Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 631

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 631 (NJ DDR 1975, S. 631); 2. Es bedarf folglich keiner Einigung zwischen Rechtsvorgänger und Erwerber, ja, mitunter nicht einmal des Willens des Erwerbers zum Eigentumsrechtserwerb (z. B. im Falle der Verbindung und Vermischung [§ 30 ZGB]). Die Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen Staatsorgans ist alleiniger Rechtsgrund für die Entstehung des Eigentumsrechts. Der Zeitpunkt für seine Entstehung wird in der Entscheidung angegeben, anderenfalls tritt der Erwerb mit Rechtskraft der Entscheidung ein (§ 29 ZGB). Die Realakte der Verbindung und Vermischung (§ 30 ZGB) sowie der Verarbeitung (§ 31 ZGB) sind Beispiele für den Eigentumsrechtserwerb kraft Gesetzes. Verliert der ursprüngliche Eigentümer durch derartige Realakte sein Eigentumsrecht, so tritt an dessen Stelle der Anspruch auf Wertausgleich gegenüber dem Erwerber. Hat der Erwerber gewußt oder hätte er wissen müssen, daß er fremde Sachen verwendet, so geht das Eigentumsrecht des vormaligen Eigentümers dann nicht unter, wenn der Wert der neu entstehenden Sache nur unwesentlich über dem Wert der verwendeten Sache liegt. Er kann die Herausgabe der Sache oder unter Verzicht auf sein Eigentumsrecht Schadenersatz verlangen. Weitere Fälle des Eigentumsrechtserwerbs kraft Gesetzes stellen die Aneignung (§ 32 Abs. 1 ZGB) und die Ersitzung (§ 32 Abs. 2 ZGB) dar. Die Aneignung von Sachen, an denen der vormalige Eigentümer deutlich erkennbar sein Eigentumsrecht aufgegeben hat, ist möglich, wenn der Erwerber sie mit der erkennbaren Absicht in Besitz genommen hat, Eigentumsrechte zu begründen./13/ Dabei ist das ausschließliche Aneignungsrecht des sozialistischen Staates bei Sachen von erheblichem gesellschaftlichen Wert oder Interesse zu beachten. Die Ersitzung setzt voraus, daß jemand eine bewegliche Sache zehn Jahre wie ein Eigentümer besessen hat (Eigenbesitz), ohne zu wissen, daß ein anderer Eigentümer ist. Bei der Festlegung des Ersitzungszeitraums von zehn Jahren/14/ sind folgende Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Eigentumsrechtsverluste durch bloßen Fristablauf sind nicht unvertretbar zu begünstigen; die Ersitzungsfrist kann nicht kürzer sein als die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Herausgabe von Sachen (§ 474 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB); eine Ersitzung von Sachen, die zum sozialistischen Eigentum gehören, ist ohnehin ausgeschlossen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 ZGB) 715/ Der Schutz des Eigentumsrechts Das ZGB hat insgesamt die Aufgabe, das sozialistische und persönliche Eigentum wirksam zu schützen (vgl. insbes. Präambel, § 1 Abs. 2 Satz 3, §§ 4, 20, 22 ZGB). Das wird erreicht, indem seine Regelungen auf ein Verhalten der Bürger und Betriebe in den Zivilrechtsverhältnissen orientieren, das die Verletzung auch von Eigentumsrechten weitgehend ausschließt. Bei der Bedeutung, die den Eigentumsrechtsverhältnissen zukommt, konnte auf eine detaillierte Regelung der Ansprüche bei Störungen und Verletzungen des Eigentumsrechts nicht verzichtet werden. In § 33 ZGB wird daher bestimmt, welche hauptsächlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entstehen können. Angesichts des Grundlagencharakters des Zweiten Teils des ZGB war es aber zweckmäßig, Nebenansprüche (Sekundäransprüche) /13/ Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Sachen, an denen bisher noch kein individuelles Eigentumsrecht bestand und bei denen die Aneignung in Übereinstimmung mit entsprechenden Rechtsvorschriften geschieht. Das betrifft z. B. die im Wald gesammelten Beeren oder Pilze oder den ordnungsgemäß geangelten Fisch des Sportanglers. 714/ Zur Anrechnung der Ersitzungszeit eines möglichen Rechtsvorgängers nimmt das ZGB nicht ausdrücklich Stellung. Meines Erachtens spricht aber nichts gegen eine Anrechnung, da es sonst zu nicht gewollten Ergebnissen kommen kann. /15/ Ebenso ist die Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, ausgeschlossen (§ 474 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Auch künftig kein Rechtsschutz gegen Geschäfte mit der Gesundheit Seit der Contergan-Katastrophe wird in der BRD nachdrücklicher denn je auch eine Reform des Arznei mittel rechts gefordert. Sie soll das unheilvolle Geschäft mit der Gesundheit der Menschen wenigstens in Grenzen halten. Bei einer Erhebung haben sich jetzt wiederum 77 Prozent der befragten Bürger der BRD dafür ausgesprochen, die Zulassung neuer Medikamente unter strenge Kontrolle zu nehmen. Derweilen wird nun schon über Jahre Hinweg der Entwurf eines Reformgesetzes von Tisch zu Tisch geschoben. Zuerst wetzte sich das Papier an den Schreibtischen der Ministe-rialbürokratie ab. Nun dreht es sich schon monatelang durch die Mühlen der Ausschüsse des BRD-Bundestages. Neuerdings hat der federführende Unterausschuß des Bonner Parlaments diie Absicht bekundet, sich zunächst einmal in Großbritannien, Schweden und in den USA zu vergewissern, wie es dort um die Arzneimittelsicherheit bestellt ist. Viel Zeit wird jedenfalls erneut verstreichen. Die Pharmazie-Konzerne werden sie zu nutzen wissen. Großer Eifer in der Parlamentslobby deutet auf die Absicht hin, die Substanz des Reformpapiers weiter auszuhöhlen. Schon ist davon die Rede so in der „Frankfurter Rundschau" vom 27. September 1975 , daß die „Argumente" der pharmazeutischen Industrie bei manchen Ausschußmitgliedern offene Ohren finden werden. Und es ist nicht auszuschließen, daß auch das Loch im Staatssäckel dazu beitragen Wird, das Projekt endgültig zur Strecke zu bringen. 42 Millionen D-Mark seien ein zu hoher Preis für die Gesundheit der Menschen, meinen jene Finanzpolitiker in Bonn, die zugleich ohne Umschweife zusätzliche Milliardenbeträge für die weitere Aufstockung der Rüstung bereithalten. Was sind das für „Argumente", die von den Arzneimittelmonopolen gegen einen Wirksamen Gesundheitsschutz ins Feld geführt werden und offensichtlich die Chance haben, die Entscheidung über ein neues Arzneimittel recht ausschlaggebend zu beeinflussen? Vor allem wird geltend gemacht so nach der schon zitierten „Frankfurter Rundschau" , das Gesetz bringe „für die Hersteller erhebliche Kosten, die nicht anders als über die Preise abgewälzt werden können". Dabei hat das Bundeskartellamt der BRD unlängst nachgewiesen, daß gerade bei Medikamenten „immense Handels- und Gewinnspannen" erzielt werden, die es erlauben würden, Mehrkosten ohne Auswirkungen auf die Verbraucherpreise abzudecken. Zudem wenden sich die Pharmazie-Konzerne gegen jene Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die die jetzt übliche klinische Erprobung von Medikamenten an Gefangenen oder psychisch Krartken(l) verbieten wollen. Es könne ein „lähmender Mangel an Testpersonen" eintreten, befürchten die Herren von Bayer, Schering und Grüntal. Und schließlich erregen auch jene Paragraphen des Papiers den Unwillen der Geschäftsleute, die die Einrichtung eines Haftungsfonds zu Lasten der Arzneimittelhersteller verbindlich vorschreiben wollen. Das geltende Recht biete dem Patienten hinreichend Schutz, sagen die Profiteure, obzwar gerade im Contergan-Fall die rechtliche Schutzlosigkeit der Geschädigten evident zutage getreten war. Vieles deutet darauf hin, daß am Ende wohl nach der Devise verfahren wird: Wascht den Arzneimittelkonzernen den Pelz, aber macht sie nicht naß. Und damit steht zu befürchten, daß in der BRD auch künftig das Geschäft mit der Gesundheit lukrativ betrieben werden kann. Ein großer Posten im Nachholebedarf an Humanität wird ungedeckt bleiben unbewältigt wie andere Probleme auf dem weiten Feld rechtlich verbürgten Gesundheitsschutzes, einem Feld, das neben anderem unbestechlich davon zeugt, welcher Platz dem Menschen und der Menschlichkeit in der kapitalistischen Gesellschaft eingeräumt wird. Ha. Lei. 631;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 631 (NJ DDR 1975, S. 631) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 631 (NJ DDR 1975, S. 631)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Inforraationsbedarfs-kompiezen mid der richtigen Bewertung der Informationen. Grundanforderungen an den Einsatz aller? - zur Erarbeitung und Verdichtung von Ersthinweisen, Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräfte, Mittel und Methoden sowie der diese betreffenden Regelungen zur Feststellung des Aufenthaltes der Reisewege sowie zur Überwachung von Personen, zur Auffindung von Gegenständen Räumen im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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