Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 642 (NJ DDR 1975, S. 642); gehoben, die fristlose Entlassung für unwirksam erklärt und den Verklagten verurteilt, an den Kläger Schadenersatz zu zahlen. Zur Begründung hat es u. a. dargelegt: Der Schadenersatzanspruch für den Zeitraum von der fristlosen Entlassung bis zur Übermittlung des Beschlusses der Konfliktkommission sei gerechtfertigt. Für den weiteren Zeitraum seien wegen vorwerfbarer Zurückhaltung des Klägers bei dem Bemühen um Aufnahme einer anderweiten Tätigkeit Schadenersatzansprüche unbegründet. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch (Berufung) hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts teilweise geändert und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende anderweite Arbeit aufzunehmen. Hierzu sei er nach einer gewissen Bedenkzeit verpflichtet und in der Lage gewesen. Diese Bedenkzeit sei nur bis zur Antragstellung bei der Konfliktkommission zu bemessen. Allerdings habe der Kläger für die Tage bzw. Zeiträume einen Schadenersatzanspruch, an denen er andere Betriebe aufgesucht bzw. andere Aktivitäten zur Aufnahme einer Tätigkeit entwickelt habe Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts steht teilweise im Widerspruch zu den auf der Grundlage der Regelung in § 116 GBA in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Voraussetzungen und Umfang von Schadenersatzansprüchen Werktätiger im Falle einer fristlosen Entlassung oder Kündigung, die durch die Gerichte für unwirksam erklärt wurde. Das bezieht sich auf die Auffassung zur Verpflichtung des Werktätigen, sich noch vor der Entscheidung der Konfliktkommission aber seinen Einspruch gegen die Kündigung bzw. frist-ose Entlassung um andere Arbeit zu bemühen, und'die lamit verbundenen Auswirkungen auf einen Schadenersatzanspruch. Die Kritik betrifft weiter die Auffas-lung, dem Werktätigen seien Schadenersatzansprüche lür die Zeit zuzubilligen, die er für seine Bemühungen im Aufnahme einer anderweiten Tätigkeit aufgewandt lat. Die Begründung hierzu beruht auf einer nicht zutreffenden Auslegung der Regelung in § 116 GBA sowie einer fehlerhaften Interpretation von Entscheidungen des Obersten Gerichts. Erklärt das Gericht eine vom Betrieb ausgesprochene fristlose Entlassung für unwirksam, ist damit zugleich eine schuldhafte Verletzung der dem Betrieb aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden Pflichten festgestellt. Hieraus erwächst dem Betrieb gemäß § 116 GBA die Verpflichtung, dem Werktätigen den entgangenen Verdienst als Schadenersatz zu zahlen. Ein Anspruch steht dem Werktätigen nicht zu, soweit er sich selbst der Situation unangemessen verhalten und hierdurch zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Werktätige sich passiv verhält und keinerlei Anstrengungen unternimmt, eine anderweite Tätigkeit aufzunehmen, obwohl er hierzu nach den Umständen verpflichtet und auch in der Lage wäre. In der Regel ist dem Werktätigen kein Vorwurf zu machen, wenn er keine Bemühungen um Aufnahme einer anderweiten Tätigkeit unternimmt, bis die Konfliktkommission über seinen Einspruch entschieden hat. Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt (vgl. z. B. OG, Urteil vom 7. September 1973 - Za 13/73 - NJ 1973 S. 679). Ein Abweichen von diesem Grundsatz kann geboten sein, wenn der Werktätige eine ihm noch vor der Entscheidung der Konfliktkommission gegebene Möglichkeit zur Aufnahme einer anderen Arbeit ohne ausreichende Begründung ausschlägt. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger hatte deshalb Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch entgangenen Arbeitsverdienst in der Zeit vom 3. Oktober bis zur Entscheidung der Konfliktkommission am 14. November entstanden ist. Ein Anspruch darüber hinaus auch für den Zeitraum bis zur Übermittlung der Entscheidung ist zu bejahen, soweit darin der Tatsache Rechnung getragen wird, daß im allgemeinen etwa zwei Wochen vergehen können, bis die Anstrengungen des Werktätigen um Aufnahme anderer Arbeit Erfolg haben. Zu korrigieren war auch die Entscheidung, soweit darin dem Kläger Schadenersatz für einzelne, nicht zusammenhängende Tage und Zeiträume zugesprochen wurde, an denen der Kläger andere Betriebe aufgesucht oder andere notwendige Wege erledigt hat, um eine ander-weite Arbeit aufzunehmen. Dieser Auffassung liegt die Vorstellung zugrunde, der Werktätige habe für die verwandte Freizeit Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das ist jedoch unzutreffend und widerspricht dem Grundsatz, daß der Werktätige Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes hat, sich hierauf aber anrechnen lassen muß, was er anderweit verdient oder durch vor-werfbare Zurückhaltung zu verdienen unterlassen hat. Davon wird der notwendige Zeitaufwand zur Bewerbung um eine anderweite Arbeit und zur Vorbereitung hierzu mit umfaßt. Ein Anspruch auf gesonderte Bezahlung der aufgewandten Zeit besteht nicht, auch nicht als Schadenersatzanspruch. Soweit die Gerichte einen Schadenersatzanspruch des Klägers für die Zeit nach der Übermittlung des Beschlusses der Konfliktkommission verneint haben, ist in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag festzustellen, daß diese Entscheidung richtig ist. Der ausreichend aufgeklärte Sachverhalt bestätigt eindeutig die Auffassung der Gerichte, daß der Kläger bei weitem nicht die Anstrengungen unternommen hat, die von ihm verlangt und erwartet werden konnten, zumal objektiv die Erfolgsaussicht dahingehender Bemühungen gegeben war. §§ 119 Abs. 2 Buchst, d, 116 GBA. 1. Das für den Weg zur Arbeit vom Werktätigen benutzte persönliche Kraftfahrzeug (gleich, ob Ein- oder Mehrspurfahrzeug) ist ein im Zusammenhang mit der Arbeit mitgebrachter Gegenstand i. S. des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA, auch wenn der Werktätige mit einem öffentlichen oder betriebseigenen Verkehrsmittel zur Arbeit fahren kann. 2. Der Betrieb hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten zur sozialen Betreuung der Werktätigen die Aufgabe, für Fahrzeuge seiner Mitarbeiter um Parkraum bemüht zu sein. Die Realisierung dieser Aufgabe kann jedoch nur im Umfang der konkret für ihn bestehenden Möglichkeiten erfolgen. Insoweit sind in den betrieblichen Arbeits- bzw. in besonderen Parkordnungen im Einvernehmen mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen entsprechende Festlegungen zu treffen. 3. Der Werktätige, der sein Kraftfahrzeug für den Weg zur Arbeit benutzt, hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß ihm sein Betrieb einen Parkplatz zur Verfügung stellt. Das gilt auch für Motorräder. 4. Hat der Betrieb nach seinen Möglichkeiten für Kraftfahrzeuge seiner Werktätigen Parkraum zur Verfügung gestellt, ohne damit zusätzliche Verpflichtungen zu übernehmen, kann er für Schäden, die einem Werktätigen an dem dort abgestellten Kraftfahrzeug entstehen, grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Schäden durch ein Verhalten Dritter verursacht werden, das mit der Betriebstätigkeit nicht im Zusammenhang steht. 5. Hat der Betrieb über die Bereitstellung von Park-raum hinaus zusätzliche Sicherungspflichten für die während der Arbeitszeit abgestellten Kraftfahrzeuge seiner Werktätigen übernommen, muß er bei schuldhafter Verletzung der damit verbundenen Aufgaben 'für hieraus dem Werktätigen an dessen Kraftfahrzeug entstandene Schäden edntreten. OG, Urteil vom 29. August 1975 Za 19/75. Der bei der Klägerin beschäftigte Verklagte benutzte für den Weg zur Arbeitsstelle sein Motorrad, das er auf dem betriebseigenen Parkplatz abstellte. Dieser Park- 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 642 (NJ DDR 1975, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 642 (NJ DDR 1975, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X