Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 654

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 654 (NJ DDR 1975, S. 654); richte bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung, insbesondere an ihre Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie mit den gesellschaftlichen Kräften, gestellt. In Übereinstimmung mit der StGB-Novelle wird die Verantwortung der Leiter der Betriebe und Einrichtungen sowie der Kollektive für die Gewährleistung der erzieherischen Einwirkung auf die Verurteilten erhöht. Von den Änderungen des 8. Kapitels der StPO sind weiter folgende besonders hervorzuheben: Die Ergänzung, Präzisierung und Mare Abgrenzung der Zuständigkeit der staatlichen Organe für die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die zügigere und rationellere Einleitung der Durchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen, die differenziertere und rationellere Gestaltung des Verfahrens bei Entscheidungen zur Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ergänzung der Bestimmungen über die Zuständigkeit der staatlichen Organe für die Strafenverwirklichung Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Möglichkeiten, dem Verurteilten und dem Strafentlassenen zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung Verpflichtungen aufzuerlegen (§§ 33 Abs. 3 und 4, 45 Abs. 3 StGB), wurden die Regelungen über die Zuständigkeit der staatlichen Organe für die VerwirMi-chung dieser Maßnahmen entsprechend ergänzt (§ 339 Abs. 1 StPO). Dabei wurde berücksichtigt, welches staatliche Organ im Hinblick auf seine generelle Verantwortung, seine Aufgaben und seine Struktur die besten Voraussetzungen hat, die unterschiedlichen gerichtlichen Maßnahmen mit hoher Wirksamkeit zu verwirklichen. Weiterhin wurden bisher an anderer Stelle befindliche Vorschriften über die Zuständigkeit der staatlichen Organe für die Verwirklichung der staatlichen Kontroll-und Erziehungsaufsicht (§ 249 Abs. 1 oder 2 StGB) und der fach ärztlichen Heilbehandlung (§§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 4 Ziff. 5, 45 Abs. 3 Ziff. 7 StGB) in § 339 Abs. 1 StPO aufgenommen, um eine möglichst komplexe Regelung der Zuständigkeit für die Verwirklichung der gerichtlichen Verpflichtungen und Auflagen zu erreichen. Für die VerwirMichung zuständig sind gemäß den Neuregelungen des § 339 Abs. 1 StPO das Gericht für alle bei Verurteilung auf Bewährung dem Verurteilten auferlegten Verpflichtungen (§§ 33 Abs. 3 und 4, 34 StGB), soweit für deren Verwirklichung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit anderer Organe festgelegt ist; die Organe des Ministeriums des Innern bei Aufenthalts- und Umgangsverboten (§§ 33 Abs. 4 Ziff. 3, 45 Abs. 3 Ziff. 4 und 5 StGB); der Rat des Kreises bei staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht (§ 249 Abs. 1 und 2 StGB), gemeinnütziger Freizeitarbeit (§§ 33 Abs. 4 Zifh 4, 35 Abs. 5, 45 Abs. 3 Ziff. 6, 70 StGB; §§342 Abs. 5, 350 Abs. 4 StPO) und fach ärztlich er Heilbehandlung (§§ 27 Abs. 1, 33 Abs. 4 Ziff. 5, 45 Abs. 3 Ziff. 7 StGB). Aus der Verantwortung des Gerichts für die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung (insbes. §§ 339 Abs. 1 Ziff. 1 und 342 StPO) ergibt sich seine grundsätzliche Zuständigkeit für die Verwirklichung auch der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Verpflichtungen und Auflagen. Nur in den Fällen, in denen die Gerichte diese Maßnahmen wegen ihres spezifischen Charakters nicht verWirMichen können, sieht das Gesetz die Zuständigkeit anderer staatlicher Organe vor, die in der Lage sind, diese gerichtlichen Maßnahmen mit der notwendigen Effektivität durchzusetzen./4/ /4/ Zu den Einzelheiten der Verwirklichung dieser Maßnahmen vgl. die 1. DB zur StPO vom 20. März 1975. Rationellere und zügigere Einleitung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen Die zügige Einleitung der StrafenverwirMichung durch die Gerichte unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen erhöht wesentlich deren Wirksamkeit und versetzt die zuständigen Organe in die Lage, mit der VerwirMichung der gerichtlich festgelegten Maßnahmen unverzüglich zu beginnen. Wie nach Möglichkeit die Strafe der Tat, so muß auch die Strafen Verwirklichung der rechtskräftigen Verurteilung auf dem Fuße folgen. Deshalb sind die Gerichte nach § 5 Abs. 1 der 1. DB zur StPO verpflichtet, die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten. Der hierfür angegebene Zeitraum von 10 Tagen stellt eine Maximalfrist dar. Um den verfahrensmäßigen Aufwand zu senken und die Einleitung der StrafenverwirMichung zu beschleunigen, sehen die Änderungen des § 340 Abs. 2 StPO rationellere und differenziertere Arbeitsweisen in folgenden zwei Hauptrichtungen vor: 1. Grundlage für die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist anstelle der früher geforderten beglaubigten Abschrift der rechtskräftigen Urteils- oder Beschlußformel nunmehr deren Ausfertigung (§ 340 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die neuen Regelungen berücksichtigen die bisherigen Erfahrungen einer vereinfachten und beschleunigten Einleitung der Durchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Bei Strafen mit Freiheitsentzug, Aufenthaltsbeschränkung, staatlichen Kon-trollmaßnahmen, staatlicher Kontroll- und Erziehungsaufsicht, fachärztlicher Behandlung, Aufenthalts- und Umgangsverboten und Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung (§ 2 Abs. 3 der 1. DB zur StPO) kann das Verwirklichungsersuchen mittels Stempelaufdrucks unmittelbar auf die im Durchschreibeverfahren gefertigte Urteils- oder Beschlußausfertigung gesetzt werden. Wird die gerichtliche Entscheidung durch wirksamen Rechtsmittelverzicht immittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung rechtskräftig, kann das Gericht erster Instanz ihre Durchsetzung auf diese Weise mit geringstem Aufwand sofort einleiten. 2. Von dem bewährten Grundsatz, daß die Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen im Interesse einer Maren Zuständigkeitsregelung und der Sicherung einer einheitlichen Arbeitsweise vom Gericht erster Instanz einzuleiten ist, gibt es nunmehr eine bedeutsame Ausnahme: Hierfür ist das Prozeßgericht zweiter Instanz zuständig (§ 340 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn die Rechtskraft eines Urteils oder Beschlusses im Rechtsmittelverfahren eintritt, mit dieser Gerichtsentscheidung auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt oder der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug angeordnet wird und der AngeMagte sich in Untersuchungshaft befindet. Diese Voraussetzungen können eintreten bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels (§§ 290, 293 Abs. 2 oder 3, 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) und bei Selbstentscheidung (§ 301 StPO). In diesen Fällen hat. das Gericht zweiter Instanz jedoch nur den Vollzug der rechtskräftigen Strafe mit Freiheitsentzug einzuleiten; alle weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung dieser gerichtlichen Entscheidungen (z. B. die Einleitung der VerwirMichung von Zusatzstrafen und die Benachrichtigungen gemäß §§ 7 bis 11 der 1. DB zur StPO) sind weiterhin vom erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen. Diese Neuregelung erfordert, daß die Gerichte erster Instanz bei der Einlegung von Rechtsmitteln in Strafsachen, in denen § 340 Abs. 2 StPO zum Zuge kommen kann, der zweiten Instanz mit den Strafakten eine Urteilsausfertigung, den Strafregisterauszug (soweit dieser der Untersuchungshaftanstalt nicht bereits nach der Hauptverhandlung übergeben wurde) und ggf. die Abschrift eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Stellungnahme des Referats Jugendhilfe übermitteln müssen (Abschn. I Ziff. 2.2.1. der Rundverfügung des Ministers der Justiz Nr. 14/75). Mit dieser differenzierten Regelung wird unter Beibe- 65 4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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