Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 633 (NJ DDR 1975, S. 633); gehend von den im Gesetz über den Ministerrat vom 16. Oktober 1972 festgelegten Prinzipien und den Erfahrungen in der staatlichen Arbeit, eine Reihe weiterer Statuten für Ministerien und andere zentrale staatliche Organe beschlossen, nämlich das Statut des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen (Beschluß des Ministerrates vom 9. Januar 1975 [GBl. I S. 565]), das Statut des Ministeriums für Verkehrswesen (Beschluß des Ministerrates vom 14. August 1975 [GBl. I S. 621]), das Statut des Staatssekretariats für Berufsbildung (Beschluß des Ministerrates vom 10. Juli 1975 [GBl. I S. 637]) und das Statut der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (Beschluß des Ministerrates vom 24. Juli 1975 [GBl. I S. 639]). Mit diesen Statuten werden die im Rahmenstatut für die Industrieministerien vom 9. Januar 1975 (GBl. I S. 133)/3/ getroffenen generellen Festlegungen über die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten auch für diejenigen Ministerien angewendet und präzisiert, die andere Bereiche der Volkswirtschaft leiten. Zugleich werden sie auch der staatsrechtlichen Ausgestaltung der Stellung und Verantwortung der zentralen staatlichen Organe mit Querschnittsaufgaben zugrunde gelegt. Zu den Wesensmerkmalen der Statuten gehört, daß die persönliche Verantwortung der Minister und Leiter für die Durchführung der Aufgaben im jeweiligen Verantwortungsbereich exakt festgelegt ist. Damit wird einer Grundforderung der 15. Tagung des Zentralkomitees der SED entsprochen, auf allen Leitungsebenen die persönliche Verantwortung voll wahfzunehmen./4/ Hier ist besonders die Verpflichtung der Minister und Leiter hervorzuheben, die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Rechts und die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten sowie die Aufgaben auf dem Gebiet der inneren Sicherheit und Ordnung exakt durchzuführen wie das im Beschluß des Ministerrates über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I S. 313) generell gefordert wird. Beachtung verdient ferner, daß in den Statuten die Beziehungen zu den örtlichen Räten und deren Fachorganen entsprechend den Prinzipien des demokratischen Zentralismus, namentlich der doppelten Unterstellung, eindeutig geregelt sind (vgl. § 5 des Statuts des Ministeriums für Verkehrswesen in bezug auf die den örtlichen Staatsorganen unterstellten Betriebe des Verkehrswesens). Die Statuten ordnen sich folgerichtig in die Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung der Organisation des zentralen Staatsapparates und zur Durchsetzung einheitlicher Leitungsprinzipien von oben nach unten ein. ♦ Eine Reihe von wichtigen Rechtsvorschriften dient der weiteren Qualifizierung der Leitung und Planung der Volkswirtschaft. Insbesondere auf die Herstellung effektiver Beziehungen zwischen der Planung, der ökonomischen Stimulierung sowie der Rechnungsführung und Statistik ist die VO über Rechnungsführung und Statistik vom 20. Juni 1975 (GBl. I S. 585) gerichtet. Sie regelt jene volkswirtschaftlichen Anforderungen, die an die Erfassung, Aufbereitung und Analyse zahlenmäßiger Informationen über den Ablauf, den Stand und die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen gesellschaftlicher Prozesse und Erscheinungen in den Betrieben, Zweigen, Bereichen und Territorien bis zur zentralen Leitung und Planung zu stellen sind. Zugleich werden Verantwortung, Rechte und Pflichten für die Berichterstattung einschließlich der Folgen bei Verletzung der Staatsdisziplin festgelegt. nissen der Diskussion über den Entwurf des Zivilgesetzbuchs“, NJ 1975 S. 413 £E.; G.-A. Lübchen, „Die Stellung des Zivilgesetzbuchs in der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung der DDR“, NJ 1975 S. 467 ff.; H. Ranke, „Die Herausbildung der leitenden Prinzipien des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1975 S. 532 ff. Weitere Materialien sind und werden in dieser Zeitschrift in der Rubrik „Erläuterungen zum neuen Zivilrecht“ veröffentlicht (vgl. NJ 1975 S. 479 ff., S. 505 ff., S. 538 ff., S. 570 ff., S. 607 ff.). /3/ Zu diesem Rahmenstatut sowie zu weiteren Statuten von Ministerien und anderen zentralen staatlichen Organen vgl. die Gesetzgebungsübersichten in NJ 1975 S. 303 f. und S. 451. /4/ Vgl. E. Honecker, Zur Durchführung der Parteiwahlen 1975/76, in: 15. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1975, S. 40. Dementsprechend schafft diese Rechtsvorschrift wichtige Voraussetzungen für die exakte Abrechnung der Ergebnisse der Plandurchführung, für die Analyse dieser Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die weitere Intensivierung und Erhöhung der Effektivtät, sowie für die gezielte Information der Werktätigen über die Planerfüllung zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs. Gleichermaßen dient ihre Durchsetzung dazu, aussagefähige Unterlagen für die langfristige Planung, Fünfjahr- und Jahresplanung zu schaffen. Sie ist die rechtliche Grundlage für den Nachweis des Bestandes und der Entwicklung des Volksvermögens. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung sind die Grundanforderungen der Ordnungsmäßigkeit in Rechnungsführung und Statistik in § 29 Abs. 1 im einzelnen genannt. Bei schuldhaften Verstößen nachgeord-neter Leiter oder Mitarbeiter gegen diese Vorschriften hat der Disziplinarbefugte die disziplinarische und ggf. die materielle Verantwortlichkeit nach dem GBA geltend zu machen. § 30 enthält Ordnungsstrafbestimmungen, mit denen vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen der Leiter oder Hauptbuchhalter der Betriebe (z. B. das Unterlassen der Durchsetzung der in § 29 Abs. 1 genannten Grundanforderungen der Ordnungsmäßigkeit) oder anderer zur Berichterstattung verpflichteter Personen durch den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen geahndet werden können. Diese Verordnung sowie die AO über Rechnungsführung und Statistik in den Betrieben und Kombinaten vom 20. Juni 1975 (GB1.-Sdr. Nr. 800) und die AO über die Durchführung von Inventuren in den Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen und wirtschaftsleitenden Organen vom 20. Juni 1975 (GB1.-Sdr. Nr. 801) ersetzen die VO vom 12. Mai 1966 (GBl. II S. 445) und 25 weitere Rechtsvorschriften, mit denen das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik schrittweise in der volkseigenen Wirtschaft eingeführt wurde und auf deren Grundlage bislang Inventuren stattfanden. Außerdem wird die VO über das Berichtswesen vom 26. März 1969 (GBl. II S. 195) mit ihren vier Durchführungsbestimmungen außer Kraft gesetzt, da ihr Regelungsgegenstand den neuen Anforderungen entsprechend mit erfaßt worden ist. Damit wird die Anwendung der Rechtsvorschriften überschaubarer. Ausgehend von der Neufassung der Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 15. Mai 1975 (GBl. I S. 408)/5/, wurde auch eine angepaßte Finanzierungsrichtlinie für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke und für die volkseigenen Betriebe der örtlichen Versorgungswirt-schaft vom 3. Juli 1975 (GBl. I S. 570) erlassen. Danach finden die in der zentralgeleiteten Wirtschaft geltenden Finanzierungsgrundsätze im Bereich der örtlich geleiteten Wirtschaft unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entsprechende Anwendung. Die Richtlinie enthält u. a. Bestimmungen über die Planung, Erwirtschaftung und Verwendung des Betriebsergebnisses, über die Bildung und Verwendung finanzieller Fonds, über die Zentralisierung finanzieller Mittel und über Abführungen an den Staat. Mit der VO zur Änderung der 4. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Sicherung des Exports und des Imports vom 28. August 1975 (GBl. I S. 653) wird die hohe Verantwortung der Export- und der Außenhandelsbetriebe bei der Vorbereitung und Durchführung des Exports bekräftigt. Das betrifft bei den Exportbetrieben Pflichten zur Sicherung der Erzeugnisqualität, zur Mitwirkung an der Organisierung des Kundendienstes oder bei der Ersatzteilversorgung sowie weitere Pflichten bei der Vorbereitung und Durchführung des Exports. Bei den Außenhandelsbetrieben gilt dies für die Marktbearbeitung, die Organisierung des Kundendienstes und andere, insbesondere beim Abschluß und bei der Erfüllung von Exportverträgen zu realisierenden Pflichten. Die für den Fall der Verletzung dieser Pflichten angedrohten Sanktionen Vertragsstrafe und Wirtschafts-Sanktion werden wirksamer ausgestaltet. In Ergänzung der Schadenersatzregelung wird für die nichtter- /5/ Vgl. NJ 1975 S. 451 ff. 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 633 (NJ DDR 1975, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 633 (NJ DDR 1975, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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