Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 627 (NJ DDR 1975, S. 627); schiedlich. Die Regelung des § 5 ZGB zum Beispiel, in der die Aufgaben der staatlichen Organe bei der Durchsetzung des Zivilrechts festgelegt sind, hat im Verhältnis zu der in § 13 ZGB statuierten allgemeinen Verhaltenspflicht der Bürger und Betriebe bei der Begründung und Ausübung ihrer Rechte sowie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht nur einen anderen Gegenstand, sondern auch einen anderen rechtlichen Charakter und eine andere Wirkungsweise. In dem einen Fall werden die Aufgaben staatlicher Organe festgelegt, die nicht selbst Partner von Zivilrechtsverhältnissen sind, im anderen geht es um einen Verhaltensgrundsatz bei der Ausübung bzw. Erfüllung der sich aus dem Zivil-recht ergebenden Rechte und Pflichten. Es müssen deshalb differenzierte Aussagen über die Rolle der Grundsätze getroffen werden, weil nur dadurch ihre bewußte Handhabung bei der Rechtsanwendung gewährleistet werden kann. Der nachfolgende Versuch einer Gruppierung der Grundsätze berücksichtigt, daß einige von ihnen eine gewisse Komplexität haben und insoweit Merkmale verschiedener Gruppen aufweisen. Zugleich muß die Wechselbeziehung zwischen den Grundsätzen betont werden, die es erfordert, sie nicht nur in ihrer Differenziertheit, sondern stets auch in ihrer Einheit zu betrachten. Grundsätze zur Bestimmung der Funktion und der Aufgaben des ZGB Eine Reihe von Grundsätzen legt die Funktion des Zivilrechts fest, ln ihnen spiegelt sich in verallgemeinerter Form wider, welche gesellschaftlichen Wirkungen mit den konkreten Regelungen bezweckt sind. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Inhalts sind § 1 (Grundlagen und Ziele des sozialistischen Zivilrechts), § 2 (Förderung sozialistischer Beziehungen), § 3 Satz 1 (Gewährleistung des Leistungsprinzips) und § 4 (Schutz der Rechte der Bürger und des sozialistischen Eigentums). Diese normativ gefaßten Aussagen beziehen sich auf das ZGB als Ganzes. Die in diesen Grundsatzbestimmungen gekennzeichneten Funktionen sind allen Regelungskomplexen eigen, wenn auch bei den Einzelregelungen bestimmte Aspekte besonders hervortreten. So sind z. B. die §§ 323 bis 326 ZGB über die allgemeinen Pflichten zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren eindeutig auf die Verwirklichung des in § 4 Satz 2 ZGB fixierten Grundsatzes gerichtet, Rechtsverletzungen vorzubeugen sowie Schäden und Gefahren von Bürgern und Betrieben abzuwenden. Gleiches läßt sich von § 83 ZGB sagen, der einen Vertragspartner zur Mitteilung verpflichtet, wenn er erkennt, daß er seine Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei den Formvorschriften für Verträge ist dieser Zusammenhang nicht ausdrücklich festgelegt. Diese Regeln wirken aber von ihrer Funktion her konfliktvorbeugend und damit auch schadensverhütend, weil sie die notwendige Klarheit über die bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner als wichtige Voraussetzung für ihre Erfüllung gewährleisten. Die Funktionsbestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit Festlegungen über den Gegenstand bzw. den Anwendungsbereich des ZGB. Feststellungen wie in § 1 Abs. 2, daß das Zivilrecht die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger weiter ausgestaltet und Beziehungen regelt, die Bürger zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingehen, und Feststellungen wie in § 8 ZGB über die gesetzlichen Grundlagen der Rechte der Bürger zur Gestaltung ihrer zivilrechtlichen Beziehungen, insbesondere ihrer Verträge mit Betrieben, sind mit den Funktionsbestimmungen eng verbunden, weil letztere nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf reale gesellschaftliche Prozesse vorgenommen werden müssen. Mit den Funktionsbestimmungen sind auch diejenigen Grundsatzbestimmungen untrennbar verknüpft, durch die den staatlichen Organen, den Betrieben und Bürgern Aufgaben bei der Verwirklichung des sozialisti- schen Zivilrechts gestellt werden. § 5 (Aufgaben der staatlichen Organe bei der Durchsetzung des Zivilrechts), § 9 (Recht der Bürger und ihrer Kollektive auf Mitwirkung) und die §§ 10 Abs. 2 und 12 (Aufgaben der Betriebe) legen solche Aufgaben fest. Die Funktionen des Zivilrechts verwirklichen sich nicht schon durch seine normative Existenz, sondern erfordern die bewußte Tätigkeit gesellschaftlicher Kräfte, vor allem den wachsenden Einfluß der Arbeiterklasse auf die Gestaltung der Lebensbedingungen aller Werktätigen. Dies findet in der Verantwortung der staatlichen Organe für die Leitung und Planung der Arbeits- und Lebensbedingungen und in den Aufgaben der Betriebskollektive bei der Erbringung der materiellen und kulturellen Leistungen seinen Ausdruck. Das gilt gleichermaßen für die aktive und schöpferische Mitwirkung der Werktätigen und die Verpflichtung der Organe und Betriebe, durch entsprechende Organisationsformen hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Grundsätze, in denen Funktionen und Aufgaben des sozialistischen Zivilrechts festgelegt sind, haben einen spezifischen Platz bei seiner Verwirklichung. Sie verdeutlichen in erster Linie das Anliegen des Gesetzes und haben deshalb vor allem Bedeutung für das Gesetzesverständnis. Zum anderen sind sie für die leitungsmäßigen Schlußfolgerungen im Hinblick auf die Voraussetzungen und Bedingungen der Zivilrechtsverhältnisse wichtig. Sie sollen vor allem gewährleisten, daß die Leitungstätigkeit in den staatlichen Organen und Betrieben dem vielfach letzten rechtlichen Kettenglied im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß, nämlich den vielfältigen Verträgen zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens, das richtige Gewicht beimißt. Dem dient auch die Wahrnehmung des demokratischen Rechts der Bürger auf Mitwirkung, das zugleich ihre praktische Mithilfe einschließt. Grundsätze für das Verhalten der Partner von Zivilrechtsverhältnissen Zahlreiche Grundsätze des ZGB beziehen sich auf das Verhalten der Partner von Zivilrechtsverhältnissen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten. In diesen Grundsätzen sind die Funktionsbestimmungen des ZGB in prinzipiellen Verhaltensanforderungen ausgedrückt worden. Hierzu gehören vor allem § 13 (allgemeine Verhaltenspflicht der Bürger und Betriebe), § 14 (Pflicht der Bürger und Betriebe zur Zusammenarbeit), § 15 (verantwortungsbewußte Rechtsausübung) sowie die im Hinblick auf den Vertrag präzisierenden Grundsätze in § 44 (Pflicht zur Zusammenarbeit der Vertragspartner) und § 47 Abs. 1 (Grundsatz der Vertragstreue und der realen Erfüllung). Ein wichtiger Verhaltensgrundsatz ist auch die Festlegung in § 22 Abs. 3 Satz 3 ZGB, daß der Gebrauch des persönlichen Eigentums den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen darf. Die Verhaltensgrundsätze haben neben der auch ihnen eigenen Orientierungsfunktion vor allem Bedeutung für die Auslegung von Rechtsvorschriften. Durch diese Eigenschaft unterscheiden sie sich von den Grundsätzen zur Bestimmung der Funktion des ZGB. Da die konkreten Tatbestände vor allem Verhaltensweisen als rechtserhebliche Tatsachen ausweisen, müssen Verhaltensprinzipien natürlich bei der tatbestandsmäßigen Erfassung von Sachverhalten eine wichtige Rolle spielen. So sind z. B. unterlassene Mitteilungen, die sich für die Gestaltung und Erfüllung von Vertrags Verhältnissen als bedeutsam erweisen, in vielen Fällen nach dem als Pflicht zur Zusammenarbeit statuierten Grundsatz rechtlich zu bewerten. Der Grundsatz der Vertragstreue wird eine Rolle spielen, wenn sich ein Partner darauf beruft, daß er die Leistung nicht mehr erbringen kann, wenn er gewissermaßen einen Vertrag „stornieren“ will, und damit die Frage entsteht, ob er die notwendigen Anstrengungen zur Erfüllung der Vertragspflichten unternommen hat. Grundsätze zur Rechtsstellung der Bürger und Betriebe Zu den Grundsatzbestimmungen des ZGB gehören auch Vorschriften, in denen grundlegende Rechtspositionen 627;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 627 (NJ DDR 1975, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 627 (NJ DDR 1975, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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