Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 609 (NJ DDR 1975, S. 609); Es ist jedoch zu beachten, daß eine Arbedtsrechtssache nicht mit einer anderen Sache verbunden werden darf, weil Arbeitsrechtssachen nur von den Kammern und Senaten für Airbedtsrecht verhandelt werden können (§§ 142 Abs. 2 Buchst, c, 148 Abs. 1 GBA). Ist dagegen das Verfahren vor der Kammer für Arbeitsrecht anhängig, so kann z. B. ein zivilrechtlicher Anspruch mit der Arbeitsrechtsstreitägkiedt verbunden werden. Nach § 34 Ziff. 2 ZPO kann der Vorsitzende anordmen, daß über mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden soll. Das gilt jedoch nicht für die mit dem Scheidungs- oder Ehenichtigkeitsverfahren gleichzeitig durchzuführenden Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht, den Unterhalt der minderjährigen Kinder und den von einem Ehegatten für die Zeit nach Beendigung der Ehe beantragten Unterhalt, da sich die gleichzeitige Verhandlung und Entscheidung dieser Ansprüche aus §§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 3 FGB ergibt. Dagegen ist aber eine Trennung der nach § 13 Abs. 2 ZPO auf Antrag der Prozeßparteden verbundenen Verfahren möglich, wenn sich das e. B. wegen der Kompliziertheit des Verfahrens für einzelne Komplexe als zweckmäßig erweisen sollte und die Verhandlung getrennter Verfahren den Interessen der Prazeßparteien und ihrer Kinder auf schnellere Entscheidung über die in § 13 Abs. 1 ZPO genannten Ansprüche entspricht. Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei Der komplexen Regelung und Bereinigung des Rechtsstreits dient auch die Einbeziehung einer weiteren Pro-zeßparted in das Verfahren. Die Einbeziehung kommt dann in Betracht, wenn säch für eine Prozeßparted bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen einen anderen ergeben können und es zweckmäßig ist, über die Rechtsbeziehungen zwischen der Prozeßpartei und dem anderen im gleichen Verfahren zu entscheiden (§ 35 Abs. 1 ZPO). Die Einbeziehung geschieht auf Antrag der Prozeßparted oder des Dritten; über den Antrag hat das Gericht durch Beschluß zu entscheiden. Mit der Rechtskraft des Beschlusses wind der Dritte als Prozeßpartei also je nach dem Zweck der Einbeziehung als Kläger oder als Verklagter in das Verfahren einbezogen. Damit kann die Entscheidung, soweit ein entsprechender Antrag vor-Hegt, für oder gegen den Einbezogenen ergehen, so daß es solcher Einrichtungen des früheren Prozeßrechts wie der Streitverkündung und der Nebenintervention nicht mehr bedarf. Die Einbeziehung eines anderen Mannes in das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Klägers in den Fällen, in denen für die Vaterschaft des anderen Mannes Anhaltspunkte bestehen (§ 35 Abs. 2 ZPO), entspricht der bisherigen Regelung in § 28 Abs. 2 FVerfO, die sich bewährt hat. Bestellung eines Prozeßbeauftragten Zur Sicherung der Rechte der Verfahrensbeteiligten und zur Gewährleistung eines reibungislosen Verfahrensablaufs ist für bestimmte Prozeßsdtuationen die Bestellung eines Prozeßbeauftragten vorgesehen, die durch Beschluß des Gerichts geschieht (§ 36 ZPO). Ein nicht volljähriger oder handlungsunfähiger Bürger muß im Verfahren durch seinen gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten oder Vormund) vertreten werden (§ 9 Abs. 2 ZPO). Ist ein gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen oder handlungsunfähigen Verklagten nicht vorhanden, z. B. ein Vormund noch nicht besteht, so muß das Gericht einen Prozeßbeauftragten bestellen, wenn der Schutz der Rechte des Klägers die alsbaldige Durchführung des Verfahrens erfordert, also aus dringenden Gründen, z. B. weil eine einstweilige Anordnung erlassen werden muß, die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers nicht abgewartet werden kann (§ 36 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Der Wirkungskreis des Prozeßbeauftragten, der in dem die Bestellung aussprechenden Beschluß zu bestimmen ist, wird sich in diesem Fall neben dier Interessenvertretung auch darauf zu erstrecken haben, für die Bestellung des Vormunds Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Die „Ordnungspflicht“ des Betriebsrates ln Paderborn (BRD) hat jetzt ein Arbeitsgericht mit einer bemerkenswerten Entscheidung grünes Licht für die Verschärfung der Unternehmerwillkür gegeben und damit ein zeitgemäßes Signal gesetzt. Denn die Bosse machen sich in diesen Monaten die steigende Anzahl der Arbeitslosen und die wachsende Existenzangst vieler Arbeiter und Angestellten in der BRD zunutze, um ihre Herr-lm-Hause-Posi-tion schrankenlos auszubauen. Der Spruch dieses Gerichts hat zweifellos auch deshalb besonderes Gewicht, weil er einen Arbeitsrechtskonflikt vorläufig zum Abschluß bringt, der in der Öffentlichkeit beträchtliches Aufsehen erregte. Unter grober Verletzung individueller Formabsprachen, von Betriebsverfassungsnormen und anderen gesetzlichen Bestimmungen hatte der Chef der Portland-Zementwerke in Erwitte einem großen Teil der Belegschaft die Kündigung ausgesprochen. Als die Arbeiter streikten, reagierte er mit der Aussperrung und ließ scharfe Hunde auf das Werksgelände holen. Vor Gericht ging es nun u. a. um die Frage, ob der Unternehmer legitimiert sei, in einer Auseinandersetzung wie dieser den Betriebsrat aufzulösen, um dem Arbeitskampf die Spitze zu nehmen. Um es vorweg zu nehmen: Die Arbeitsrichter entschieden, das sei rechtens, weil sich der Betriebsrat einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht habe. Bei der Begründung ihres Urteils (hier zitiert nach der BRD-Zeitschrift „express" vom 15. September 1975) brachten die Richter artistische Tricks zuwege: Obwohl das gleiche Gericht in einer früher ergangenen Entscheidung einen Kündigungsschutzanspruch der Belegschaft bejaht und damit im Grunde wesentliche Motive des Streiks anerkannt hatte, fanden die Richter nunmehr heraus: „Da hier der Streik deswegen durchgeführt worden ist, weil der Arbeitgeber nach Auffassung der Belegschaft in einer Reihe von Fällen gesetzwidrig gehandelt habe, ist der Streik als illegal qualifiziert!" Sie meinten, es sei „anerkanntes Recht", daß „insbesondere auch ein Streik, der wegen Entlassungen von Arbeitnehmern geführt wird, rechtswidrig ist". Die vorausgegangenen Rechtsbrüche des Firmeninhabers, die das Gericht erneut nicht in Abrede stellte, seien in diesem Zusammenhang „unerheblich". Die Anerkennung der Kündigungsschutzklage der Belegschaft sei ein Indiz für die Illegalität des Erwitter Arbeitskampfes. Die sog. Friedenspflicht, an die sich nach dem BRD-Be-triebsverfassungsgesetz „Arbeitgeber“ und Betriebsrat zu halten haben, wurde vom Gericht kurzerhand in eine „absolute Friedenspflicht für den Betriebsrat" umfunktioniert. Damit war der Weg freigemacht, um konstatieren zu können, der Betriebsrat habe sich nicht mit den streikenden Arbeitern solidarisieren dürfen. Selbst im Falle „neutralen Schweigens" verletze er die Friedenspflicht. Mit anderen Worten und von allem Beiwerk befreit: Der Betriebsrat hätte zugunsten des Unternehmers Partei ergreifen sollen. Der generalisierende logische Schluß des Paderborner Arbeitsgerichts lautet denn auch: Dem Betriebsrat obliege uneingeschränkt die Ausübung einer ordnenden und kontrollierenden Funktion im Betrieb, die sich in entscheidenden Situationen des Arbeitskampfes im Sinne des Betriebsfriedens zu bewähren habe. Und das heißt wohl eindeutig, juristisch dem Betriebsrat eine Rolle als Handlanger des Unternehmers zuzuweisen. Wie gesagt ein zeitgemäßes Urteil im Interesse des Kapitals. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Arbeiter in Erwitt damit abfinden werden. Ha. Lei. 609;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 609 (NJ DDR 1975, S. 609) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 609 (NJ DDR 1975, S. 609)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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