Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 639 (NJ DDR 1975, S. 639); Rechtsprechung Strafrecht §170 StGB; §§38 ff., 157 Ziff. 1 und 4 StPO. 1. Geschädigter einer Verletzung von Preisbestimmungen nach § 170 StGB ist derjenige, der den vom Täter geforderten ungesetzlichen Preis gezahlt hat. Die Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten hat gegenüber der Einziehung des Mehrerlöses zugunsten des Staatshaushalts den Vorrang. Die nach § 170 Abs. 4 StGB obligatorische Einziehung des Mehrerlöses stellt keine Wiedergutmachung des Schadens dar, sondern die Abschöpfung eines nicht erwirtschafteten, auf schuldhaft begangener gesetzwidriger Forderung eines Überpreises beruhenden ökonomischen Vorteils. 2. Mitarbeiter der Abteilung Preise, die zur Feststellung eines durch Preisverstoß erlangten Mehrerlöses als Sachverständige in das Strafverfahren einbezogen werden, sind insoweit weder Geschädigte noch Angehörige des Untersudiungsorgans, auf welche die Ausschließungsgründe gemäß § 157 Ziff. 1 oder 4 StPO i. V. m. § 39 Abs. 4 StPO zutreffen. Preiskontrollen bzw. die Eröffnung eines Mehrerlösabführungsverfahrens sind keine Untersuchungshandlungen im Sinne des Strafprozeßrechts, auch wenn es im Ergebnis dieser Preisprüfung zur Einleitung und Durchführung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gekommen ist. 3. Bei einer Entscheidung über die Einziehung des Mehrerlöses nach § 170 Abs. 4 StGB ist auch die Höhe des Mehrerlöses exakt zu bestimmen. 4. Die Einziehung des Mehrerlöses nach § 170 Abs. 4 StGB richtet sich nur gegen den Täter, der den Mehrerlös infolge Verletzung von Preisbestimmungen tatsächlich erlangt hat. 5. Zur Strafzumessung bei Verletzung von Preisbestimmungen (hier: im Zusammenhang mit der Reduzierung der Höhe des einzuziehenden Mehrerlöses). OG, Urteil vom 9. Juni 1975 - 2b Ust 5/75. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen mehrfacher Verletzung der Preisbestimmungen (Vergehen nach §§ 170 Abs. 1 Ziff. 1, 64 Abs. 3 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und den durch die Straftaten erzielten Mehrerlös eingezogen. Der Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Angeklagte war Inhaber einer Firma für Produk-tionsmittelhandel (Transportgeräte und -behälter). Er hat in der Zeit von Juni 1970 bis Juni 1972 für den Verkauf derartiger Erzeugnisse Überpreise gefordert und erhalten. Dabei hat er auf insgesamt 1 066 Rechnungen die Lagerhandelsspanne gefordert, obwohl die Erzeugnisse im Streckengeschäft an die Kunden geliefert wurden. Anstelle des Zuschlags zum Industrieabgabepreis von 3 Prozent für alle Erzeugnisse im Streckengeschäft verlangte er damit rechtswidrig die höheren Zuschläge der Lagerhandelsspanne in Höhe von 9, 12 oder 18 Prozent entsprechend der Handelsspannengruppe I bis III der PreisAO Nr. 4605 Großhandelsspannen für Erzeugnisse der metallverarbeitenden Industrie vom 20. Juni 1966 (GBl. II S. 953). Auf dieser Berechnungsgrundlage hat der Angeklagte anstelle einer der Firma zustehenden Summe von 8 395 181,49 Mark einen Preis von 10 208 358,63 Mark erhalten. Daraus ergibt sich ein Mehrerlös von 1 813 177,14 Mark. Mit der gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts eingelegten Berufung werden Mängel in der Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die rechtliche Beurteilung und die Strafe gerügt. Das Rechtsmittel führte zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur betragsmäßigen Bestimmung des einzuziehenden Mehrerlöses; es hatte ansonsten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Einwand der Verteidigung, daß die Mitwirkung der Sachverständigen der Abteilung Preise beim Rat der Stadt unzulässig war, ist nicht gerechtfertigt. Die Vernehmung des Preisprüfers G. und des ihm Vorgesetzten Abteilungsleiters L. erfolgte auf der Grundlage der strafprozessualen Bestimmungen (§§ 38 ff. StPO). Gemäß § 39 Abs. 4 StPO darf als Sachverständiger nicht tätig werden, auf wen die Ausschließungsgründe des § 157 Ziff. 1 bis 4 StPO zutreffen. Im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung sind beide Mitarbeiter der Abteilung Preise des zuständigen örtlichen Staatsorgans aber weder Personen, die durch die Straftat geschädigt wurden, noch solche, die in der Sache als Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans tätig waren (§ 157 Ziff. 1 und 4 StPO). Geschädigter einer Verletzung von Preisbestimmungen nach § 170 StGB ist derjenige, der den vom Täter geforderten ungesetzlichen Preis gezahlt hat. Deshalb hat auch im Falle eines berechtigten Antrags des Geschädigten auf Rückerstattung des Mehrerlöses die nach § 170 Abs. 4 StGB vorgesehene Anordnung der Erstattung an den Geschädigten gegenüber der Einziehung zugunsten des Staatshaushalts den Vorrang. Die nach dieser Bestimmung obligatorische Einziehung stellt keine Schadenswiedergutmachung dar, sondern die Abschöpfung eines nicht erwirtschafteten, auf schuldhaft begangener gesetzwidriger Forderung eines Überpreises beruhenden ökonomischen Vorteils. Auch wenn eine staatliche Haushaltsorganisation Geschädigte einer Verletzung von Preisbestimmungen ist oder wenn wie im vorliegenden Verfahren von den Geschädigten Rückerstattungsanträge nicht gestellt wurden bzw. ein solcher Antrag nicht gerechtfertigt ist, so daß der Mehrerlös zugunsten des Staatshaushalts eingezogen werden muß, sind weder die Abteilung Preise beim Rat des zuständigen örtlichen Staatsorgans noch deren Mitarbeiter Geschädigte des Preisdelikts. Die Mitarbeiter der Abteilung Preise sind aber auch nicht als Angehörige des Untersuchungsorgans tätig gewesen (§ 157 Ziff. 4 StPO). Die von der Abteilung Preise eingeleiteten Preiskontrollen bzw. die Eröffnung eines Mehrerlösabführungsverfahrens sind keine Untersuchungshandlungen im Sinne des Strafprozeßrechts, auch wenn es im Ergebnis und auf der Grundlage dieser Preisprüfung zur Einleitung und Durchführung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gekommen ist. Es handelt sich bei beiden staatlichen Akten um selbständige Handlungen verschiedener, für ihre spezifischen Aufgabenbereiche eigenverantwortliche Staatsorgane, bei denen die eine die Preisprüfung der Feststellung dient, ob und inwieweit die staatliche Preispolitik eingehalten worden ist. Nach der Einleitung des Strafverfahrens erstreckt sich die Aufgabe der als Sachverständige herangezogenen Mitarbeiter der Abteilung Preise darauf, mit ihrer Sachkunde das Untersuchungsorgan, den Staatsanwalt und das Gericht bei der Aufklärung der Straftat mit ihren Folgen, gesellschaftlichen Zusammenhängen, Ursachen und Bedingungen zu unterstützen (§ 38 StPO). Unter diesen Gesichtspunkten hat der Gutachter u. a. das Recht, Akten einzusehen oder der Vernehmung des Beschuldigten und Angeklagten beizuwohnen, wie das im vorliegenden Fall gleichfalls geschehen ist (§ 42 Abs. 2 StPO). Diese Form der unmittelbaren Mitwirkung innerhalb von Untersuchungshandlungen ändert nichts an seiner Stellung als Sachverständiger. Der Berufung ist zuzustimmen, daß die im Urteil des Bezirksgerichts ausgesprochene Einziehung des Mehrerlöses nach § 170 Abs. 3 StGB i. d. F. vom 12. Januar 1968 nicht den Anforderungen entspricht. Vielmehr ist es erforderlich, nicht nur darüber zu befinden, daß der 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 639 (NJ DDR 1975, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 639 (NJ DDR 1975, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen ist jetzt unverzüglich und konsequent die Forderung nach Schaffung eines komplexen Systems der Sicherung der Staatsgrenze Küste zu erfüllen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X