Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643); platz befindet sich außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes. Er ist mit einem etwa 1,60 m hohen Lattenzaun umgeben, verschließbar und bei Dunkelheit beleuchtet. Nach der von der Klägerin erlassenen Parkplatzordnung wird der Parkplatz jeweils bei Schichtwechsel für bestimmte Zeit geöffnet. Eine Ein- und Ausgangskontrolle der Parkplatzbenutzer während der Öffnungszeiten erfolgt nicht. In den Nachtstunden wird der Parkplatz in die Kontrollgänge des Betriebsschutzes und außerdem in die Streifengänge der Volkspolizei einbezogen. Am 20. Mai 1974 stellte der Verklagte fest, daß von seinem Motorrad die Klanghupen abmontiert und entwendet worden waren. Dadurch war ihm ein Schaden in Höhe von 72,40 M entstanden, den er von der Klägerin ersetzt haben wollte. Da die Klägerin eine Schadenersatzleistung ablehnte, wandte sich der Verklagte an die Konfliktkommission, die die Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 72,40 M verpflichtete. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Einspruch) beim Kreisgericht Sie wandte ein, daß ein Motorrad kein notwendigerweise im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachter Gegenstand i. S. des § 119 Abs. 2 Buchst d GBA sei, weil für den Verklagten die Möglichkeit bestanden habe, anstelle des Motorrades die vom Werk eingesetzten Fahrzeuge zu benutzen. Sie habe auch nicht schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verletzt, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan, um für die Werktätigen des Betriebes sichere Parkflächen zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Der Verklagte behauptete, der Parkplatz wäre nicht ausreichend vor einem unbefugten Betreten geschützt gewesen. Außerdem hätte die Klägerin während der Öffnungszeiten des Parkplatzes Kontrollposten aufstellen müssen. Das Kreisgericht wies unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission die Schadenersatzforderung des Verklagten ab. Auf den Einspruch (Berufung) des Verklagten änderte das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung und wies die Klage (Einspruch) der Klägerin gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet zurück. Das Bezirksgericht bejahte, daß dem Betrieb hinsichtlich von Zweiradfahrzeugen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA obliege, die er im konkreten Fall nicht wahrgenommen habe. Die Sicherungsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Zu der Frage, ob der Verklagte notwendigerweise mit dem Motorrad zur Arbeit kommen mußte, wird darauf verwiesen, daß die Klägerin die Benutzung des Parkplatzes nicht von einer besonderen Genehmigung (Parkplatzkarte) abhängig gemacht und damit zu erkennen gegeben habe, daß jeder Betriebsangehörige hierzu berechtigt sei. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt. Mit ihm wird Verletzung des.Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der §§ 119 Abs. 2 Buchst, d, 116 GBA gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit dem vorliegenden Verfahren werden Fragen aufgeworfen, die in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung über die Entscheidung zur Berechtigung des vom Verklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hinausgehen. Sie betreffen Probleme der Verantwortung und Verantwortlichkeit der Betriebe für von Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachte Gegenstände speziell bezogen auf Kraftfahrzeuge , deren Lösung nicht allein nach Maßstäben gefunden werden kann, wie sie z. B. für Bekleidungsgegenstände u. ä. entwickelt wurden. Vielmehr müssen hierbei der bereits erreichte Motorisierungsgrad und auch die in Zukunft zu erwartende Zuwachsrate von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, so daß an die Betriebe hinsichtlich der Bereitstellung von Parkraum für Kraftfahrzeuge ihrer Betriebsangehörigen nur Anforderun- gen gestellt werden können, deren Verwirklichung im Einklang mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung steht. Der Senat hat deshalb Veranlassung, vorab zu einigen generellen Fragen Stellung zu nehmen. 1. Wiederholt wurde in der Vergangenheit so auch in diesem Fall eine Verpflichtung des Betriebes zum Schadenersatz nach den §§ 119 Abs. 2 Buchst, d, 116 GBA schon deshalb in Frage gestellt, weil zumindest ein lediglich für den Weg zur Arbeitsstelle benutzter Pkw nicht als ein notwendigerweise im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachter Gegenstand i. S. des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA zu bewerten sei. Im übrigen mangele es an dieser gesetzlichen Voraussetzung auf jeden Fall, wenn der Werktätige anstelle seines Kraftfahrzeugs (gleichgültig, ob ein Einoder Mehrspurfahrzeug) ein für ihn günstiges öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne. Diese Zweifel sind nicht zutreffend. Sie verkennen, daß die Zunahme von in persönlichem Eigentum stehenden Kraftfahrzeugen ein Ausdruck der sich ständig verbessernden Lebensbedingungen unserer Bevölkerung ist, sich in ihr die Ergebnisse der fleißigen Arbeit unserer Werktätigen widerspiegeln und für viele Bürger unseres Staates das Kraftfahrzeug ein zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse notwendiger Gebrauchsgegenstand ist. Vielfach sind die Werktätigen mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs in der Lage, persönliche Belange und berufliche Verpflichtungen besser miteinander in Einklang zu bringen und zu bewältigen. Es besteht demnach unbeschadet der Notwendigkeit, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen immer besser angepaßten öffentlichen Verkehrsmittel auch voll zu nutzen kein gesellschaftliches Erfordernis, seitens der Betriebe die Benutzung von Kraftfahrzeugen der Werktätigen für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück als unangebracht anzusehen oder gar zu reglementieren. Unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen ist das für den Arbeitsweg benutzte persönliche Kraftfahrzeug als im Zusammenhang mit der Arbeit stehend zu betrachten: Aus diesen Gründen kann von einem fehlenden Erfordernis des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA nicht die Rede sein. Das hat zugleich zur Konsequenz, daß die Gerichte in Streitfällen dieser Art nicht zu erforschen haben, welche Motive für den Werktätigen bestimmend waren, anstatt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeit zu fahren. Vielmehr ist ohne zusätzliche Erörterungen davon auszugehen, daß das benutzte Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebracht worden ist. 2. Da es aus den unter 1. dargestellten Erwägungen ins Ermessen des Werktätigen gestellt ist, ob er trotz der Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sein eigenes Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeitsstelle benutzen will, folgt daraus weiter, daß der Betrieb nach Möglichkeiten suchen muß, damit der Werktätige sein Fahrzeug während der Arbeitszeit ordentlich und sicher abstellen kann. Beides steht miteinander in engem Zusammenhang; denn nur wenn der Werktätige hinsichtlich der Benutzung seines Kraftfahrzeugs für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück Einschränkungen unterläge oder ihm dies gar gänzlich untersagt wäre, bestünde seitens des Betriebes keine Verpflichtung, die Frage von Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge seiner Beschäftigten überhaupt in Erwägung zu ziehen und den Möglichkeiten entsprechend zu lösen. Der Betrieb hat also im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten zur sozialen Betreuung der Werktätigen durchaus die Aufgabe, für Fahrzeuge seiner Mitarbeiter um Parkraum bemüht zu sein. Indes weist der Generalstaatsanwalt der DDR in seinem Kassationsantrag zutreffend darauf hin, daß es sich bei dieser in enger Zusammenarbeit mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu realisierenden Aufgabe nicht um eine für jeden Betrieb im gleichen Umfang bestimmte Rechtspflicht handelt Ihr Ausmaß wird vielmehr durch die unterschiedlichen Möglichkeiten konkretisiert, die vom Betrieb nach pflichtgemäßem Ermessen wahrzunehmen sind. Das wird durch den Auftrag an die Betriebsleiter 643;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist überhaupt nur zu verstehen, wenn von der Komplexität und außerordentlichen Widersprüchlich-keit der gesamten Lebensbedingungen der gegenwärtig existierenden Menschen im Sozialismus ausgegangen wird.

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