Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 656

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 656 (NJ DDR 1975, S. 656); tung ist eine stärkere Unterstützung des Kollektivs durch die Leiter erforderlich. Notwendig und wichtig für eine höhere Wirksamkeit der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung ist ferner, daß die Leiter die gesellschaftliche Erziehung der Verurteilten sinnvoll mit dem sozialistischen Wettbewerb verbinden. Zu diesem Zweck werden in einer Reihe von Betrieben Vereinbarungen zwischen Betriebsleitern und Brigaden abgeschlossen, in denen der Wettbewerb zur Erfüllung der Aufgaben des Volkswirtschaftsplans und des Kampfes um den Staatstitel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ auch mit konkreten Aufgaben zur Erziehung von Strafrechtsverletzern inhaltlich ausgestaltet wird. Derartige Aufgaben stellen sich zahlreiche Arbeitskollektive auch im Rahmen der Bewegung zur Anerkennung als Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit./8/ Die Leiter haben die fortgeschrittenen Erfahrungen der Arbeitskollektive bei der gesellschaftlichen Erziehung der Verurteilten in ihren Bereichen zu verallgemeinern. Neben der ständigen Auswertung dieser Erfahrungen bei der Leitung der Kollektive hat es sich bewährt, diese Aufgaben auf Rechtskonferenzen und Vertrauensleutevollversammlungen der Betriebe zu behandeln. Kontrolle der Erziehung und Bewährung der Verurteilten im Betrieb Zu den Aufgaben der Leiter gehört es, die ihnen möglichen Festlegungen zu treffen, wie die vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtungen des Verurteilten (besonders diejenigen zur Bewährung am Arbeitsplatz, zur Wiedergutmachung des Schadens, zur Verwendung des Arbeitseinkommens für Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen und weitere materielle Verpflichtungen sowie zur Berichterstattung im Betrieb) erfüllt und kontrolliert werden. Die Leiter müssen die notwendigen Anweisungen über die Geltendmachung der Schadenersatz- und Regreßansprüche des Betriebes treffen/9/ und darauf Einfluß nehmen, daß der Verurteilte die weiteren ihm durch das Gericht auferlegten finanziellen Verpflichtungen realisiert. Sie haben außerdem festzulegen, wem 'gegenüber der Verurteilte über die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu berichten hat. Zur Kontrolle des Erziehungsprozesses führen die Betriebsleiter in der Regel Aussprachen mit den Verurteilten und den Leitern der Kollektive. An Beratungen der Kollektive über das Verhalten der Verurteilten während der Bewährungszeit wirken häufig Leitungskader mit. Auch die Einschätzung der Entwicklung der Verurteilten und die Information hierüber an das Kreisgericht sind Bestandteil der Kontrollpflichten der Leiter (§ 342 Abs. 4 StPO). Die Gerichte haben daher Einschätzungen über das Verhalten der Verurteilten in der Regel von den Leitern anzufordern. Nur unter bestimmten Voraussetzungen informieren die Kollektive unmittelbar die Gerichte, z. B., wenn dem Verurteilten gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB die Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber dem Kollektiv auferlegt wurde. Ein wichtiges Kontrollmittel des Leiters ist die konsequente Durchsetzung der gerichtlichen Verpflichtung des Verurteilten, dem Leiter über die Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen zu berichten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB). Die Berichterstattung des Verurteilten muß sich auf alle Verpflichtungen beziehen, die sich aus der Verurteilung auf Bewährung ergeben. Sie darf sich nicht in einer allgemeinen Einschätzung seiner Arbeitsdisziplin und seiner Arbeitsleistungen erschöpfen. Im Vordergrund sollte die Berichterstattung über die Erfüllung der Verpflichtungen des Verurteilten stehen, die in seinem Arbeitsbereich zu verwirklichen sind. Von dem Verurteilten ist auch Rechenschaft über die Erfüllung der Anforderungen zur Bewährung und /8/ Vgl. dazu R. Diekelmann/R. Langbein, „Zur Erziehung und Kontrolle von Strafentlassenen und kriminell Gefährdeten Im Betrieb“, NJ 1974 S. 558. /9/ vgl. W. Herzog®. Kermann/H. Willamowskl, „Wirksamere Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ln Strafverfahren“, NJ 1975 S. 443 ff. zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu verlangen, die das Kollektiv an ihn gestellt hat. Konsequente Reaktion auf Pflichtverletzungen der Verurteilten Auf mangelhafte Erfüllung oder Nichterfüllung der gerichtlichen Auflagen sowie auf anderes Fehlverhalten der Verurteilten müssen die Leiter rasch und konsequent reagieren. Sie unterstützen dadurch wirksam die gesellschaftlich-erzieherische Arbeit der Kollektive. Das setzt voraus, daß sie die Hinweise der Kollektive auf kritikwürdiges Verhalten der Verurteilten gewissenhaft prüfen und beachten. Wird bei Pflichtverletzungen der Verurteilten nichts veranlaßt, so wirkt sich dies auf den Bewährungs- und Erziehungsprozeß negativ aus. Verschiedentlich wird das Ausbleiben der erforderlichen Konsequenzen durch die Leiter damit begründet, daß diese Auseinandersetzung die Position der betreffenden Kollektive im Wettbewerb ungünstig beeinflusse. Derartigen Erscheinungen wird am besten dadurch entgegengewirkt, daß die Verpflichtungen der Kollektive zur erzieherischen Arbeit mit Strafrechtsverletzern unmittelbar Bestandteil des Wettbewerbs werden und auf diese Weise anerkannt und gewürdigt werden. Haben die Verurteilten die ihnen im Urteil auferlegten Pflichten verletzt, so müssen sich die Leiter hierüber mit den Verurteilten in deren Arbeitskollektiven auseinandersetzen oder solche Aussprachen veranlassen. Erforderlichenfalls haben die Leiter gemäß § 32 Abs. 2 StGB Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit anzuwenden oder gerichtliche Maßnahmen nach § 35 Abs. 5 StGB bzw. den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Uber den Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB sollten die Leiter stets die Gerichte informieren (§ 342 Abs. 4 StPO) 710/ Mitwirkung gesellschaftlicher Organisationen bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung Unter den gesellschaftlichen Kräften, mit denen das Gericht bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zusammenzuarbeiten hat, werden in § 342 Abs. 1 StPO die gesellschaftlichen Organisationen ausdrücklich genannt. Damit wurden für diesen Bereich die gesetzgeberischen Konsequenzen aus den grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 26 und 32 StGB sowie der §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 StPO gezogen. Die wachsende Rolle der gesellschaftlichen Organisationen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und ihre zunehmende Bedeutung für die Entwicklung sozialistischer Arbeitskollektive erfordert auch ihre stärkere Einbeziehung in den Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung von Strafrechtsverletzern. Der FDGB und die FDJ haben ihre Aufgaben auf diesem Gebiet in Beschlüssen ihrer zentralen leitenden Organe im einzelnen festgelegt./ll/ Die Rolle der Gewerkschaften und des Jugendverbandes bei der gesellschaftlichen Erziehung besteht darin, im Rahmen der Erfüllung ihrer politisch-ideologischen Aufgaben die Arbeitskollektive und andere gesellschaftliche Kräfte mit ihren spezifischen Arbeits- und Leitungsmethoden zu unterstützen und bei der Gestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses mitzuwirken. Vor allem die Gewerkschaften haben günstige Möglichkeiten für eine erzieherische Einflußnahme, weil fast alle Mitglieder der Arbeitskollektive gewerk- fl0/ Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1975 S. 242 und 400. Uli Vgl. Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 10. März 1969 zur „Ordnung über gewerkschaftliche Aufgaben bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Verhütung von Straftaten, bei der Erziehung kriminell Gefährdeter, der Erziehung von auf Bewährung Verurteilten sowie der Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben“, in: Schriftenreihe über Arbeitsrecht, Heft 15 (Gewerkschaftliche Ordnungen zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts), Berlin 1972, S. 62 ff.; Beschluß des Sekretariats des Zentralrats der FDJ vom 25. April 1974 über „Maßnahmen der FDJ zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Jugendlichen und zur politischen Arbeit mit Jugendlichen, die in ihrer sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung Zurückbleiben“, und dazu Ch. Weh-ner, „Aufgaben der FDJ zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Jugendlichen“, NJ 1974 S. 633 ff. 656;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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