Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 630

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 630 (NJ DDR 1975, S. 630); Bürgers in den Zivilrechtsverhältnissen, die stets Ausdruck der Einheit von Rechten und Pflichten ist und den Bürger als kollektives Wesen begreift. Die Verwirklichung des subjektiven Eigentumsrechts besteht unter sozialistischen Verhältnissen nicht in einem Gegeneinander der einzelnen Eigentümerinteressen, sondern in der bewußten, gesellschaftsgemäßen Nutzung des Eigentums, die die Berücksichtigung der berechtigten Interessen anderer einschließt. § 23 ZGB zählt beispielhaft die wichtigsten Gegenstände des persönlichen Eigentums auf. Der Inhalt des subjektiven Eigentumsrechts wird beschrieben und konkret in seinen drei wesentlichen Erscheinungsformen Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis dargestellt (§ 24 ZGB). Für die subjektiven Eigentumsrechte werden damit ungeachtet der unterschiedlichen Eigentumsformen einheitliche Begriffe verwendet, die in ihrer Eindeutigkeit jedem Bürger verständlich sind. Die konkrete Ausgestaltung dieser subjektiven Eigentumsrechte durch das gesamte ZGB hindurch läßt auch ihr Verhältnis zueinander deutlich werden: der Nutzungsbefugnis wird dabei das Primat eingeräumt. Auf das überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden finden die Vorschriften über das persönliche Eigentum entsprechende Anwendung (§ 23 Abs. 2 ZGB). Damit wird die Regelung in Art. 14 Abs. 2 der Verfassung für den Komplex der vom ZGB erfaßten Eigentumsverhältnisse konkretisiert. Weitere Rechtsvorschriften für Handwerker und Gewerbetreibende, insbesondere solche, die für ihre wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend sind, werden durch § 23 Abs. 2 ZGB nicht berührt. Der Erwerb des Eigentumsrechts an Sachen Der Erwerb des Eigentumsrechts ist nach § 25 ZGB auf vierfache Weise möglich: durch Vertrag (z. B. Kauf, Schenkung), durch Erbschaft, auf Grund einer Entscheidung eines staatlichen Organs (z. B. Gericht, Staatliches Notariat), kraft Gesetzes. Eigentumsrechtserwerb durch Vertrag Haben Bürger mit der Zielstellung, das Eigentumsrecht an einer Sache zu übertragen, einen Vertrag abgeschlossen, dann tritt der Rechtserfolg, nämlich der Übergang des Eigentumsrechts, mit der Übergabe der Sache ein (§ 26 Abs. 1 Satz 1 ZGB), soweit im ZGB oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Damit wird aber der Eigentumsrechtserwerb nach § 26 ZGB keineswegs auf einen bloßen Realakt reduziert. Vielmehr bleibt die Einigung über den Übergang des Eigentumsrechts unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs./8/ Das ZGB beseitigt lediglich die lebensfremde Konstruktion der Abstraktion von der causa, nach der zur wirksamen Übertragung des Eigentumsrechts z. B. neben dem Kaufvertrag ein davon unabhängiger Vertrag (Einigung) der Partner und die tatsächliche Übergabe (Besitzverschaffung) oder Übergabesurrogate (Verschaffung des mittelbaren Besitzes) erforderlich waren. Zutreffend geht das ZGB davon aus, daß die sog. Grundgeschäfte (z. B. Kauf, Schenkung) in ihrer Zielstellung auf die Übertragung, des Eigentumsrechts gerichtet sind und folglich die erforderliche Einigung über die Verschaffung des Eigentumsrechts einschließen, diese Einigung also wesentlicher Bestandteil derartiger Verträge ist. Damit wird ein im Tatsächlichen einheitlicher Vorgang des täglichen .Lebens auch rechtlich als Einheit behandelt und eine lebensnahe Ausgestaltung des Eigentumsrechts erreicht. Das wirksame Grundgeschäft ist damit auch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verschaffung des Eigentumsrechts/!)/, und eine da- /8/ Insofern Ist es zumindest mißverständlich, wenn W. Knüp-fer/J. Mandel (a. a. O., S. 680) schreiben, daß die bisher „für den Eigentumserwerb neben der Übergabe der Sache erforderliche Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer, daß das Eigentumsrecht übergehen soll, entfällt". von losgelöste, nochmalige Einigung wird entbehrlich. Das gilt auch dann, wenn zwischen der kaufvertraglichen Vereinbarung und der Übergabe der Sache eine gewisse Zeit verstreicht, also beide zeitlich nicht zusammenfallen. In der tatsächlichen Übergabe als Erfüllungshandlung aus dem Vertrag ist immer eine Anerkennung der auf die Verschaffung des Eigentumsrechts gerichteten vertraglichen Vereinbarung zu sehen. Der Verzicht auf eine nochmalige Einigung über die Verschaffung des Eigentumsrechts gemäß § 26 ZGB ergibt sich also aus der Zielstellung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung. Dagegen stellt es die Auffassung, die Übergabe der Sache schließe den Willen des bisherigen Eigentümers ein, das Eigentum auf den Erwerber zu übertragen/10/, allein auf das Faktische ab; damit würde der Eigentumsrechtserwerb nach § 26 ZGB in der Tat zum Realakt. Die Übergabe der Sache als neben dem Vertrag zusätzliches Erfordernis für den Eigentumsrechtsübergang kann durch sog. Übergabesurrogate ersetzt werden. So kann vereinbart werden, daß der Erwerber Eigentümer wird und der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt. Ist ein Dritter im Besitz der Sache, kann auch vereinbart werden, daß der Veräußerer seinen Anspruch gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtritt. In beiden Fällen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZGB) wird der Erwerber mit Abschluß des entsprechenden Vertrags Eigentümer. Bei Grundstücken geht das Eigentumsrecht grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch auf den Erwerber über (§ 26 Abs. 2 ZGB). Das ZGB geht davon aus, daß unter sozialistischen Verhältnissen keine Veranlassung besteht, den Schutz des gutgläubigen Erwerbers höher zu veranschlagen als das Recht des Eigentümers./! 1/ § 27 ZGB setzt den Grundsatz durch, daß jeder nur diejenigen Rechte übertragen kann, die er selbst hat oder die zu übertragen er befugt ist. Ohne Rücksicht auf die diesbezüglichen Kenntnisse des Erwerbers kann an unrechtmäßig erlangten Sachen kein Eigentumsrecht erworben werden. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz des § 27 ZGB regelt § 28 Satz 1 ZGB für solche Sachen, die im Einzelhandel gekauft wurden, sowie für Geld und Inhaberpapiere. Die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Einzelhandel und Bürger verlangen, daß der Bürger auf die ordnungsgemäße Abwicklung der entsprechenden Verträge vertrauen können muß (und kann). Ebenso wäre die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren ohne das absolute Vertrauen in den Erwerb des Eigentumsrechts unbeschadet der Rechtsposition des Veräußerers nicht zu gewährleisten. Auf diese im Interesse der Rechtssicherheit geregelten Ausnahmefälle kann sich allerdings nicht berufen, wer positive Kenntnis davon hatte, daß die Veräußerung unrechtmäßig erfolgte (§ 28 Satz 2 ZGB). Weitere Formen des Eigentumsrechtserwerbs Den übrigen Formen des Eigentumsrechtserwerbs/12/ ist im Unterschied zum Erwerb auf Grund eines Vertrags zweierlei gemeinsam: 1. Der Erwerber leitet sein Eigentumsrecht nicht vom Rechtsvorgänger ab. Es handelt sich um Fälle des sog. ursprünglichen (originären) Erwerbs. /9/ Dieses unserer gesellschaftlichen Wirklichkeit entsprechende Ergebnis konnte nach dem BGB nur über eine extensive Interpretation erreicht werden, nach der z. B. der Kaufvertrag als kausales, sog. Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft (§§ 929 ff. BGB) als relativ selbständige Teile eines an sich einheitlichen Rechtsgeschäfts angesehen wurden. Erst diese Betrachtungsweise eröffnete die Möglichkeit, bei Nichtigkeit des Kaufvertrags über § 139 BGB diese auch auf die inzwischen erfolgte Eigentumsrechtsübertragung anzuwenden. Über die besonderen Schwierigkeiten dieser Rechtslage für die Entscheidung praktischer Fälle vgl. I. Tauchnitz, „Nochmals: Zu den Rechten des Verkäufers beim Kauf mit ungedecktem Scheck“, NJ 1973 S. 452 f. 110) So W. Knüpfer/J. Mandel, a. a. O-, S. 680. /II/ Damit hat die jahrelange Diskussion über den SChutz des gutgläubigen Erwerbers ihren Abschluß gefunden. Vgl. dazu insbesondere G. Bley/J. Mandel, „Der gutgläubige Eigentumsrechtserwerb an beweglichen Sachen“, NJ 1966 S. 237 ff. /12/ Besonderheiten des Erwerbs durch Erbschaft werden in diesem Beitrag nicht behandelt. 630;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen der Klassenauseinandersetzung und der politisch-operativen Lage optimaler politischer Nutzen und politisch-operativ positive Wirkungen anzustreben.

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