Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 632 (NJ DDR 1975, S. 632); eil .schließlich eventueller Gegenansprüche des zur Herausgabe Verpflichteten nicht im Komplex des Eigentumsrechts, sondern im Fünften Teil des ZGB zu regeln, in dem die Konsequenzen rechtswidrigen Verhaltens gegenüber Leben, Gesundheit und Eigentum zusammenhängend erfaßt sind. Deshalb wird in § 33 Abs. 1 ZGB ein genereller Schutzanspruch des Eigentümers auf störungsfreien Besitz und Nutzung seines Eigentums formuliert. Wird dieses Recht rechtswidrig verletzt, so kann der Eigentümer gemäß § 328 ZGB verlangen, daß die Störung unterlassen bzw. beseitigt wird. Dieser Anspruch steht ihm bereits bei der Gefährdung seiner Rechte zu; der Eigentümer kann auch bei abzusehenden künftigen Störungen vorbeugend tätig werden (§ 328 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer hat diese Ansprüche ohne Rücksicht darauf, ob ein Verschulden des Störers vorliegt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz kann er nur nach Maßgabe der §§ 330 ff. ZGB geltend machen. Ein Anspruch, der sich gegen einen Bürger richtet, ist stets davon abhängig, ob der Bürger den Schaden schuldhaft verursacht hat (§ 333 Abs. 1 ZGB). Wird dem Eigentümer sein Eigentum entzogen oder unberechtigt vorenthalten, dann kann er vom Besitzer die Herausgabe verlangen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Für diesen Anspruch ist § 33 ZGB alleinige Anspiuchsgrund-lage. Neben diesem Hauptanspruch des Eigentümers können eine Reihe von Nebenansprüchen bestehen. Zu denken ist hier vor allem an die in § 33 Abs. 1 Satz 2 ZGB angeführte Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen, die vom unberechtigten Besitzer gezogen worden sind. Die Beschränkung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen auf den unberechtigten Besitzer erscheint nach dem Sinn des § 33 ZGB notwendig, da auch der Hauptanspruch nur gegen diesen geltend gemacht werden kann. Im übrigen korrespondiert § 33 mit § 356 ZGB, der die Herausgabepflicht detailliert regelt und auch für die Realisierung der Verpflichtungen aus § 33 ZGB anwendbar ist. Das ist insbesondere auch für die Realisierung eines Schadenersatzanspruchs als Nebenanspruch aus verletztem Eigentumsrecht bedeutsam (§ 357 Abs. 2 und insbesondere Abs. 3 ZGB). Danach ist der unrechtmäßige Besitzer vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unrechtmäßigkeit des Besitzes an für jeden Verlust oder jede Verschlechterung der Sache verantwortlich. Da diese Vorschrift lex specialis ist, steht dem wissentlich unrechtmäßigen Besitzer ein Entlastungsbeweis i. S. des § 333 Abs. 1 ZGB (nicht schuldhaftes Handeln) nicht zu. Das wäre, da § 357 Abs. 3 ZGB insbesondere Bedeutung für Ansprüche gegenüber dem deliktischen Besitzer hat, auch unbillig. Schließlich hat der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer, der die Unrechtmäßigkeit seines Besitzes kennt, auch keinen Anspruch auf die Erstattung notwendiger Aufwendungen ein Anspruch, der dem Eigenbesitzer zusteht (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZGB). Diese gegenüber den allgemeinen Vorschriften stärkeren Ansprüche sollen den unrechtmäßigen Besitzer, insbesondere den deliktischen Besit- zer, veranlassen, alles zu tun, um wieder eine den tatsächlichen Eigentumsrechtsverhältnissen entsprechende Situation herbeizuführen. Die Behandlung des Besitzrechts im ZGB Das ZGB hat darauf verzichtet, das Institut des Besitzes selbständig zu regeln. Dafür bestand keine Notwendigkeit, weil das Recht zum Besitz immer auf einem konkreten Vertrag oder einem speziellen Rechtsverhältnis beruht und sich daraus die Stellung des Bürgers als Besitzer und seine Rechte und Befugnisse ableiten, und nicht aus dem abstrakten Besitzverhältnis. § 33 Abs. 3 ZPO bestimmt, daß für den Schutz des rechtmäßigen Besitzers die entsprechenden eigentumsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Der Begriff „Sache“ im ZGB Nach dem BGB waren Sachen der alleinige Gegenstand des Eigentumsrechts. Damit wurde eine dem Bürger nur schwer verständliche Trennung zwischen den anerkannten Objekten des Eigentumsrechts und bestimmten Forderungsrechten vorgenommen, die ihrer Natur nach Eigentumsrechte sind. Diese Trennung wird mit § 23 ZGB in Übereinstimmung mit der seit Jahren bestehenden Rechtsauffassung überwunden, indem Arbeitseinkünfte und Ersparnisse sowie die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer-und Erfinderrechten zur Gegenstand des persönlichen Eigentums zählen, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß die Realisierung dieser Rechte und Verfügungen über sie größtenteils nach den Vorschriften über die Gestaltung vertraglicher Beziehungen geregelt werden. Folgerichtig werden im Eigentumsrecht die entsprechenden Probleme modellhaft in bezug auf Sachen dargestellt (vgl. § 24 ff. ZGB). § 467 ZGB definiert Sachen als bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude. Eine differenzierte Aufzählung der unbeweglichen Sachen (Grundstücke und Gebäude) ist erforderlich, weil jeweils selbständige Eigentumsrechte am Grund und Boden auf der einen und am Gebäude auf der anderen Seite bestehen können (vgL §§ 288 Abs. 4, 296 Abs. 1 Satz 1, 459 Abs. 1 ZGB). Im übrigen gilt, daß wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 467 Abs. 3 ZGB). Unter wesentlichen Bestandteilen sind Teile einer Sache zu verstehen, die im Falle ihrer Trennung zur Zerstörung der Sache führen oder deren wirtschaftlichen Zweck erheblich beeinträchtigen (§ 467 Abs. 2 ZGB). Davon zu unterscheiden ist das Zubehör, das, ohne Bestandteil i. S. des § 467 Abs. 3 ZGB zu sein, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache erforderlich ist (§ 468 Abs. 1 ZGB). Hier gilt die Regel, daß sich der Erwerb des Eigentumsrechts an einer Sache vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften auch auf das Zubehör erstreckt (§ 468 Abs. 2 ZGB). Neue Rechtsvorschriften Überblick über die Gesetzgebung im III. Quartal 1975 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 27 bis 38 sowie im Teil II Nr. 6 veröffentlichten Rechtsvorschriften. Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465), das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 533) gehören zu jenen bedeutsamen Gesetzeswerken, die nach dem VIII. Parteitag der SED mit dem Ziel ausgearbeitet worden sind, schrittweise das sozialistische Recht in der entwickel- ten sozialistischen Gesellschaft in seiner Gesamtheit zu gestalten./l/ Diese drei Gesetze werden in der „Neuen Justiz“ eingehend erläutert/2/ und sind daher nicht Gegenstand der nachfolgenden Übersicht. * Entsprechend den wachsenden Anforderungen an die zentrale staatliche Leitung und Planung wurden, aus- H\ Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 64. /2/ Vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung des neuen Zivilrechts die Dokumente von der 15. Volkskammertagung in NJ 1975 S. 407 fl.; St. Supranowitz, „Zum Verlauf und zu einigen Ergeb- 632;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 632 (NJ DDR 1975, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 632 (NJ DDR 1975, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihrer staatlichen Ordnung bestimmt. Diese Faktoren sind: die unter den Bedingungen des Klassenkampfes, insbesondere gegen die subversiven Angriffe des Feindes politisch-operativ zu sichernde Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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