Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 625 (NJ DDR 1975, S. 625); auf Erfolg versprechen; es müssen Umstände vorliegen, die zu der begründeten Annahme berechtigen, daß mit der Transplantation eine Wiederherstellung' oder Besserung der Gesundheit des Empfängers erreicht wird. Die Entscheidung richtet sich somit ausschließlich nach objektiven, vom Krankheitsbild des Patienten bestimmten Gesichtspunkten. Dabei sind im Rahmen der Analyse des gesamten klinischen Krankheitsbildes die mit der Transplantation verbundenen Belastungen oder Nebenwirkungen ebenso einzuschließen wie das Alter des Patienten, sein Allgemeinzustand usw. Die Aufklärung des Empfängers über die Transplantation vor seiner Zustimmung Gemäß dem Prinzip, daß der Patient vor der Durchführung medizinischer Betreuungsmaßnahmen in geeigneter Weise aufzuklären ist, betont die Verordnung die Notwendigkeit der umfassenden Aufklärung des Empfängers über Art und Ausmaß seiner Erkrankung und über die Umstände, die für die ärztliche Indikation einer Transplantation maßgebend sind (§ 13 Abs. 2). Neben Hinweisen auf die mit einer Operation in der Regel verbundenen und nicht völlig auszuschließenden allgemeinen Risiken muß sich die Aufklärung insbesondere auf die speziellen Umstände der Transplantation erstrecken, denn der Patient hat in einigen Fällen zwei Operationen zu überstehen: eine zur Entfernung des nicht mehr funktionsfähigen Organs, die andere zur Transplantation des funktionsfähigen Organs. Trotz Gewebetypisierung ist der Empfänger über eine mögliche Abwehrreaktion gegen das zu transplantierende Organ aufzuklären und um diese Abwehr so gering wie möglich zu halten über die Anwendung immunsup-pressiver Mittel. Die Entscheidung des Empfängers liegt vereinfacht ausgedrückt darin: keine Transplantation und damit Fortschreiten des irreversiblen Krankheitsverlaufs oder aber die Hoffnung auf Lebenserhaltung oder zumindest Lebensverlängerung für eine gewisse Zeit durch eine Transplantation. Diese Entscheidung muß der Empfänger mit ärztlicher Hilfe selbst treffen, und zwar nach eingehender Beratung und Würdigung der ihm zur Kenntnis gegebenen wesentlichen Umstände seines Krankheitsbildes. Über die Zustimmungserklärung des Empfängers und den Inhalt der Aufklärung, vor allem über die Risiken der Transplantation, ist ein Protokoll aufzunehmen (§13 Abs. 3). Es liegt auf der Hand, daß in Anbetracht des personellen und apparativen Aufwands, der mit einer Transplantation als einer hochspezialisierten medizinischen Leistung verbunden ist, sowohl ihre Durchführung als auch die Organentnahme bestimmten Krankenhäusern Vorbehalten bleiben muß. Die Entscheidung hierüber trifft der Minister für Gesundheitswesen (§ 2). * Die VO über die Durchführung von Organtransplantationen ist Ausdruck des hohen Standes der medizinischen Wissenschaft in unserer Republik. Sie unterstreicht das humanistische Anliegen der Medizin in der sozialistischen Gesellschaft, der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Gesundheit der Bürger zu dienen, und trägt zur Weiterentwicklung und Vervollkommnung des sozialistischen Rechts bei. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Prof. Dt. sc. MANFRED MÜHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-TJniversität Leipzig Die Funktion der Grundsätze des ZGB bei der Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts Das Zivilgeseftzbuch der DDR, das die progressiven Prinzipien der sozialistischen Gesellschaftsordnung verkörpert und auf ihren ökonomischen und politischen Grundlagen beruht/1/, ist wesentlich durch den Inhalt und die Wirkung seiner Grundsätze geprägt, deren Bedeutung sich bei der Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts zu erweisen hat. Solange das BGB galt, hatten Rechtspraxis und Rechtswissenschaft die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts weder als einen normativ gefaßten noch aus den Zivilrechtsnormen direkt ableitbaren Gegenstand entwickeln können; sie konnten deshalb auch nur begrenzt gesellschaftlich wirksam gemacht werden. Die aus den Erfordernissen der sozialistischen Gesellschaft abgeleiteten Grundsätze standen in einem sich ständig verstärkenden Widerspruch zu den Vorschriften des BGB und der anderen alten Zivilrechtsgesetze. Dieser Widerspruch konnte nur mit der Schaffung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs gelöst werden. Nunmehr sind die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts normativ gefaßt und finden auch in den konkreten Regelungen ihren Ausdruck und ihre Verwirklichung. Dieser bedeutsame Fortschritt in unserer Rechtsentwicklung verpflichtet Rechtspraxis und Rechtswissenschaft, ihm durch ein adäquates Niveau des Gesetzesverständnisses und der Rechtsanwendung gerecht zu werden. Die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts sind vor allem in den §§ 1 bis 16 ZGB fixiert worden. Daneben enthält das Gesetz in den verschiedenen Teilen und Kapiteln noch weitere Grundsatzbestimmungen, so z. B. zum sozialistischen Eigentum (§ 17), zum persönlichen Eigentum (§ 22), zu den Verträgen (§§ 43 bis 48) sowie zu den allgemeinen Pflichten zur Verhütung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren (§323). fl/ vgl. P. Ebert, „Die sozialistische Ordnung prägt das neue Zivilrecht“ (Rede auf der 15. Tagung der Volkskammer am 19. Juni 1975), NJ 1975 S. 407 ff. (408). Die Doppelbedeutung der Grundsätze des ZGB G.-A. L ü b c h e n mißt den Grundsätzen des ZGB eine doppelte Bedeutung bei: Er sieht in ihnen eine Richtschnur zur Gestaltung des ZGB und zugleich ein Mittel zu seiner Anwendung./2/ Diese Funktionsbestimmung ist m. E. zutreffend. Sie betont zwei Aspekte, die trotz ihres engen Zusammenhangs eine relative Selbständigkeit besitzen. 1. Die Grundsätze üben ihre Funktion als Richtschnur vor allem für die Gesetzesgestaltung im Hinblick auf den spezifisch sozialistischen Charakter des Entstehens des Gesetzes aus. Der Umstand, daß die Ziele und Aufgaben des Gesetzes normativ gefaßt und somit selbst zum verbindlichen Inhalt des Gesetzes werden, dokumentiert die Übereinstimmung der Rechtspolitik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates mit den rechtlichen Interessen der Arbeiterklasse und aller anderen Werktätigen. Im Gegensatz zum BGB, das ein seine Klassenziele verschleierndes Gesetz war, wird der Zweck des ZGB in ihm selbst eindeutig offenbart. Das ist zugleich Ausdruck und Bedingung für die demokratische Natur seines Entstehens. Ein sachkundiges Mitdenken und Mitberaten der Werktätigen ist bei einem solchen Vorhaben nur möglich und die öffentliche Diskussion des ZGB-Entwurfs hat das nachdrücklich bewiesen/3/ , wenn Ziele und Grundsätze fixiert sind, die den Interessen der Werktätigen entsprechen und eine prinzipielle Einheitlichkeit bei der Erörterung des differenzierten Inhalts des Gesetzes gewährleisten. 2. Nach der Verabschiedung des ZGB tritt nunmehr die Frage in den Vordergrund, inwieweit die normativ ge- /2/ Vgl. G.-A. Lübchen, „Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts“, NJ 1974 S. 670 ff. (670). /3/ Vgl. zur Rolle der Grundsätze des ZGB in der öffentlichen Diskussion vor allem St. Supranowitz, „Zum Verlauf und zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den Entwurf des Zivilgesetzbuchs“, NJ 1975 S. 413 ff. (414). 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 625 (NJ DDR 1975, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 625 (NJ DDR 1975, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Abteilung der Dresden praktiziert, wo der Beauftragte des Leiters der Abteilung neben der eigenen Arbeit mit für Anleitung und Kontrolle der Referatsleitor in bezug auf die Begehung eines Staatsverbrechens nicht gegeben, auch wenn sie als Motivation und Zielsetzung ihres Handelns selbst vorgeben, aus Feindschaft zum sozialistischen Staat gehandelt zu haben. Ihnen fehlt es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Spuren meist aussichtslos ist und selbst Zeugenvernehmungen nach mehreren Monaten kaum noch zur Klärung einzelner Details der Straftat fuhren.

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