Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 649

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 649 (NJ DDR 1975, S. 649); Hauptzielsetzungen der DDR und der UdSSR, wie sie in den grundlegenden vertraglichen Regelungen der Beziehungen zwischen beiden Staaten stets zum Ausdruck gekommen waren, völlig entspricht, und die sich daraus ergebenden neuen Möglichkeiten und Aufgaben machten es gerade im Interesse der kontinuierlichen Weiterverfolgung der fundamentalen politischen Ziele beider Staaten erforderlich, auch die völkerrechtlichen Grundlagen ihrer Beziehungen den gewandelten Bedingungen anzupassen. Aus diesen Erwägungen wurde der Freundschaftsvertrag von 1964 durch den neuen Vertrag vom 7. Oktober 1975 ersetzt, der ausdrücklich davon ausgeht, daß es notwendig war, „unter Berücksichtigung der Veränderungen, die sich in Europa und in der ganzen Welt vollzogen haben“, die vertragsrechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen (Präambel des Vertrages). Weitere Annäherung beider Länder und Völker Die Hauptrichtung der weiteren Ausgestaltung der völkerrechtlichen Fundamente der brüderlichen Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR besteht in der Schaffung der rechtlichen Grundlagen und Instrumente zur entschiedenen Weiterführung und Intensivierung der allseitigen Annäherung beider Staaten und Völker im Rahmen der gesamten sozialistischen Staatengemeinschaft. In diesem Sinne betonte Genosse L. I. Breshnew anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages mit Nachdruck, daß „sein Kernstück der Kurs auf die weitere Annäherung unserer Länder und Völker ist“ 710/ Der Vertrag geht deshalb davon aus, daß zwischen der DDR und der UdSSR „ein enges brüderliches Bündnis entstanden ist, das auf dem Fundament des Marxismus-Leninismus und des sozialistischen Internationalismus beruht“. Er stellt dieses Bündnis ausdrücklich in den Rahmen der Festigung der gesamten sozialistischen Staatengemeinschaft und der weiteren Annäherung aller sozialistischen Nationen (Präambel). Auf dieser Grundlage bekräftigt der Vertrag die Entschlossenheit der Vertragspartner, in Übereinstimmung mit den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus ihre Beziehungen der ewigen und unverbrüchlichen Freundschaft und der brüderlichen gegenseitigen Hilfe auf allen Gebieten weiter zu festigen und ihre allseitige Zusammenarbeit planmäßig und unentwegt zu entwik-keln und zu vertiefen und einander allseitige Hilfe und Unterstützung zu gewähren auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung der staatlichen Souveränität und Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten (Art. 1). Mit dieser Bestimmung formuliert der Vertrag noch klarer und eindeutiger als der Vertrag von 1964 die Rolle des Bruderbundes zwischen der DDR und der UdSSR als unantastbarer „Lebensgrundlage“ der DDR, wie das auch dem Auftrag des Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR entspricht. Er unterstreicht in völkerrechtlicher Form den Charakter der Beziehungen neuen, d. h. sozialistischen Typus, für die die auf dem sozialistischen Internationalismus beruhenden sozialistischen Völkerrechtsprinzipien gelten. Und der Vertrag ergänzt und bekräftigt so auch völkerrechtlich die Verfassungsgrundsätze der DDR, die ihre staatliche Souveränität als „dialektische Einheit von Wahrung der souveränen Staatlichkeit und Zugehörigkeit zur Gemeinschaft sozialistischer Staaten im Interesse der Entwicklung dieser Gemeinschaft und jedes zu ihr gehörenden Lan-des“/ll/ charakterisieren. Er bestätigt damit die qualitative Überlegenheit dieser sozialistischen Souveränität gegenüber der jedes bürgerlichen Staates, die darin begründet liegt, daß sie nach innen die Souveränität des ganzen werktätigen Volkes ist und nach außen von der gesamten sozialistischen Staatengemeinschaft geschützt und verteidigt wird. /10/ L. I. Breshnew, a. a. O. Al/ H. Sindermann, „Sozialistische ökonomische Integration und staatliche Souveränität“, Probleme des Friedens und des Sozialismus 1974, Heft 6, S, 736 fl. Auszeichnung Für vorbildliche Hilfe und Unterstützung bei der Lösung der den Organen des Innern gestellten Aufgaben wurde Dr. Heinrich Toeplitz, Präsident des Obersten Gerichts, die Medaille „Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei“ verliehen. Ausdehnung und Vertiefung der Zusammenarbeit Die im Vertrag verankerte neue Stufe der brüderlichen Verbundenheit der DDR mit der UdSSR bestimmt auch die konkreten Verpflichtungen der Vertragspartner zur weiteren Ausdehnung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit. Sie zielen auf die Vereinigung der Anstrengungen beider Partner „zur effektiven Nutzung der materiellen und geistigen Potenzen ihrer Völker und Staaten für die Errichtung der sozialistischen und kommunistischen Gesellschaft und die Festigung der sozialistischen Gemeinschaft“ (Art. 2). Damit sind der Ausbau der Zusammenarbeit und die weitere Annäherung beider Staaten eindeutig als gesamtgesellschaftliche Prozesse gekennzeichnet, die die Gebiete der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, der Arbeit staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen, der Kultur, des Bildungswesens, der Literatur und Kunst, der Presse-, Rundfunk- und Fernseharbeit, des Films, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Tourismus, der Körperkultur und alle anderen Bereiche und ebenso auch die Entwicklung von Kontakten zwischen den Werktätigen beider Länder umfassen (Art. 2 und 3). Naturgemäß wird dabei der Erweiterung und Vertiefung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und dem Ausbau ihrer Formen sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen des RGW besondere Bedeutung zugemessen. Sie werden darauf orientiert, ein immer engeres Zusammenwirken der nationalen Wirtschaften beider Staaten zu sichern (Art. 2). Der Vertrag erweitert auch wesentlich die Vereinbarungen beider Staaten zur Koordinierung ihrer Außenpolitik, wie das der auf diesem Gebiet inzwischen eingetretenen Entwicklung entspricht. Beide Seiten verpflichten sich demgemäß, sich in allen wichtigen internationalen Fragen zu informieren und zu konsultieren und ausgehend von der gemeinsamen Position, die entsprechend den Interessen beider Staaten abgestimmt wird, zu handeln (Art. 9). Gemeinsame außenpolitische Zielsetzungen Hinsichtlich der gemeinsamen grundlegenden außenpolitischen Zielsetzungen stellt der Vertrag die weitere Festigung der Einheit und die Entwicklung der brüderlichen Beziehungen zwischen allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft eindeutig an die erste Stelle (Art. 4). Er verbindet damit die erneute Bekräftigung des Bekenntnisses der Vertragspartner „zur konsequenten Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, zur Erweiterung und Vertiefung des Entspannungsprozesses in den internationalen Beziehungen“ (Art. 5). Beide Seiten bekunden in dem Vertrag ein weiteres Mal ihren gemeinsamen Willen, sich mit allen ihren Mitteln für die Festigung der internationalen Sicherheit, für die entschiedene Abwehr aller imperialistischen Aggressionsakte, für Abrüstung und Rüstungsbegrenzung einzusetzen, für die vollständige Beseitigung aller Formen des Kolonialismus einzutreten und den nationalen Befreiungskampf solidarisch zu unterstützen (Art. 5). Sie unterstreichen die Bedeutung der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen in Europa als „wichtigster Voraussetzung für die Gewährleistung der europäischen Sicherheit“ und bekunden ihre Entschlossenheit, in Übereinstimmung mit dem Warschauer Vertrag die Unantastbarkeit aller Grenzen der Teilnehmerstaaten dieses Vertrages, einschließlich der Grenzen zwischen der DDR und der BRD, zu garantieren (Art. 6). Sie erklären ihren 649;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 649 (NJ DDR 1975, S. 649) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 649 (NJ DDR 1975, S. 649)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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