeklärt und festgestellt werden muß, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts oder für die Einigung der Prozeßparteien ist. Das trifft auch für die Fälle zu, in denen der Schuldner gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene gerichtliche Zahlungsaufforderung (§§ 14 f. ZPO) und einen als unstreitig dargestellten Zahlungsanspruch Einspruch eingelegt hat, so daß eine Sachaufklärung erforderlich wird. In der mündlichen Verhandlung findet das Zusammenwirken des Gerichts und der Prozeßparteien seine sichtbarste Ausgestaltung. Indem über das Vorbringen der Prozeßparteien mündlich verhandelt und, soweit erforderlich, Beweis erhoben wird, wird zur Durchsetzung des Prinzips der Feststellung der objektiven Wahrheit beigetragen. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich (§ 43 Abs. 1 ZPO) .Von dem Grundsatz der Öffentlichkeit gibt es lediglich die Ausnahme der nichtöffentlichen Verhandlung im Entmündigungsverfahren (§ 42 Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 1 ZPO) und die Möglichkeit, in den in § 44 ZPO geregelten Fällen die Öffentlichkeit durch Beschluß auszuschließen oder einzuschränken. Eine mündliche Verhandlung ist dagegen nicht vorgeschrieben, wenn über eine nichtstreitige Rechtsangelegenheit zu entscheiden ist (Todeserklärung nach den §§ 136 ff. ZPO, Aufgebot nach den §§ 144 ff. ZPO) sowie in den Fällen, in denen eine Sachaufklärung nicht er- Die Hauptmethode der FDJ zur Einwirkung auf zurückbleibende, gefährdete oder straffällig gewordene Jugendliche ist die Patenschaft./12/ Nach den bisherigen Erfahrungen wurden damit gute Ergebnisse in der Erziehungsarbeit erreicht, wenn diesen Jugendlichen unter Berücksichtigung ihrer Interessen, Neigungen und Probleme interessante Aufgaben gestellt, sie in das FDJ-Leben einbezogen und ihnen Wege und Möglichkeiten zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung gezeigt wurden. Als Paten wurden vor allem erfahrene Mitglieder der Partei der Arbeiterklasse, klassenbewußte Produktionsarbeiter und Funktionäre von Massenorganisationen gewonnen. Aufgabe der Paten ist es, auf die Verwirklichung der mit der Verurteilung auf Bewährung verbundenen Pflichten der Jugendlichen Einfluß zu nehmen und ihre Realisierung zu kontrollieren. Die Leiter der Betriebe sind verpflichtet, die gesellschaftlichen Organisationen und weitere gesellschaftliche Kräfte des Betriebes über die Verurteilung auf Bewährung zu informieren, damit sie die Möglichkeit haben, bei der gesellschaftlichen Erziehung mitzuwirken. Das gilt vor allem für die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und bei jungen Straftätern für die FDJ-Leitungen sowie für die Schöffenkollektive. Zum Teil werden die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen über die Straftat und die Verurteilung unmittelbar informiert, zum Teil werden diese Informationen den im Betrieb bestehenden Kommissionen für Ordnung und Sicherheit übermittelt, denen Vertreter dieser Leitungen angehören. (wird fortgesetzt) H2I Vgl. J. Kmiecz/A. Köhler, „Erfahrungen einer FDJ-Grund-organisation bei der Arbeit mit zurückbleibenden Jugendlichen“, NJ 1974 S. 559. 657;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 657 (NJ DDR 1975, S. 657) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 657 (NJ DDR 1975, S. 657)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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