Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 643

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643); platz befindet sich außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes. Er ist mit einem etwa 1,60 m hohen Lattenzaun umgeben, verschließbar und bei Dunkelheit beleuchtet. Nach der von der Klägerin erlassenen Parkplatzordnung wird der Parkplatz jeweils bei Schichtwechsel für bestimmte Zeit geöffnet. Eine Ein- und Ausgangskontrolle der Parkplatzbenutzer während der Öffnungszeiten erfolgt nicht. In den Nachtstunden wird der Parkplatz in die Kontrollgänge des Betriebsschutzes und außerdem in die Streifengänge der Volkspolizei einbezogen. Am 20. Mai 1974 stellte der Verklagte fest, daß von seinem Motorrad die Klanghupen abmontiert und entwendet worden waren. Dadurch war ihm ein Schaden in Höhe von 72,40 M entstanden, den er von der Klägerin ersetzt haben wollte. Da die Klägerin eine Schadenersatzleistung ablehnte, wandte sich der Verklagte an die Konfliktkommission, die die Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 72,40 M verpflichtete. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Einspruch) beim Kreisgericht Sie wandte ein, daß ein Motorrad kein notwendigerweise im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachter Gegenstand i. S. des § 119 Abs. 2 Buchst d GBA sei, weil für den Verklagten die Möglichkeit bestanden habe, anstelle des Motorrades die vom Werk eingesetzten Fahrzeuge zu benutzen. Sie habe auch nicht schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verletzt, sondern im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan, um für die Werktätigen des Betriebes sichere Parkflächen zum Abstellen ihrer Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Der Verklagte behauptete, der Parkplatz wäre nicht ausreichend vor einem unbefugten Betreten geschützt gewesen. Außerdem hätte die Klägerin während der Öffnungszeiten des Parkplatzes Kontrollposten aufstellen müssen. Das Kreisgericht wies unter Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission die Schadenersatzforderung des Verklagten ab. Auf den Einspruch (Berufung) des Verklagten änderte das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung und wies die Klage (Einspruch) der Klägerin gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet zurück. Das Bezirksgericht bejahte, daß dem Betrieb hinsichtlich von Zweiradfahrzeugen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA obliege, die er im konkreten Fall nicht wahrgenommen habe. Die Sicherungsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. Zu der Frage, ob der Verklagte notwendigerweise mit dem Motorrad zur Arbeit kommen mußte, wird darauf verwiesen, daß die Klägerin die Benutzung des Parkplatzes nicht von einer besonderen Genehmigung (Parkplatzkarte) abhängig gemacht und damit zu erkennen gegeben habe, daß jeder Betriebsangehörige hierzu berechtigt sei. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt. Mit ihm wird Verletzung des.Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung der §§ 119 Abs. 2 Buchst, d, 116 GBA gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit dem vorliegenden Verfahren werden Fragen aufgeworfen, die in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung über die Entscheidung zur Berechtigung des vom Verklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hinausgehen. Sie betreffen Probleme der Verantwortung und Verantwortlichkeit der Betriebe für von Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachte Gegenstände speziell bezogen auf Kraftfahrzeuge , deren Lösung nicht allein nach Maßstäben gefunden werden kann, wie sie z. B. für Bekleidungsgegenstände u. ä. entwickelt wurden. Vielmehr müssen hierbei der bereits erreichte Motorisierungsgrad und auch die in Zukunft zu erwartende Zuwachsrate von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, so daß an die Betriebe hinsichtlich der Bereitstellung von Parkraum für Kraftfahrzeuge ihrer Betriebsangehörigen nur Anforderun- gen gestellt werden können, deren Verwirklichung im Einklang mit der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung steht. Der Senat hat deshalb Veranlassung, vorab zu einigen generellen Fragen Stellung zu nehmen. 1. Wiederholt wurde in der Vergangenheit so auch in diesem Fall eine Verpflichtung des Betriebes zum Schadenersatz nach den §§ 119 Abs. 2 Buchst, d, 116 GBA schon deshalb in Frage gestellt, weil zumindest ein lediglich für den Weg zur Arbeitsstelle benutzter Pkw nicht als ein notwendigerweise im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachter Gegenstand i. S. des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA zu bewerten sei. Im übrigen mangele es an dieser gesetzlichen Voraussetzung auf jeden Fall, wenn der Werktätige anstelle seines Kraftfahrzeugs (gleichgültig, ob ein Einoder Mehrspurfahrzeug) ein für ihn günstiges öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch nehmen könne. Diese Zweifel sind nicht zutreffend. Sie verkennen, daß die Zunahme von in persönlichem Eigentum stehenden Kraftfahrzeugen ein Ausdruck der sich ständig verbessernden Lebensbedingungen unserer Bevölkerung ist, sich in ihr die Ergebnisse der fleißigen Arbeit unserer Werktätigen widerspiegeln und für viele Bürger unseres Staates das Kraftfahrzeug ein zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse notwendiger Gebrauchsgegenstand ist. Vielfach sind die Werktätigen mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs in der Lage, persönliche Belange und berufliche Verpflichtungen besser miteinander in Einklang zu bringen und zu bewältigen. Es besteht demnach unbeschadet der Notwendigkeit, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen immer besser angepaßten öffentlichen Verkehrsmittel auch voll zu nutzen kein gesellschaftliches Erfordernis, seitens der Betriebe die Benutzung von Kraftfahrzeugen der Werktätigen für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück als unangebracht anzusehen oder gar zu reglementieren. Unter unseren gesellschaftlichen Bedingungen ist das für den Arbeitsweg benutzte persönliche Kraftfahrzeug als im Zusammenhang mit der Arbeit stehend zu betrachten: Aus diesen Gründen kann von einem fehlenden Erfordernis des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA nicht die Rede sein. Das hat zugleich zur Konsequenz, daß die Gerichte in Streitfällen dieser Art nicht zu erforschen haben, welche Motive für den Werktätigen bestimmend waren, anstatt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeit zu fahren. Vielmehr ist ohne zusätzliche Erörterungen davon auszugehen, daß das benutzte Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebracht worden ist. 2. Da es aus den unter 1. dargestellten Erwägungen ins Ermessen des Werktätigen gestellt ist, ob er trotz der Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, sein eigenes Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeitsstelle benutzen will, folgt daraus weiter, daß der Betrieb nach Möglichkeiten suchen muß, damit der Werktätige sein Fahrzeug während der Arbeitszeit ordentlich und sicher abstellen kann. Beides steht miteinander in engem Zusammenhang; denn nur wenn der Werktätige hinsichtlich der Benutzung seines Kraftfahrzeugs für den Weg zur Arbeitsstelle und zurück Einschränkungen unterläge oder ihm dies gar gänzlich untersagt wäre, bestünde seitens des Betriebes keine Verpflichtung, die Frage von Parkmöglichkeiten für Fahrzeuge seiner Beschäftigten überhaupt in Erwägung zu ziehen und den Möglichkeiten entsprechend zu lösen. Der Betrieb hat also im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten zur sozialen Betreuung der Werktätigen durchaus die Aufgabe, für Fahrzeuge seiner Mitarbeiter um Parkraum bemüht zu sein. Indes weist der Generalstaatsanwalt der DDR in seinem Kassationsantrag zutreffend darauf hin, daß es sich bei dieser in enger Zusammenarbeit mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu realisierenden Aufgabe nicht um eine für jeden Betrieb im gleichen Umfang bestimmte Rechtspflicht handelt Ihr Ausmaß wird vielmehr durch die unterschiedlichen Möglichkeiten konkretisiert, die vom Betrieb nach pflichtgemäßem Ermessen wahrzunehmen sind. Das wird durch den Auftrag an die Betriebsleiter 643;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 643 (NJ DDR 1975, S. 643)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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