Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 614 (NJ DDR 1975, S. 614); Kindes bei den Großeltern notwendig gemacht. Es sei ihm nur begrenzt möglich gewesen, das Erziehungsrecht persönlich wahrzunehmen. Das rechtfertige jedoch nicht, ihm das Erziehungsrecht zu entziehen. Seiner Unterhaltsverpflichtung sei er stets nachgekommen. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau habe er zu seinem Sohn ständig Kontakt gehalten, indem er ihn zeitweise zu sich genommen habe, mit ihm in Urlaub gefahren sei und ihn auch bei den Großeltern besucht habe. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Erziehungsrechtsentzug ist ein Eingriff in Grundrechte der Bürger. Er ist als äußerste Maßnahme nur unter streng begrenzten Voraussetzungen möglich. Es muß eine schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten durch die Erziehungsberechtigten und eine hierdurch eingetretene Gefährdung der Entwicklung des Kindes gegeben sein (§ 51 FGB). Eine schwere Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Erziehungsberechtigte wiederholt oder fortdauernd elementare Pflichten gegenüber dem Kind mißachtet und damit eine negative Grundhaltung zu seinen Erziehungspflichten offenbart hat. In Abschn. D Ziff. 30 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) ist die Pflichtverletzung i. S. des § 51 FGB als Nichterfüllung von Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes charakterisiert. Ein derartiger Vorwurf kann jedoch weder aus dem Umstand, daß der Verklagte die tatsächliche Ausübung des Erziehungsrechts weitgehend den Großeltern überlassen hat, noch daraus abgeleitet werden, daß er wegen familiärer Unstimmigkeiten zeitweise den Haushalt der Großeltern gemieden und die Kontakte zu dem Kind eingeschränkt hat. Diese gespannte Erziehungssituation war z. T. durch objektive, beim Verklagten gegebene Lebensumstände bedingt. Die Voraussetzungen für einen Erziehungsrechtsentzug wurden in der Klagebegründung nur unzureichend dargelegt Außerdem hat sich das Stadtbezirksgericht auch nicht genügend mit den Kriterien des Gesetzes auseinandergesetzt. Es ist deshalb zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Im Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung ist festzustellen, daß der Verklagte als allein Erziehungsberechtigter wegen berufsbedingter Schwierigkeiten im Interesse des Kindes bemüht war, die Lebensordnung des Kindes dadurch zu gewährleisten, daß er es nach dem Tod seiner ersten Ehefrau in der Obhut der Großeltern beließ, die es bisher aufopferungsvoll versorgt und erzogen haben. Er ist damit seiner Pflicht dem Kind gegenüber i. S. des § 43 FGB nachgekommen. Die Übertragung der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Großeltern hat ihn natürlich nicht von seiner Verantwortung dem Kind gegenüber befreit; er war vielmehr verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Entwicklung des Kindes in dem von ihm bestimmten Lebensbereich positiv verläuft. Darüber hinaus war er gehalten, entsprechend seinen beruflichen Möglichkeiten den Kontakt zum Kind zu halten und seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Diese Verpflichtungen hat der Verklagte von 1962 bis 1971 ohne Beanstandungen erfüllt. Danach entwickelten sich bei dem Beteiligten Vorstellungen, daß das Kind beim Verklagten bleiben soll, der zu dieser Zeit mit Frau V. zusammenlebte. Da dies für den Jungen jedoch mit Belastungen verbunden war, wurde er wieder im Haushalt der Großeltern aufgenommen. Probleme im Vater-Sohn-Verhältnis traten erst auf, als die Bindung des Verklagten zu Frau V. gelöst wurde und sich daraus für den Verklagten persönliche Schwierigkeiten ergaben. Er hat sich dann einige Zeit nicht mehr in dem bisherigen Maße um den Jungen gekümmert. Das führte wiederum zu Unstimmigkeiten zwischen dem Verklagten und den Großeltern des Kindes, die sich schließlich an die zuständigen Organe der Jugendhilfe wandten, um das Vater-Kind-Verhältnis wieder in Inhalt Seite Dr. Siegfried P e t z o I d : Das Lehrbuch „Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie" eine wertvolle Hilfe für die juristische Praxis 591 Materialien der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts Zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin (Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 16. Plenartagung am 17. September 1975) 595 Dr. Werner Strasberg : Aufgaben der Gerichte bei der einheitlichen Anwendung der arbeitsrechtlichen Normen über die sozialistische Arbeitsdisziplin ' 598 Walter R u d e 11 : Bericht über die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts 601 Dr. Hans N e u m a n n : Zu einigen Fragen des Inhalts der sozialistischen Arbeitsdisziplin 604 Christoph Kaiser: Zur Vorbereitung und Durchführung von Disziplinarverfahren 606 Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Karl-Heinz Eberhardt / Gerhard Krüger: Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen 607 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Die „Ordnungspflicht“ des Betriebsrates 609 Auszeichnungen 593 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Mittelbare Täterschaft und Beihilfe bei Falschmeldung. 2. Zum Merkmal des Erwirkens erheblicher wirtschaftlicher Vorteile bei Falschmeldung (§171 Ziff. 3 StGB) 610 Familienrecht BG Cottbus: 1. Zu den Möglichkeiten eines Unterhaltsverpflichteten, in Abänderungsverfahren des Unterhaltsberechtigten auf Erhöhung des Unterhalts die Unterhaltsbeziehungen umfassend klären zu lassen. 2. Zur Bemessung des Unterhalts für ein Kind, wenn zur Familie des Verpflichteten studierende Kinder gehören, die wegen der Höhe des Einkommens der Eltern Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß haben. Anm. Dr. Franz T h o m s 612 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zu den Voraussetzungen für einen Entzug des Erziehungsrechts 613 Ordnung zu bringen und die weitere Entwicklung des Jungen zu sichern. In dieser Zeit erfolgten Unterhaltszahlungen zwar in voller Höhe, aber in größeren Abständen von 3 bis 5 Monaten. In dieser Situation wäre es im Interesse des Kindes ausreichend gewesen, wenn das zuständige Organ der Jugendhilfe alle an der Erziehung des Kindes Beteiligten zusammengeführt, ihnen ihre Pflichten nachdrücklich erläutert und ihre weiteren Aufgaben beraten und festgelegt hätte. Diese sich aus § 50 FGB ergebenden Aufgaben der Organe der Jugendhilfe sind jedoch nicht erfüllt worden, sondern es wurde sofort Klage auf Entzug des Erziehungsrechts erhoben. Inzwischen hat sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn wieder stabilisiert, und der Verklagte und die Großeltern des Kindes haben ohne Zutun der Organe der Jugendhilfe festgelegt, daß der Junge weiterhin in der Geborgenheit des großelterlichen Haushalts verbleibt und die familiären Beziehungen zwischen den Beteiligten stärker gepflegt werden sollen. Auch diese Entwicklung in den Erziehungsverhältnissen des Kindes zeigt, daß die Voraussetzungen für den Entzug des Erziehungsrechts nicht gegeben waren, so daß auf die Berufung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen war. 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 614 (NJ DDR 1975, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 614 (NJ DDR 1975, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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