Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 619 (NJ DDR 1975, S. 619); Die Genfer Konventionen und die Erfordernisse der Gegenwart / Der Auftrag, die Entwicklung des humanitären Völkerrechts weiterzuführen, zielte nicht auf eine Revision der Genfer Konventionen. Vielmehr ging es um die Bekräftigung und Präzisierung all dessen, was an Hauptgrundsätzen dem Schutz der Verwundeten und Kranken, der Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung dient. Zum anderen ging es aber angesichts der bitteren Erfahrungen aus den blutigen Auseinandersetzungen in weiten Teilen der Welt auch um die Weiterentwicklung dessen, was den Bedingungen und Erfordernissen der modernen politischen, wissenschaftlichen und militärtechnischen Entwicklung nicht mehr entsprach. Man denke nur an den Zuschnitt der Genfer Konvention vom 1949. Obgleich die Konventionen in einem gemeinsamen Art. 3 auch bereits bestimmte Mindestanforderungen für den Fall des nichtinternationalen Konflikts fixieren, sind sie doch vornehmlich auf Kriege zwischen den Staaten ausgerichtet und deshalb zweifellos zu eng angelegt, um alle Arten bewaffneter Konflikte, wie sie in unserer Zeit verbreitet sind, zu erfassen. Das betrifft insbesondere den Kampf um die Liquidierung der Kolonialherrschaft, der bereits in zahlreichen UN-Resolutionen internationale Anerkennung und Unterstützung gefunden hat. Entsprechend dem Charakter unserer Epoche, die durch den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus gekennzeichnet ist, ist es nunmehr an der Zeit, der Existenz und der Legitimität des Kampfes der nationalen Befreiungsbewegung als einer der drei revolutionären Hauptströme der Gegen-wart/10/ auch im humanitären Völkerrecht voll Rechnung zu tragen und damit auszuschließen, daß der bewaffnete Kampf der Völker um Selbstbestimmung und nationale Befreiung als „innere Angelegenheit“ der Ko-lönialmächte ausgegeben werden kann, ln die gleiche Richtung weist auch die berechtigte Forderung, den Angehörigen der nationalen Befreiungsbewegungen im Falle ihrer Festnahme den Status von Kriegsgefangenen zu gewähren und sie somit vor Willkür und Rechtlosigkeit zu schützen. Teilnehmer an Bürgerkriegen und Angehörige von Befreiungsbewegungen werden nach geltendem Recht nicht als Kombattanten im Sinne der Genfer Konventionen angesehen und haben daher bislang auch keinen Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus. Es ist deshalb eine Konsequenz aus der Verurteilung des Kolonialismus und Rassismus als internationale Verbrechen, Personen, die einen bewaffneten Kampf gegen kolonialistische und rassistische Regimes führen, unter den vollen Schutz der Genfer' Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen zu stellen. Schließlich soll auch auf die Bedeutung der fortgeschrittenen Militärtechnik für eine Ergänzung der Regelungen zum Schutze insbesondere der Zivilbevölkerung hingewiesen werden. Haben schon im zweiten Weltkrieg die Flächenbombardements furchtbare Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht, so wurden in der Nachkriegszeit militärische Kampfmittel und Waffensysteme geschaffen, die noch grausamer wirken und trotz hoch-entwickelter Leitvorrichtungen keine zuverlässige Begrenzung ihrer Anwendung gestatten, also die Zivilbevölkerung wie die Angehörigen der Streitkräfte gleichermaßen gefährden. Es kommt deshalb darauf an, das in der Resolution XXVIII der XX. Internationalen Rot-Kreuz-Kon-ferenz enthaltene und in Ziff. 1 Buchst, c der UN-Reso-lution 2444 (XXIII) vom 19. Dezember 1968/11/ bestätigte Prinzip auch im humanitären Völkerrecht zu verankern, „daß zu jeder Zeit ein Unterschied gemacht werden muß zwischen Teilnehmern an Feindseligkeiten und der Zivilbevölkerung, so daß die letztere sowenig wie möglich unter den Kriegshandlungen zu leiden hat“. Dieses Prinzip war formuliert worden in Abwandlung der in der Präambel der Petersburger Deklaration über die Ausschließung gewisser Sprenggeschosse vom AO/ Vgl. Internationale Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien (Moskau 1969), Berlin 1969, S. 12 f. /II/ Veröffentlicht in: UNO-Bilanz 68/69, Berlin 1969, S. 228 f. Kriegsbrauche von 1868 enthaltenen Feststellung, „daß die Staaten in der Kriegführung berechtigterweise nur ein Ziel verfolgen sollen, nämlich die militärischen Kräfte des Feindes zu schwächen“/12/; das Prinzip findet auch in einer Reihe von Einzelbestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 seinen Ausdruck. Diese aus dem 19. Jahrhundert überkommenen Rechtsnormen sind, wie ihre Aufnahme in die einstimmig angenommene Resolution 2444 der XXIII. UN-Vollver-sammlung beweist, praktisch zu Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts geworden, wenngleich viele der im Ergebnis des nationalen Befreiungskampfes entstandenen neuen Staaten den Haager Konventionen nicht angehören. Diese Grundsätze sollten deshalb zur Sicherung ihrer allgemeinen Beachtung in allen bewaffneten Konflikten auch einen festen Platz in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen haben. Zum Teilnehmerkreis der Genfer Diplomatenkonferenz Die schweizerische Regierung als Depositar der Genfer Konventionen von 1949 hatte es übernommen, die Teilnehmerstaaten dieser Konventionen sowie alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur 1. Session der Diplomatenkonferenz über das humanitäre Völkerrecht nach Genf einzuladen. Anwesend waren die Vertreter von 126 Staaten, von 10 nationalen Befreiungsbewegungen und von 43 internationalen Organisationen, darunter die Vereinten Nationen und sechs ihrer Spezialorganisationen. Dieser große Teilnehmer kreis unterstreicht die Bedeutung und das Interesse, die dieser Konferenz allgemein beigemessen werden. Nicht eingeladen, obwohl als Partner der Genfer Konventionen voll legitimiert, war die Provisorische Revolutionäre Regierung der Republik Südvietnam (RSV). Bekanntlich hatte die RSV unter Bezug auf die in den Schlußbestimmungen aller vier Konventionen enthaltene Regelung, wonach ein Beitritt, der vor oder nach Beginn von Feindseligkeiten erklärt wird, sofortige Wirkung erlangt, dem Schweizer Bundesrat am 28. Dezember 1973 ihren Beitritt zu den Konventionen angezeigt und damit alle Rechte und Pflichten einer Vertragspartei erworben. Als die Frage der Einladung weiterer Konferenzteilnehmer auf der Konferenz diskutiert wurde, fand die von den sozialistischen und von zahlreichen nichtpaktgebundenen Staaten erhobene Forderung auf gleichberechtigte Teilnahme von Vertretern der RSV-Regie-rung an der Konferenzarbeit eine breite Unterstützung. Das widerspiegelte sich nicht zuletzt in der Entscheidung der Konferenz, die Einladungsfrage im Unterschied zu den Regeln der Geschäftsordnung nicht mit einer Zweidrittel-, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Aber die Hauptgegner des Befreiungskampfes des südvietnamesischen Volkes boten alle ihnen opportun erscheinenden Mittel auf, um die RSV-Vertreter von der Konferenz fernzuhalten. Das Ergebnis der Auseinandersetzung, die mit 38 zu 37 Stimmen bei 33 Stimmenthaltungen gegen die RSV ausging, vermittelte jedoch angesichts der vielfältigen Manöver der damaligen Saigoner Verwaltung und ihrer Verbündeten kein genaues Bild von der wahren Haltung der Konferenzteilnehmer und bewies zugleich, daß die Frage des Teilnahmerechts der RSV auch weiterhin auf der Tagesordnung der Konferenz bleiben würde. Auch die Teilnahme von Vertretern Guinea-Bissaus und der nationalen Befreiungsbewegungen an der Arbeit der Konferenz stieß auf den Widerstand bestimmter imperialistischer Staaten. Im Ergebnis mehrtägiger Konsultationen, in denen sich das Hauptinteresse offensichtlich auf die Frage der Teilnahme der RSV konzentrierte, entschied die Konferenz schließlich, auch Guinea-Bissau als Teilnehmerstaat und in Übereinstimmung mit der UN-Resolution 3102 (XXVIII) vom 12. Dezember 1973 jene nationalen Befreiungsbewegungen zur Konferenzteilnahme ohne Stimmrecht einzuladen,-'die von den entsprechenden regionalen internationalen Organisationen anerkannt sind. Auf diese Weise /12/ Veröffentlicht bei: H. Standke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 170 f. 619;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 619 (NJ DDR 1975, S. 619) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 619 (NJ DDR 1975, S. 619)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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