Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 618 (NJ DDR 1975, S. 618); dem IKRK orientiert werden. Diese Berichte und Resolutionen enthalten zugleich wertvolle Festlegungen zur inhaltlichen Ausrichtung der Kodifikationsarbeiten und sind deshalb für die Untersuchung der politischen Hauptfragen des Gegenstandes der Diplomatenkonferenz von besonderer Bedeutung. Im Sommer 1973 legte das IKRK die Entwürfe zweier Zusatzprotokolle zu den vier Genfer Konventionen über den Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949/4/ vor: das eine über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, das andere über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte. Beide Protokollentwürfe dienen der Diplomatenkonferenz als wesentliche Arbeitsgrundlage und spielen in der Auseinandersetzung um die Erreichung progressiver Konferenzergebnisse eine gewichtige Rolle. Die Protokollentwürfe des IKRK und der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ Die Protokollentwürfe des IKRK weisen bereits von ihrer Bezeichnung her auf eine für das ganze Konferenzgeschehen bedeutsame Problematik hin. Obgleich sie nämlich formell lediglich auf die Genfer Konventionen Bezug nehmen, beschränken sich Inhalt und Umfang des in ihnen verkörperten „humanitären Völkerrechts“ keinesfalls auf das Genfer Recht. Es soll vielmehr auch diejenigen Bereiche des Haager Rechts/5/ umfassen, die insbesondere den Schutz des menschlichen Lebens betreffen. Darüber hinaus besteht auch eine direkte Verbindung zu den Menschenrechtsschutzbestimmungen, wie sie in der UN-Charta, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, den beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 und anderen internationalen Regelungen enthalten sind. Die Art dieser Verbindung wird jedoch von seiten des IKRK und von seiten der Vereinten Nationen sehr verschieden beurteilt. Während sich das IKRK dagegen ausspricht, daß neben dem Genfer und dem Haager Recht, die Regelungen für den bewaffneten Konflikt darstellen, auch die allgemeinen Menschenrechtsschutzbestimmungen unter den Begriff des humanitären Völkerrechts fallen/6/, gehen die Vereinten Nationen offensichtlich davon aus, daß die internationalen Menschenrechtsschutzbestimmungen in internationalen Regelungen, wie sie insbesondere unter der Ägide dieser Organisation geschaffen worden sind, die Grundlage und den Rahmen auch für die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts bilden sollten./7/ Hinter der unterschiedlichen Bestimmung des Umfangs des Begriffs vom humanitären Völkerrecht verbirgt sich somit ein bedeutsamer Unterschied in der Methode des Herangehens an das Kodifikationsvorhaben: Die Zusatzprotokolle sind vom Geist der Grundsätze des Roten /4/ vgl. Gesetz vom 30. August 1956 über den Beitritt der DDR zu den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 1949 (GBl. I S. 917). Hier ist auch der amtliche deutsche Text der vier Genfer Abkommen veröffentlicht. /S/ Hierzu gehören vor allem die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung (Anlage zum IV. Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 29. Juli 1899, revidiert am 18. Oktober 1907). Die DDR hat am 22. Dezember 1958 auf der Grundlage der Staatennachfolge die Wiederanwendung einer Reihe kriegsrechtlicher Konventionen, darunter das IV. Haager Abkommen, erklärt. Deutscher Text in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 60 ff. 161 Die Konzeption, wonach das Genfer und das Haager Recht sowie die Menschenrechtsschutzbestimmungen unter den Oberbegriff des humanitären Völkerrechts subsumiert werden, war von dem Vizepräsidenten des IKRK, dem Schweizer Jean Pictet, entwickelt worden (vgl. J. Pictet; Die Grundsätze des humanitären Völkerrechts, Genf 1967). Dagegen hatte sich das IKRK in einer grundsätzlichen Stellungnahme für eine engere Begriffsbestimmung ausgesprochen. Das IKRK geht zwar davon aus, daß die Sorge um die grundlegenden Rechte für den Menschen sowohl dem in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrecht als auch den internationalen Menschenrechtsschutzbestimmungen eigen ist, stellt aber als das entscheidende Kriterium den Anwendungsbereich heraus und betont, daß es das humanitäre Völkerrecht im Unterschied zu den Menschenrechtsschutzbestimmungen stets auf die besondere Natur und die Spezifik in Situationen bewaffneter Konflikte abstelle (vgl. hierzu das vorbereitende Material des IKRK für die 1. Sitzungsperiode der Genfer Regierungsexpertenkonferenz, Bd. I [Introduction], S. 25 ff. fJl Vgl. hierzu besonders die Berichte des UN-Generalsekre-tärs A/7720 vom 20. November 1969 und A/8052 vom 18. September 1970 an die UN-Vollversammlung. Kreuzes/8/ geprägt, wonach aus den Diskussionen der Experten und Diplomaten möglichst jede politische Wertung und Parteinahme verbannt werden soll, während die Vereinten Nationen für eine komplexe Behandlung der anstehenden Fragen eintreten. Das zeigt sich in eindrucksvoller Weise z. B. in der UN-Resolution 3103 (XXVIII) vom 12. Dezember 1973 über die Grundprinzipien des Rechtsstatus der Kämpfer gegen koloniale und Fremdherrschaft sowie rassistische Regimes. Diese Resolution, die gegen die Stimmen der imperialistischen Staaten angenommen wurde, verbindet die Forderung nach Anerkennung des Kampfes der Völker um Selbstbestimmung und Unabhängigkeit als internationale bewaffnete Konflikte im Sinne der Genfer Konventionen von 1949 mit der Verurteilung von Kolonialismus und Rassismus als internationale Verbrechen. Ein solches Herangehen, das den Bedingungen des veränderten internationalen Kräfteverhältnisses entspricht, bietet zweifellos eine gute Grundlage für den Erfolg des Kodifikationsvorhabens. Im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Begriffsbestimmung des humanitären Völkerrechts sei weiterhin vermerkt, daß auch die Begriffsbezeichnung als solche eine kritische Wertung verdient. Während das geltende Völkerrecht im Unterschied zum Völkerrecht der Epoche des Imperialismus in seiner neuen Qualität gerade durch das Gewaltverbot charakterisiert wird, gehen das Genfer wie das Haager Recht eben von der Tatsache aus, daß es noch Kriege gibt. Es mag deshalb zweifelhaft erscheinen, ob der Begriff des humanitären Völkerrechts den Zusammenhang und das Wechselverhältnis zum allgemeinen Völkerrecht ausreichend kennzeichnet, wenn man bedenkt, daß das geltende Völkerrecht, das Völkerrecht der friedlichen Koexistenz, in seiner Gesamtheit einen zutiefst humanitären Charakter besitzt. Zum Begriff „nichtinternationaler bewaffneter Konflikt“ Bei der Verwendung des Begriffs „nichtinternationaler bewaffneter Konflikt“ für das 2. Zusatzprotokoll soll auf eine weitere Problematik aufmerksam gemacht werden. Hier wird nämlich im Unterschied zum vorgenannten engen Bezug auf die Genfer Konventionen ein weitgesteckter Rahmen nur unvollständig ausgefüllt. Der Begriff des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts, für den es noch keine Legaldefinition/9/ gibt, charakterisiert von seinem Wesen her vor allem, daß es sich hier nicht um einen Konflikt zwischen Staaten handelt. Der einen am Konflikt beteiligten Seite, die ein Staat ist, steht eine nichtstaatliche Organisation, eine Bewegung, gegenüber, die ihre Staatlichkeit erst zu erlangen sucht. Da diese Organisationsform nicht in ein Schema gefaßt werden kann, ist eine vollständige Umschreibung aller objektiven Momente des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts, wie sie für eine Begriffsbestimmung erforderlich wäre, sehr kompliziert. Deshalb kann eine praktischen Zwecken dienende Regelung nur auf eine solche Erscheinungsform dieser Konfliktart abgestellt sein, die bereits einen bestimmten Grad der Intensität und Entwicklung aufweist. Aus diesem Grunde enthält auch Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs des 2. Zusatzprotokolls, wie er vom IKRK vorgelegt wurde, mit dem Hinweis, daß dieser Konflikt zwischen bewaffneten Kräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen unter einem verantwortlichen Kommando Platz greift, lediglich die beiden charakteristischsten Merkmale dieses Konflikttyps. 161 Die Grundprinzipien des Roten Kreuzes, wie sie in der Resolution VIII au f der XX. Internationalen Rot-Kreuz-Kon-ferenz in Wien 1965 definiert und angenommen wurden, sind: Humanität, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Wohltätigkeit, Einheit und1 Universalität. /9/ Zu Fragen der Begriffsbestimmung des nichtintemationa-len bewaffneten Konflikts vgl. I. P. Blischtsehenko, „Der nichtinternationale bewaffnete Konflikt und das Völkerrecht“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1973, Heft 11, S. 130 ff. Bli-schtschenko ist der Auffassung, daß eine Begriffsbestimmung sehr nützlich wäre und die Möglichkeit des Mißbrauchs durch dritte Staaten ausschlösse. 618;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 618 (NJ DDR 1975, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 618 (NJ DDR 1975, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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