Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 645 (NJ DDR 1975, S. 645); des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gehe. Dieser Forderung würde der Vermieter mit der Umsetzung des Kachelofens entsprechen. Die Forderung des Klägers stelle kein gesellschaftlich anzuerkennendes Bedürfnis zur Verbesserung der Mietsache dar. Es hätte deshalb keiner weiteren Beweiserhebung über evtl. Vorzüge eines Dauerbrandkonvektors gegenüber einem Kachelofen bedurft. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1958 1 Zz 35/58 - (NJ. 1959 S. 281). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zu folgen, daß im gegebenen Fall der Verklagte seiner sich aus § 536 BGB ergebenden Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beheizung des Wohnzimmers zu sorgen, dadurch nachzukommen bereit ist, daß er den vorhandenen Kachelofen umsetzen lassen will. Darauf beschränkt sich jedoch der Klageantrag nicht. Der Kläger will anstelle des Kachelofens einen Dauerbrandkonvektor aufstellen, und er ist bereit, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die hier zu entscheidende Fage ist also, ob der Vermieter verpflichtet ist, Modemisierungsmaßnahmen zu dulden, die ein Mieter auf eigene Kosten in seiner Wohnung durchführen will. Diese Frage kann nicht losgelöst von der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Wohnungspolitik beantwortet werden. Im Rahmen der Hauptaufgabe, die der VIII. Parteitag der SED beschlossen hat, hat das Wohnungsbauprogramm erhebliches Gewicht. Es wird realisiert durch Neubau, Modernisierung, Um- und Ausbau sowie durch Werterhaltung. Dabei spielt die Modernisierung von Wohnungen eine immer größere Rolle. Modemisierungsmaßnahmen betreffen' meist den Einbau von Bädern, Innentoiletten und modernen Heizquellen. Somit ist auch bei der Anwendung der Rechtsgedanken aus der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 18. September 1958 zu beachten, daß gesellschaftlich anzuerkennende Bedürfnisse vom jeweiligen Entwiche lungsstand der Gesellschaft abhängig und daher wandelbar sind. Darauf wird auch in dem genannten Urteil hingewiesen. Die Bezugnahme des Bezirksgerichts auf dieses Urteil, mit dem es seinen Standpunkt stützen will, geht daher fehl. Aus dem gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsstand ergibt sich die Auslegung des § 535 BGB in dem Sinne, daß der Vermieter die Zustimmung zu einer vom Mieter auf seine Kosten durchzuführenden Modernisierungsmaßnahme nicht verweigern darf, wenn a) die hierfür erforderlichen bautechnischen Bedingungen vorhanden sind und ggf. notwendige staatliche Genehmigungen, insbesondere der Staatlichen Bauaufsicht, erteilt werden, b) die Modernisierung gesellschaftlich anzuerkennenden Wohnbedürfnissen entspricht und c) die Modernisierung ohne wesentliche Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter durchführbar ist. Unter Beachtung dieser Kriterien ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auf Aufstellung eines Dauerbrandkonvektors anstatt der Umsetzung des Kachelofens gerechtfertigt erscheint. Allerdings muß noch geprüft werden, ob dem Verklagten Umstände zur Seite stehen, die eine Verweigerung der Zustimmung begründen können. Dazu gehört vor allem die Prüfung, ob durch den Betrieb eines Dauerbrandkonvektors die Ver-sottung des Schornsteins erheblich schneller eintreten würde als durch den Betrieb eines Kachelofens. Mit dieser Frage haben sich die Instanzgerichte bisher nicht beschäftigt. Nach dem Protokoll der Güteverhandlung vor dem Kreisgericht hat der Kläger die Zustimmung des Bezirksschornsteinfegermeisters zum Anschluß eines Dauerbrandkonvektors vorgelegt. Aus den Verfahrensakten ergibt sich aber nicht, daß auch Ausführungen über den Grad der Versottung des Schornsteins bzw. seiner stärkeren Inanspruchnahme durch die Benutzung eines Dauerbrandkonvektors gemacht worden sind. Derartige Feststellungen sind jedoch für die Beurteilung der Frage wesentlich, ob der Vermieter verpflichtet ist, der verlangten Modernisierung zuzustimmen oder nicht. Er kann seine Zustimmung nur dann berechtigt verweigern, wenn durch den Anschluß des Dauerbrandkonvektors der Schornstein nicht unerheblich früher versottet als beim Anschluß eines Kachelofens oder wenn der Schornstein anderweitig wesentlich stärker beansprucht wird und daher schneller verschleißt. Diesen Fragen wird das Bezirksgericht in der erneuten Verhandlung nachzugehen haben. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 139 ZPO, 535 BGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Buchumschau N. F. Kusnezüwa: Die gegenwärtige bürgerliche Kriminologie Verlag der Moskauer Universität 1974; 94 Seiten (in russischer Sprache) Die vorliegende Arbeit ist ein wirksamer Beitrag zur politisch-ideologischen Auseinandersetzung mit bürgerlichen Theorien zur Erklärung der Kriminalität, ihrer Ursachen und Vorbeugungsmöglichkeiten. Die Verfasserin unternimmt den Versuch einer systematischen Gesamtdarstellung und kritischen Analyse der heutigen bürgerlichen Kriminologie in den entwickelten kapitalistischen Ländern Europas und Amerikas. Das 1. Kapitel beschäftigt sich mit Gegenstand, Methode, System und Geschichte der bürgerlichen Kriminologie. Die Autorin weist nach, daß der mit der Entstehung der bürgerlichen Kriminologie entbrannte Streit, ob es sich bei der Kriminologie um eine Gesellschafts- oder Naturwissenschaft handelt, ob sie als juristische, soziologische, politische, ob sie als eine selbständige oder interdisziplinäre Wissenschaft zu charakterisieren ist, zu keinen auch nur einigermaßen einheitlichen Auffassungen geführt hat. Das ungelöste Problem der Gegenstandsbestimmung wird ebenso wie das Fehlen einer einheitlichen Methodologie von vielen bürgerlichen Kriminologen als Dilemma empfunden. Bei ihrer kritischen Einschätzung der Methodik der kriminologischen Forschung in den kapitalistischen Län- dern differenziert die Verfasserin zutreffend zwischen den zum Teil hochentwickelten soziologischen Untersuchungsmethoden die bei Zugrundelegen der marxistischen Methodologie auch für die sozialistische Kriminologie von Interesse sind und den besonders in Westeuropa verbreiteten biologischen, psychiatrischen und psychologischen Methoden und Verfahren der sog. klinischen Kriminologie, auf deren wissenschaftliche Haltlosigkeit und Gefährlichkeit im Hinblick auf die Verletzung elementarer Rechte der Straftäter selbst progressive Vertreter der bürgerlichen Kriminologie hinweisen. Das 2. Kapitel befaßt sich mit der Lehre von der Kriminalität. Kusnezowa definiert die Kriminalität als eine historisch veränderliche und vorübergehende soziale und strafrechtliche Erscheinung der Klassengesellschaft, die sich aus der Gesamtheit der im jeweiligen Staat in einer bestimmten Periode begangenen Straftaten zusammensetzt. Von dieser in der sozialistischen Kriminologie anerkannten Begriffsbestimmung ausgehend, analysiert die Verfasserin die verschiedenartigen diesbezüglichen Auffassungen in der bürgerlichen Kriminologie. Danach besteht bei den führenden bürgerlichen Kriminologen lediglich insoweit Übereinstimmung, als sie die historische Veränderlichkeit und den sozialen Charakter der Kriminalität anerkennen wobei die Vertreter der biosoziologischen Richtung vom biosozialen Charakter der Kriminalität sprechen , während 645;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind.

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