Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 640

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 640 (NJ DDR 1975, S. 640); f . Mehrerlös eingezogen wird, sondern auch die Höhe des jeweiligen Mehrerlöses zu bestimmen und dessen Abführung an den Staatshaushalt unter der Voraussetzung anzuordnen, daß der Täter infolge Verletzung von Preisbestimmungen diesen Mehrerlös erlangt hat. Die bereits 1964 im Hinblick auf die damals gültige Preis-strafrechtsVO (§ 4) entwickelten Grundsätze des Obersten Gerichts haben auch weiterhin volle Gültigkeit (vgl. OG, Urteil vom 28. Januar 1964 4 Zst 1/64 NJ 1964 S. 345; OG, Urteil vom 30. November 1964 3 Ust 38/64 NJ 1965 S. 186). Da nur der jeweilige Täter einer Verletzung von Preisbestimmungen zur Abführung des Mehrerlöses in Anspruch genommen werden kann, d. h. derjenige, welcher ungesetzliche Preise bestimmt, gefordert und letztlich auch erlangt hat (unbeschadet der Mitwirkung weiterer Personen als Überbringer oder als in anderer Weise tätig gewordener Helfer usw.), ist das Gericht in jedem Einzelfall verpflichtet, die Vermögensverhältnisse in bezug auf die zur Last gelegte rechtswidrige Erlangung von Überpreisen exakt festzustellen. (Es wird ausgeführt, daß der vom Angeklagten erlangte Mehrerlös nicht 1 813 177,14 Mark, sondern 1 208 784,76 Mark betrug.) Obwohl die Höhe des einzuziehenden Mehrerlöses reduziert wird, bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Preisüberforderungen in voller Höhe bestehen. Die auf dieser Grundlage erkannte Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht zu beanstanden. Sie war notwendig angesichts der besonders umfangreichen vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Preisbestimmungen. Der Angeklagte hat in einem strafrechtlich relevanten Zeitraum von etwa zwei Jahren für seine Firma und sich selbst auf ungesetzliche Weise in enormem Umfang preisliche Vorteile erlangt. Diese unseren gesellschaftlichen Bedingungen wesensfremden und den ökonomischen Beziehungen zwischen Vertragspartnern in krasser Weise zuwiderlaufenden Praktiken mit dem sehr beträchtlichen Mehrerlös lassen, wie das Bezirksgericht festgestellt hat, auf ein verfestigtes kleinbürgerliches Besitz- und Gewinnstreben des Angeklagten schließen. Das Urteil des Bezirksgerichts war somit lediglich hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts und der Mehrerlösabführung zu präzisieren. Da der Senat eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt hat, war er zur Selbstentscheidung gemäß § 301 Abs. 1 StPO befugt. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR hatte die Berufung in ihrem eigentlichen Anliegen keinen Erfolg und mußte insoweit gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO zurückgewiesen werden. §§ 38, 23 StPO; §§ 121,122 StGB. 1. Es ist nicht Aufgabe des forensischen Sachverständigen, sich zu ausschließlich juristischen Problemen, wie zum Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen, zu äußern. Über Tatbestandsfragen hat nur das Gericht zu befinden; sie dürfen dem Gutachter weder gestellt noch von ihm im Ergebnis seiner sachkundigen Feststellungen beantwortet werden. 2. Hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des sexuellen Mißbrauchs einer geisteskranken Frau i. S. der §§ 121, 122 StGB vorliegen, so hat sich der Sachverständige nur zum Grad der geistigen Erkrankung zu äußern und einzuschätzen, ob die Frau infolgedessen in bezug auf das konkrete sexuelle Geschehen unfähig war, dieses nach sexual-ethischen Normen zu werten, sich im sexuellen Verhaltensbereich zu steuern und sich aus eigener Verantwortung in ihrem Interesse richtig zu entscheiden. 3. Sexueller Mißbrauch einer geisteskranken Frau (§§ 121, 122 StGB) ist dann zu bejahen, wenn die Frau zum Zeitpunkt des Mißbrauchs in ihrem Entscheidungsverhalten in bezug auf das konkrete sexuelle Geschehen wegen Unvermögens, das Handeln aus eigener Verantwortung richtig einzuschätzen und zu bestimmen, zurechnungsunfähig ist. Liegt bei der Frau eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führt, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen des sexuellen Mißbrauchs einer Geisteskranken i. S. der §§ 121, 122 StGB nicht erfüllt. OG, Urteil vom 17. Juni 1975 - 3 Zst 18/75. Der 50jährige Angeklagte ist seit 1972 Invalidenrentner. In seiner Wohngegend verrichtete die 32jährige Zeugin R., die in der Gemeinde als geistesschwache Frau bekannt ist, kleinere Botengänge und brachte auch dem Angeklagten des öfteren die Post ins Haus. Als sie ihn Ende 1973 deshalb aufsuchte, umarmte sie ihn. Daraufhin griff er ihr an die bedeckte Brust und an das bedeckte Geschlechtsteil. Etwa vier Monate danach kam die Zeugin wieder zu dem Angeklagten und fragte, ob seine Ehefrau zu Hause sei. Als er ihre Frage verneinte, ging sie in die Küche, entblößte ihren Unterkörper und führte seine Hand an ihr Geschlechtsteil. Es kam dann zu gegenseitigen sexuellen Manipulationen. Am 26. August 1974 informierte sich die Zeugin R. erneut beim Angeklagten, ob er allein sei. Nachdem er dies bestätigt hatte, zog sie sich die Hosen aus und legte sich auf die Couch. Der Angeklagte griff ihr daraufhin an die Brust und an das Geschlechtsteil. Er versuchte dann mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen. Dies gelang ihm infolge ihrer körperlichen Konstitution nicht. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht den Angeklagten im Berufungsverfahren wegen versuchter Vergewaltigung und wegen mehrfachen Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen (Vergehen nach §§ 121 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Abs. 4, 122 Abs. 2 und 3 Ziff. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zugunsten des Angeklagten. Es wird Gesetzesverletzung durch fehlerhafte Anwendung der §§ 121 und 122 StGB gerügt und der Freispruch des Angeklagten beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht folgt in seiner Entscheidung fehlerhafterweise der Auffassung des Kreisgerichts, daß es sich bei der Zeugin R. um eine geisteskranke Frau i. S. der §§ 121 und 122 StGB handelt, die vom Angeklagten zu sexuellen Handlungen mißbraucht wurde. Diese rechtliche Beurteilung des Geschehens beruht auf dem nervenfachärztlichen Gutachten des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie, aus dem sich ergibt, daß bei der Zeugin R. ein mittelgradiger Schwachsinn vorliegt, der auch für einen laienhaften Betrachter als geistige Behinderung zu erkennen ist. Der Sachverständige hat daraus abgeleitet, daß sie wegen des mittelgradigen Schwachsinns als geisteskranke Person i. S. der §§ 121 und 122 StGB zu beurteilen sei. Dieser gutachterlichen Aussage haben sich die Instanzgerichte vorbehaltlos angeschlossen und dabei wesentliche Prinzipien der Arbeitsweise bei der Prüfung forensischer Gutachten nicht beachtet. Sie haben dabei zunächst verkannt, daß es nicht die Aufgabe des Sachverständigen ist, sich zu ausschließlich juristischen Problemstellungen, wie zum Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen der §§ 121 und 122 StGB zu äußern. Derartige Fragen sind nur vom Gericht zu beantworten. Sie dürfen dem Sachverständigen weder gestellt noch von ihm im Ergebnis seiner sachkundigen Feststellungen beantwortet werden (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten vom 7. Februar 1973 [NJ-Beilage 2/73 zu Heft 6)). Aufgabe des Gutachters war es vielmehr, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, damit es darüber entscheiden kann, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des sexuellen Mißbrauchs einer geisteskranken Frau vorliegen. Der Sachverständige hatte sich demzufolge nur zum Grad der geistigen Erkrankung der Zeugin R. zu äußern und ein- 640;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 640 (NJ DDR 1975, S. 640) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 640 (NJ DDR 1975, S. 640)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben. Vom Gegner werden die zuweilen als Opfer bezeichnet. Menschenhändlerbande, kriminelle; Zubringer Person, die eine aus der auszuschleusende Person oder eine mit der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie rechtzeitig und vorbeugend Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden können, um geplante Angriffe auf Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit vorbeugend abzuwehren. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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