Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 620 (NJ DDR 1975, S. 620); gelang es, neun afrikanische Befreiungsbewegungen sowie die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) aktiv in die Konferenzarbeit einzubeziehen. Die Auseinandersetzung um den Geltungsbereich des 1. Zusatzprotokolls Die entscheidende politische Auseinandersetzung entspann sich in der Kommission I um die Festlegung des Geltungsbereichs des Zusatzprotokolls über den internationalen bewaffneten Konflikt. Während der Artikelentwurf des IKRK lediglich auf den Geltungsbereich der Genfer Konventionen Bezug nahm, wie er in ihrem gemeinsamen Art. 2 festgelegt ist/13/, gab es mehrere Artikelvorschläge, die über diesen Rahmen hinausgingen. So machten Algerien, Bulgarien, die CSSR, die DDR, Ungarn, Marokko, Polen, die UdSSR und Tansania den Ergänzungsvorschlag, in den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auch solche bewaffneten Konflikte einzubeziehen, in denen die Völker „gegen koloniale und Fremdherrschaft und gegen rassistische Regimes kämpfen“. Dieser Vorschlag basierte unmittelbar auf der von der XXVIII. UN-Voll Versammlung in ihrer Resolution 3103 vom 12. Dezember 1973 gegen die Stimmen der führenden imperialistischen Staaten angenommenen Feststellung, daß „bewaffnete Konflikte, die den Kampf der Völker gegen koloniale und Fremdherrschaft sowie rassistische Regimes einschließen, als internationale bewaffnete Konflikte im Sinne der Genfer Konventionen von 1949 anzusehen sind“. In die gleiche Richtung wies auch der Vorschlag, den eine Reihe arabischer Staaten sowie Jugoslawien, Norwegen, Australien und Pakistan einbrachten, wobei hier auf bewaffnete Kämpfe Bezug genommen wurde, die die Völker in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung führen, wie es in der UN-Charta und in der von den Vereinten Nationen am 24. Oktober 1970 beschlossenen Prinzipien-Deklaration/14/ fixiert ist. Ähnliche Vorstellungen enthielten auch ein Artikelvorschlag Rumäniens, der das Recht auf Selbstverteidigung gegen eine Aggression hervorhebt, und ein türkischer Antrag, der die nationalen Befreiungsbewegungen, die von regionalen internationalen Organisationen anerkannt sind, anspricht. Diesen Vorschlägen stand der Artikelentwurf einer Gruppe von Staaten gegenüber, zu denen u. a. die Niederlande, Italien, die BRD und Großbritannien gehören. Dieser Vorschlag sah lediglich vor, daß „in Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen Vertragsinstrumenten nicht erfaßt werden, Angehörige der Zivilbevölkerung und Kombattanten unter dem Schutz und dem Einfluß der Prinzipien des Völkerrechts bleiben, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Humanität und den Geboten des Gewissens resultieren“. Mit dieser Formel, die dem Muster der Mar-tens-IClausel/15/ entspricht, war offensichtlich beabsichtigt, eine konkrete Erweiterung des Geltungsbereichs des 1. Zusatzprotokolls zu umgehen. Wegen der prinzipiellen Übereinstimmung ihrer Zielrichtung zogen die Einbringer der drei erstgenannten Vorschläge ihre Anträge zugunsten eines gemeinsamen Vorschlags zurück, der wiederum die in den beiden n.31 Es sed hier daraui hingewiesen, daß das IKRK in Vorbereitung der Revisionskonferenz von 1949 vorgeschlagen hatte, in den gemeinsamen Art. 2 der Konventionen einen Absatz aufzunehmen, wonach die Bestimmungen der Konventionen auch auf solche bewaffneten Konflikte nichtinternationalen Charakters wie Bürgerkriege, Kolonialkriege und Religionskriege Anwendung finden sollten. Dieses Vorgehen hatte jedoch keinen Erfolg, so daß schließlich der gemeinsame Art. 3 den Sonderfall des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts aufnahm (vgl. hierzu C. Pilloud', „Der Begriff vom internationalen Waffenkonflikt neue Perspektiven“, Revue Internationale de la Croix-Rouge, Bd. XXVI, Nr. 1, S. 6 ff.). Ilil Die Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und1 die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 ist veröffentlicht in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 1164 ff. /15/ Die II. Haager Konvention von 1899 und die IV. Haager Konvention von 1907 enthalten in einem Präambelparagraphen eine Regelung, die nach dem russischen Juristen Martens als „Martens-Klausel“ bekannt geworden ist. Sie soll die Anwendbarkeit von Völkerrecht auch in den Fällen sichern, die von den bestehenden rechtlichen Regelungen nicht erfaßt werden. erstgenannten Anträgen enthaltenen Konzeptionen miteinander verband. Dieser Vorschlag wurde von zahlreichen arabischen, afrikanischen, asiatischen und sozialistischen Staaten (mit Ausnahme Chinas und Albaniens), nicht aber von den westlichen Staaten unterstützt. Er erfuhr schließlich durch eine Initiative der fünf lateinamerikanischen Staaten Argentinien, Honduras, Mexiko, Panamas und Peru noch eine Änderung, die ihm bei der Abstimmung in der Kommission mit 70 zu 21 Stimmen bei 13 Enthaltungen eine große Mehrheit einbrachte. Die relevante Formel besagt nunmehr, daß die Situationen, auf die sich der gemeinsame Art. 2 der Konventionen bezieht, „bewaffnete Kämpfe umfassen, in denen die Völker in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen enthalten ist, gegen Kolonialherrschaft und ausländische Besetzung und gegen rassistische Regimes kämpfen“. Zu den Staaten, die dieser Regelung heftigsten Widerstand entgegenbrachten, gehörten neben den USA, Großbritannien und Frankreich auch Israel, Südafrika, Portugal (das seine Kolonialpolitik inzwischen aufgegeben hat), die BRD und sogar die neutrale Schweiz. Von diesen Staaten wurden zahlreiche formelle Einwände gegen die Neuregelung vorgebradit./16/ So hieß es z. B., die Konventionen könnten nur von Staaten, nicht aber von Völkern erfüllt und eingehalten werden. Der Vertreter der USA behauptete sogar, die vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereichs des 1. Zusatzprotokolls führe den Begriff des gerechten Krieges in das humanitäre Völkerrecht ein, was der Neutralität dieses Rechtszweiges, der gemäß dem klassischen Rot-Kreuz-Gedanken niemals die Motive der bewaffneten Konflikte bewerte, angeblich widerspreche. So war es auch nicht verwunderlich, daß im Plenum der Konferenz, das die Berichte der einzelnen Kommissionen zu bestätigen hatte, Kanada und Neuseeland einen Vorstoß unternahmen, um eine intersessionale Arbeitsgruppe zu bilden, welche die Auswirkungen der getroffenen Entscheidung untersuchen sollte. Für diesen Vorschlag, der dazu bestimmt war, die Verhandlungen über die Frage des Geltungsbereichs des 1. Zusatzprotokolls auch nach Beendigung der 1. Session dieser Konferenz noch weiterführen zu können, gab es jedoch keine Unterstützung. Angesichts der Schärfe der Auseinandersetzung und um eine weitergehende Störung des Konferenzverlaufs zu vermeiden, wurde die von der Kommission I angenommene Formel im Plenum nicht zur Abstimmung gebracht. Statt dessen billigte die Konferenz einen indischen Resolutionsentwurf, mit dem der Bericht der Kommission I angenommen und der von der Kommission angenommene Art. 1 über den Geltungsbereich des 1. Zusatzprotokolls begrüßt wurde. Damit wurde die umstrittene Formulierung zwar formell noch nicht bestätigt, aber die breite politische Unterstützung, die diese Regelung bereits gefunden hatte, sicherte ihr für die weitere Behandlung eine so starke Position, die allenfalls am endgültigen Wortlaut, kaum aber in der Sache noch eine Änderung zulassen dürfte. Dieses Ergebnis macht deutlich, daß das enge Bündnis zwischen den Entwicklungsländern und den sozialistischen Staaten eine sichere Grundlage für eine erfolgreiche Lösung der vor der Konferenz stehenden Hauptprobleme bietet. Es beleuchtet insbesondere das neue internationale Kräfteverhältnis, das es nicht mehr gestattet, den politischen Willen einer Minderheit zum Maßstab für die Weiterentwicklung des Völkerrechts zu machen. /16I Der Amerikaner D. F. Forsythe, der im übrigen das Auftreten der Entwicklungsländer auf der Konferenz sehr zynisch beurteilt, gi'bt über die vom Westen vorgetragenen „Argumente“ einen aufschlußreichen Überblick („The 1974 Diplomatie Conference on Humanitarian Law: Soma Observations“, American Journal of International Law, Bd. 69 [1975], Nr. 1, S. 77). 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 620 (NJ DDR 1975, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 620 (NJ DDR 1975, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich und der Weiterführung des Klärungsprozesses Wer ist wer? dienen. Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens die zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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