Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 655

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 655 (NJ DDR 1975, S. 655); haltung der mit der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz verbundenen Vorteile die Gewähr für eine wesentliche Beschleunigung der Einleitung des Vollzugs der in der Rechtsmittelinstanz rechtskräftig werdenden Strafen mit Freiheitsentzug gegeben, eine schnellere Überführung der inhaftierten Verurteilten in den Strafvollzug gesichert und die erzieherische Wirksamkeit dieser Strafen erhöht. Ziel der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung Mit den neuen Bestimmungen über die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung (insbes. §§ 342 und 344 StPO) wurden die gesetzgeberischen Konsequenzen aus den Erfahrungen der Gerichte/5/ und den sich daraus ergebenden Forderungen nach allgemeiner Erhöhung der Wirksamkeit dieser am häufigsten angewendeten Strafe ohne Freiheitsentzug gezogen. Die Wirkung dieser Strafe, die im besonderen Maße auf eine hohe gesellschaftlich-erzieherische Einflußnahme auf den Verurteilten und auf seine Bewährung in seinem Arbeits- und Lebensbereich gerichtet ist, hängt entscheidend von der Art und Weise ihrer Verwirklichung ab. Die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung erfordert einen differenzierten, die Straftat und die Persönlichkeit des Rechtsverletzers berücksichtigenden Prozeß der Erziehung und Bewährung des Verurteilten, in dem dieser zur dauerhaften Erfüllung von staatsbürgerlichen Grundpflichten veranlaßt wird. Dieser Prozeß der Erziehung und Bewährung des Verurteilten unterliegt der gesellschaftlichen und staatlichen Kontrolle. Auf Pflichtverletzungen ist mit gesellschaftlich-erzieherischen und staatlichen Maßnahmen zu reagieren. Um die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung zu erhöhen, muß die erzieherische Einwirkung auf die zu dieser Strafe Verurteilten während ihrer Bewährungszeit zielgerichteter, planmäßiger und konsequenter gestaltet werden. Diese Einwirkung muß in erster Linie in den gesellschaftlichen Bereichen, in denen die Verurteilten arbeiten und leben, vor allem in ihren Arbeitskollektiven, gesichert werden. In dieser Umgebung müssen sie gegenüber der sozialistischen Gesellschaft, insbesondere gegenüber ihren Leitern und Kollektiven sowie gegenüber dem Gericht, den Nachweis ihrer Bewährung und der Wiedergutmachung des durch die Straftat angerichteten Schadens erbringen. In den Neuregelungen wird die Pflicht des Verurteilten, den an ihn mit der Verurteilung auf Bewährung gestellten Anforderungen unbedingt gerecht zu werden, herausgestellt und zugleich hervorgehoben, welche Sanktionen vorgesehen sind, wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird. Durch die richtige Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung mit Verpflichtungen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB sind an den Rechtsverletzer konkrete und reelle Anforderungen für seine Bewährung und Wiedergutmachung zu stellen, deren Erfüllung zu kontrollieren und konsequent durchzusetzen ist. Verantwortung der Leiter bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung Der gesellschaftliche Charakter des staatlich zu leitenden Erziehungs- und Bewährungsprozesses, in dessen Verlauf die Verurteilung auf Bewährung verwirklicht wird, begründet die Verantwortung der Leiter der Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorstände der Genossenschaften und Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sowie der Kollektive, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, für die /5/ Zu den bisherigen Erfahrungen vgl. vor allem die Materialien der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts über Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte, NJ 1970 S. 36 ff. und der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie durch die Mitwirkung der Bürger im gerichtlichen Hauptverfahren, NJ 1971 S. 33 ff. (37); J. Schlegel, „Die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug“, NJ 1973 S. 134 ff. und die dort angegebene Literatur. Gewährleistung der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten und die Kontrolle der ihm auferlegten Pflichten. Diese Verantwortung für die erzieherische Einwirkung auf Strafrechtsverletzer, die auf Bewährung verurteilt wurden, ist durch die Neuregelungen verstärkt worden. Von der umfassenden Wahrnehmung dieser Verantwortung der Leiter und der Kollektive hängt die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung in entscheidendem Maße ab. Damit die Leiter und die Kollektive ihre Verantwortung für die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung erfüllen können, sind ihre Pflichten und Rechte erweitert worden (§32 StGB). Die Erfahrungen zeigen, daß die Fortschritte bei der Erhöhung der Effektivität der gesellschaftlichen Erziehung wesentlich durch ein höheres Niveau der Leitungstätigkeit in den Arbeits- und Lebensbereichen der Verurteilten bestimmt werden. Unterstützung der Kollektive bei der Erziehung der Verurteilten Die Wahrnehmung der Pflichten und Rechte gemäß § 32 StGB stellt höhere Anforderungen an die Leitungstätig-keit./6/ Eine wesentliche Seite der Verantwortung der Leiter besteht darin, die Erziehung der Verurteilten durch die Kollektive zu gewährleisten. Insbesondere ist es ihre Pflicht, günstige Bedingungen dafür zu schaffen, daß die Arbeitskollektive die gesellschaftliche Erziehung und Kontrolle gegenüber den Verurteilten erfolgreich ausüben können. Dieser Verantwortung können die Leiter unter Berücksichtigung von Größe und Struktur des Betriebes in differenzierter Weise gerecht werden. In Großbetrieben hat es sich bewährt, in komplexen Regelungen (z. B. in Werkleiteranweisungen) auch die Aufgaben der Leiter und der Kollektive bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung festzulegen. In diesen Anweisungen wird vor allem bestimmt, wer im Betrieb im einzelnen welche Aufgaben zur gesellschaftlichen Erziehung der Verurteilten wahrzunehmen hat und wie diese Aktivitäten koordiniert werden. In verschiedenen Betrieben ist die Kaderabteilung für die Koordinierung zuständig. Teilweise übernehmen diese Aufgabe aber auch die Arbeitsgruppen für Sicherheit und Ordnung in den Betrieben. In kleineren Betrieben leiten die Betriebsleiter oder in ihrem Aufträge die Kaderleiter die Arbeitskollektive auf diesem Gebiet meist unmittelbar an. Der Leiter des Betriebes hat zunächst zu sichern, daß der Verurteilte in einem Kollektiv arbeitet, das für seine Erziehung geeignet ist. Falls dazu ein Wechsel des Kollektivs oder der Tätigkeit des Verurteilten notwendig ist, der eine Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses erfordert, ist mit dem Verurteilten ein Änderungsvertrag abzuschließen. In den anderen Fällen hat der Leiter die notwendigen Voraussetzungen durch entsprechende Anordnungen im Rahmen seines Weisungsrechts zu schaffen./7/ Die Leiter nehmen ihre Verantwortung für die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung auch dadurch wahr, daß sie in den erforderlichen Fällen gemeinsam mit dem Gericht dem Kollektiv helfen, geeignete Maßnahmen zur erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten festzulegen. Dazu gehört auch die richtige Auswahl der Verpflichtungen des Verurteilten und des Kollektivs bei Übernahme einer Bürgschaft (§ 31 StGB) sowie die wirksame Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 34 StGB). Die Leiter haben ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Bereitschaft und Initiative der Arbeitskallektive zur Erziehung der Verurteilten durch zielstrebige Überzeugung von der Notwendigkeit und der Bedeutung einer gesellschaftlichen Einflußnahme und durch moralische und materielle Stimulierung der erzieherischen Tätigkeit des Kollektivs gefördert wird. Vor allem bei der Erziehung von Rechtsverletzern mit labiler Grundhal- /6/ Vgl. H. Harrland, „Rechte und Pflichten der Betriebe bei Verurteilung auf Bewährung“, Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 10, S. 291. m Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1975 S. 400. 655;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 655 (NJ DDR 1975, S. 655) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 655 (NJ DDR 1975, S. 655)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze zu qes taltenDas erfordert auch ständig zu prüfen, ob durch das Vorgehen des Untersuchunqsführers Wirkungen entstehen, die den Beschuldigten zu falschen Aussagen veranlassen können.

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