Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 61 (NJ DDR 1975, S. 61); davon ausgegangen, daß auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15. November 1973 der Kläger auch über den 31. Dezember 1973 hinaus Mitglied der Verklagten geblieben sei, da er die Wohnung nicht geräumt habe. An diesen Beschluß, der von den Vertretern der Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises und des Rates des Bezirks anläßlich ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für rechtswirksam erklärt worden sei, seien die Gerichte gebunden. Nach Ziff. 29 LPG-MSt Typ III sei die Genossenschaft berechtigt, normativen Schadenersatz durch Einbehaltung der Jahresendauszahlung geltend zu machen, wenn ein Mitglied unbegründet die Arbeit einstelle. Der hierzu notwendige Beschluß der Mitgliederversammlung liege vor. Der Auffassung des Klägers, daß die , Einbehaltung nicht möglich sei, da er bis Ende 1973 J gearbeitet habe, könne nicht gefolgt werden. Sie wäre allenfalls dann richtig, wenn die Mitgliedschaft des Klägers zum Jahresende beendet worden wäre. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Ziff. 29 Satz 2 i.V. m. Ziff. 28 Abs. 2 Satz 3 LPG-MSt Typ III eröffnet der Genossenschaft die Möglichkeit, durch Einbehaltung der gesamten oder eines Teils der Restvergütung in vereinfachter Form die Wiedergutmachung entstandenen Schadens zu verwirklichen, wenn das Mitglied ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung vor Abschluß der Ernte die Arbeit einstellt. Es handelt sich also um eine besondere Art der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und nicht etwa um den Ausspruch und die Realisierung einer Geldbuße wegen des genossenschaftswidrigen Verhaltens des Mitglieds (so auch R. A r 11, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 394). Nachdem geklärt wurde, daß die Austrittserklärung unwirksam wird, wenn ihr die Mitgliederversammlung der LPG Typl oder der LPG Typ III widerspricht (OG, Urteil vom 13. August 1963 2 Uz 13/63 NJ 1963 S. 571), sind auch diese Fälle in vorstehende Bestimmungen entsprechend mit einzubeziehen. Das gleiche gilt, wenn die Zustimmung zum Ausscheiden aus der LPG nur unter einer rechtlich zulässigen Bedingung erteilt wurde und das Mitglied die Arbeit niederlegt, ohne die Bedingung erfüllt zu haben. In diesem Verfahren war speziell die Frage zu untersuchen, ob die Genossenschaft die Restvergütung des vergangenen Jahres einbehalten kann, wenn das Mitglied bis zu dessen Ende für die LPG tätig war und erst im neuen Jahr die Arbeit möglicherweise unberechtigt eingestellt hat. Dieses Problem ist in dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 (NJ 1966 S. 268) nicht behandelt worden. Immerhin tritt dieses Leitungsdokument und ebenso die Literatur (R. Arlt, a. a. O., S. 296) einer ausweitenden Anwendung der eingangs angeführten Vorschriften im Interesse der vermögensrechtlichen Belange des Mitglieds entgegen, soweit es den Umfang der Einbehaltung der Restvergütung ganz oder zum Teil anbelangt. Ähnliches muß auch für ihre zeitliche Ausdehnung gelten. Die Fassung und der Sinn der Ziff. 29 Satz 2 LPG-MSt Typ III wie auch der Ziff. 26 Satz 2 LPG-MSt Typ I lassen darauf schließen, daß sie nur die Wiedergutmachung des Schadens erfassen, der durch pflichtwidriges Verhalten des Mitglieds in dem Wirtschaftsjahr entstanden ist, für das die Restvergütung gezahlt werden sollte. Bei dem inzwischen weiter fortgeschrittenen Entwicklungsstand unserer sozialistischen Landwirtschaft besteht keine Notwendigkeit, für Schadenszufügungen in der nachfolgenden Zeit die Einbehaltung der Restvergütung vom vergangenen Jahr als normativen Schadenersatz für zulässig anzusehen. Eine solch weitgehende Gesetzesauslegung ist aus den erwähnten Gründen nicht gerechtfertigt. Das bedeutet natürlich nicht, daß die LPG die Wiedergutmachung des ihr im neuen Jahr durch das Mitglied zugefügten Schadens nicht durchsetzen könnte. Die einschlägigen Vorschriften des LPG-Gesetzes (§§ 15 ff.) eröffnen hierzu wenn auch unter anderen Voraussetzungen ausreichende Möglichkeiten. Unter Umständen können auch Disziplinarmaßnahmen vermögensrechtlicher Natur (Ziff. 32 Buchst, b MBO) ausgesprochen werden. „ Es ist unstreitig, daß der Kläger bis Ende 1973 bei der Verklagten gearbeitet hat. In diesem Jahr ist ihr durch ihn insoweit kein Schaden zugefügt worden. Er hat demnach Anspruch auf Auszahlung der Restvergütung, da Ziff. 29 Satz 2 LPG-MSt Typ III keine Anwendung finden kann. Eine Zurückbehaltung war daher nicht zulässig. Aber selbst, wenn die Einbehaltung der Restvergütung, wie vom Berufungssenat irrig angenommen wurde, möglich gewesen wäre, hätte er zumindest prüfen müssen, ob sie unter den vorliegenden Umständen insgesamt oder nur zu einem angemessenen Teil zulässig war (Abschn. II C, Ziff. 5 Abs. 2 des OG-Plenar-beschlusses vom 30. März 1966). Bei solcher Sach- und Rechtslage ist jedoch auch zu prüfen, ob die LPG mit Forderungen aus anderem Rechtsgrund gegenüber dem Anspruch des Mitglieds auf Auszahlung der Restvergütung aufrechnen oder solche im Wege der Widerklage geltend machen kann. Schadenersatz oder andere Ansprüche könnten für die Verklagte in diesem Verfahren u. U. gegeben sein, wenn der Kläger Anfang 1974 unberechtigt die genossenschaftliche Arbeit eingestellt haben sollte. Das wäre dann der Fall, wenn die von der Mitgliederversammlung gestellte Bedingung über die Räumung der Wohnung zu billigen ist. Das Bezirksgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen, weil es meinte, es sei an den am 15. November 1973 erlassenen Beschluß der Mitgliederversammlung gebunden. Nun trifft es zwar zu, daß den Gerichten in der Regel eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses auch als Vorfrage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht zusteht (OG, Urteil vom 18. Februar 1965 1 Zz 1/65 NJ 1965 S. 430). Das schließt jedoch nicht ein, daß das Gericht über den eingeklagten vermögensrechtlichen Anspruch auch dann ohne weiteres zu befinden hat, wenn gegen den Beschluß der 'Mitgliederversammlung (mit dem der Beendigung der Mitgliedschaft widersprochen oder das Ausscheiden aus der LPG von einer Bedingung abhängig gemacht wurde) Bedenken bestehen. Sind solche gegeben, ist die LPG hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO). Sofern eine Änderung des Beschlusses abgelehnt wird, ist eine Überprüfung durch den Rat des Kreises zu veranlassen (Abschn. III, Ziff. 1 Abs. 3 des OG-Plenarbeschlusses vom 30. März 1966). So wäre hinsichtlich des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15. November 1973 zu verfahren gewesen. Das Ausscheiden eines Mitglieds zum Jahresende kann von der LGP dann nicht von einer Bedingung hier Räumung der Wohnung abhängig gemacht werden, wenn der beabsichtigte Austritt gesellschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. H. Latka / F. Thoms, „Über die Tätigkeit der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts“, NJ 1970 S. 510 ff. [515]). Der Vertreter der Produktionsleitung für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft des Rates des Kreises hat in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer ausgeführt, daß die Verklagte inzwischen eingesehen habe, daß der Kläger 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 61 (NJ DDR 1975, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 61 (NJ DDR 1975, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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