Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 613 (NJ DDR 1975, S. 613); teter sich, gegenüber einem Unterhaltsberechtigten auf solche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zur Familie gehörenden studierenden Kindern beruft. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, der sonstigen Unterhaltsverpflichtungen des Verklagten und seines Einkommens folgt der Senat der Auffassung des Kreisgerichts, daß die Verpflichtungen des Verklagten gegenüber den beiden studierenden Kindern so zu berücksichtigen sind, als ob er einem weiteren Kind zum Unterhalt verpflichtet wäre. Bei der Festsetzung des Unterhalts für das Kind der Klägerin war ferner zu berücksichtigen, daß der Verklagte nach wie vor seiner nichtberufstätigen Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, diese während der gesamten Ehe nicht berufstätig gewesen ist, also auch schon zu dem Zeitpunkt, als die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind der Klägerin entstanden ist. Nach Abschn. V Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 ist deshalb so zu verfahren, als ob der Verklagte zwei weiteren Kindern der ersten Altersgruppe Unterhalt zu gewähren hätte. Die Höhe des Unterhalts für das Kind der Klägerin war daher so festzulegen, als wenn der Verklagte gegenüber insgesamt fünf Kindern unterhaltsverpflichtet wäre. Insoweit liegt gegenüber der Unterhaltsfestsetzung von 1971 eine wesentliche Veränderung LS. des § 22 vor. Zu überprüfen war auch das gegenwärtige Einkommen des Verklagten. Aus den vom Senat ergänzend eingeholten Lohn- und Honorarbescheinigungen ergibt sich, daß von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1 023 M auszugehen ist. (wird im einzelnen ausge-führt) Das Einkommen des Verklagten ist somit gegenüber der Unterhaltsfestsetzung im Jahr 1971 fast unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Grundsatzes, daß bei der Bemessung des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie die Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 voll auszuschöpfen sind, ist festzustellen, daß der vom Verklagten bisher freiwillig gezahlte monatliche Unterhalt von 90 M zuzüglich 20 M Kinderzuschlag den Richtsätzen voll entspricht. In dieser Höhe war der Verklagte auch weiterhin zur Zahlung von Unterhalt zuzüglich des Kinderzuschlags in Höhe von 20 M zu verpflichten, wobei sich ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes die Unterhaltsverpflichtung auf monatlich 105 M erhöht. Hinsichtlich der Mehrforderung war die Berufung zurückzuweisen. Anmerkung: Das Bezirksgericht rügt zu Recht, daß das Kreisgericht den Unterhalt des Kindes unter den in der vollstreckbaren Urkunde des Referats Jugendhilfe festgelegten Betrag von 80 M festgesetzt hat, ohne daß der Verklagte insoweit Widerklage erhoben hatte. Auch nach der am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden ZPO hat ein Verklagter m. E. im Unterhaltsabänderungsverfahren die Möglichkeit, seinerseits auf Herabsetzung des Unterhalts zu klagen. Das ist in diesem Gesetz zwar nicht ausdrücklich festgelegt, es ergibt sich aber aus der Pflicht der Gerichte, die Verfahren konzentriert, zügig und mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit durchzuführen (vgl. z.B. §2 ZPO). Deshalb sind immer dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts erhebt und der Unterhaltsverpflichtete meint, weniger bezahlen zu müssen, als bisher festgelegt war, in diesem Verfahren die Unterhaltsbeziehungen gewissermaßen in einem Zuge zu klären. In einem solchen Fall kann daher der Unterhaltsverpflichtete das gilt in umgekehrten Fällen natürlich auch für den Unterhaltsberechtigten auch Anträge stellen, die über den Antrag auf Klageabweisung hinausgehen. Es würde dem Grundsatz der wirksamen Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch konzentrierte und zügige Verfahrensdurchführung widersprechen, wenn der Unterhaltsverpflichtete oder -berechtigte im anhängigen Verfahren lediglich Klageabweisung beantragen könnte und wegen seiner weitergehenden rechtlichen Interessen ein weiteres Verfahren anhängig machen müßte. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die für den Unter- haltsverpflichteten bestehende Möglichkeit, Widerklage zu erheben, erfolgversprechend gewesen wäre, brauchte im Urteil des BG Cottbus nicht erörtert zu werden. Es sei deshalb darauf hingewiesen, daß eine Widerklage nicht etwa schon deswegen erfolgversprechend gewesen wäre, weil der Verpflichtete 90 M Unterhalt gezahlt hat, obwohl er möglicherweise nur zu 75 M hätte verpflichtet werden können. Bekanntlich handelt es sich bei den nach den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 bestimmten Unterhaltsbeträgen um Mindestsätze. Sie dürfen nicht unterschritten werden, weil dies den Prinzipien des Unterhaltsrechts widersprechen würde. Wohl aber dürfen höhere Unterhaltsbeträge gezahlt und angenommen werden es sei denn, dies würde die berechtigten Interessen anderer unzulässig beeinträchtigen (vgl. Hejhal in NJ 1975 S. 327). Führt also der Verpflichtete z. B. über lä,ngere Zeit einen höheren Unterhaltsbetrag ab und wird dieser vom berechtigten Kind angenommen, dann wird eine Herabsetzung dieses Betrags in der Regel nur dann rechtswirksam verlangt werden können, wenn sich nach Zahlung des höheren Betrags die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der im vorliegenden Verfahren gegebene Umstand, daß der Unterhaltsverpflichtete nunmehr, nachdem der Unterhaltsberechtigte auf eine weitere Erhöhung des Unterhalts klagt, die schon längere Zeit bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt wissen möchte, kann m. E. noch nicht die Herabsetzung des höheren Unterhalts nach § 22 Abs. 1 FGB rechtfertigen. Dr. Franz Thoms, Richter am Obersten Gericht §§ 51, 43 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Schwere Versäumnisse in der Erziehung eines Kindes liegen vor, wenn der Erziehungsberechtigte den Mindestanforderungen für eine ausreichende körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes nicht gerecht wird. 2. Hat der Erziehungsberechtigte Dritte mit der Wahrnehmung der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben gegenüber dem Kind beauftragt (hier: die Großeltern), so erfüllt er seine elterlichen Pflichten, wenn er sich davon überzeugt, daß die Entwicklung des Kindes positiv verläuft, er Kontakt zum Kind hält und für dessen Unterhalt sorgt. Hat er diese elterlichen Verpflichtungen vorübergehend nur ungenügend wahrgenommen und ergeben sich daraus Belastungen für das Kind, so rechtfertigt dies nicht den Entzug des Erziehungsrechts. In solchen Fällen sind vielmehr Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe (§ 50 FGB) geboten. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 24. Februar 1975 - 109 BFB 6/75. Das Stadtbezirksgericht hat auf Klage des Referats Jugendhilfe dem Verklagten das Erziehungsrecht für seinen im Jahre 1962 geborenen Sohn entzogen und ihn zur Unterhaltszahlung verurteilt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Das Kind sei seit seiner Geburt bei den Eltern der inzwischen verstorbenen ersten Ehefrau des Verklagten aufgewachsen. Bis 1971 sei der Verklagte regelmäßig seinen elterlichen Pflichten gegenüber dem Kind nachgekommen. Nach seiner Wiederverheiratung seien jedoch die Unterhaltszahlungen unregelmäßig geworden und ab Januar 1973 ganz ausgeblieben. In dieser Zeit habe der Verklagte seinen Sohn ein Jahr lang nicht besucht und auch in anderer Weise nicht an das Kind gedacht bzw. b'ei gelegentlichen Zusammenkünften mit dem Kind seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt. Diese Mißachtung seiner elterlichen Pflichten offenbare, daß der Verklagte nicht geeignet sei, in Zukunft die Erziehung des Kindes zu sichern. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen: Der Entzug des Erziehungsrechts sei ohne nähere Sachaufklärung und Prüfung der in § 51 FGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen worden. Die Eigenart seines Berufs habe die Unterbringung des 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 613 (NJ DDR 1975, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 613 (NJ DDR 1975, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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