Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 603 (NJ DDR 1975, S. 603); man das Fehlschlagen erzieherischer Bemühungen der Kollektive, die Strafentlassene oder zur Arbeitsbummelei neigende, kriminell gefährdete oder fristlos entlassene Personen zur weiteren Erziehung aufnehmen, angemessen berücksichtigen. Fehlschichten, die durch solche Kollektivmitglieder verursacht werden, dürften sich bei nachweisbarer Erfüllung der vom Kollektiv übernommenen Erziehungspflichten nicht nachteilig auf die Jahresendprämie auswirken. Obwohl sich das Plenum-des Obersten Gerichts bereits im September 1965 eindeutig gegen eine Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ gewandt habe/10/, die in Wahrheit eine ganz allgemeine und undefinierbare Größe sei, gebe es immer noch Betriebe, in denen Leiter bei Nichterfüllung dieser Kennziffer pauschal Prämien kürzen oder entziehen. Es sei folglich notwendig, in den Betrieben Klarheit darüber zu schaffen, daß die Anwendung einer undifferenzierten und allgemeinen Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ von der Rechtsprechung konsequent abgelehnt werde. W. Winter schilderte das Bemühen der Leiter und der Gewerkschaftsleitung des VEB Automobilwerk Ludwigsfelde um eine einheitliche Regelung für die Anwendung der Jahresendprämie bei Disziplinverletzungen. Über die materielle Stimulierung hoher Arbeitsleistungen, insbesondere der Qualität des Arbeitsergebnisses, sprach auch G. Ringelmann, wobei er vor allem die positive Wirkung der Regelungen für die leistungsabhängigen Gehälter der Meister hervorhob. Ferner berichtete er, wie die Qualität der Erzeugnisse dadurch gesichert wird, daß die Kollektive bei verschuldeten Qualitätsmangeln kostenlos Nacharbeit leisten. Zu Problemen der Anwendung von Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit R. Kranke ging auf einige bisher ungeklärte Fragen bei der Anwendung von Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit ein. Das betrifft z. B. die Einspruchsfrist gegen den Verweis bzw. den strengen Verweis, die im GBA nicht geregelt ist. Kranke regte daher an, im Interesse der Rechtssicherheit eine einheitliche Anleitung zu geben, und zwar analog der in § 36 GBA ausdrücklich geregelten Einspruchsfrist von 14 Tagen bei der fristlosen Entlassung. Ein weiteres Problem ergebe sich daraus, daß einige Gerichte den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 5/72 zu Heft 23; Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 24, S. 762) zu eng auslegen. Wenn auch in diesem Beschluß der Vertrauensmann als zur Mitwirkung an einem Disziplinarverfahren berufener Gewerkschaftsfunktionär der Gruppe genannt werde, sei es doch formal, wenn man eine Vertretung des Vertrauensmannes durch den Kulturobmann oder einen anderen gewählten Funktionär der Gewerkschaftsgruppe am Disziplinarverfahren ausschließen wollte. Beispielsweise könne im Auftrag der BGL auch der Vorsitzende oder ein Mitglied der Rechtskommission mitwirken. Rechtswidrig sei es allerdings, wenn am Disziplinarverfahren gar kein gewählter oder beauftragter Vertreter der Gewerkschaft als Interessenvertreter des Werktätigen teilgenommen hat; in diesem Falle müsse die hierauf ergangene Dis-ziplinarentscheidung bei ihrer Überprüfung vom Gericht aufgehoben werden. Ergänzend führte Dr. G. Körner aus, daß es zweckmäßig sei, das Arbeitskollektiv oder seine Vertreter unmittelbar in das Disziplinarverfahren einzubeziehen, weil hierdurch eine hohe Wirksamkeit der erzieherischen Maßnahmen erreicht werde Dr. G. Kirschner demonstrierte anhand von Beispielen aus Untersuchungen der Staatsanwaltschaft, /10/ Vgl. „Die Tätigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Bestimmungen über den Arbeitslohn (Auszug aus dem Bericht des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts)“, NJ 1965 S. 625 ff. (S. 629). daß bei schuldhaft verursachten Schäden am sozialistischen Eigentum oftmals noch überaus großzügig auf die Durchsetzung der materiellen und der disziplinarischen Verantwortlichkeit Werktätiger verzichtet wird. Von jedem Leiter müsse jedoch in dieser Frage eine pflichtgemäße Entscheidung erwartet werden, wie sie in Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts gefordert wird. Die Staatsanwaltschaft werde in Fällen, in denen Leiter die gesellschaftlichen Erfordernisse zum Schutz des sozialistischen Eigentums mißachten, konsequent einschreiten. Übereinstimmend damit äußerte sich S. Stranovs-k y. Untersuchungen im Bezirk Neubrandenburg hätten ergeben, daß noch vielfach Änderungs- und Aufhebungsverträge an die Stelle von Disziplinarmaßnahmen gesetzt werden, obwohl die V oraussetzungen für ein Ausscheiden des Werktätigen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis entweder nicht gegeben oder aber die Disziplinverletzungen so schwerwiegend sind, daß konsequenterweise eine fristlose Entlassung auszusprechen gewesen wäre. In denjenigen Fällen, in denen ein Werktätiger wegen seiner Disziplin Verletzung für die betreffende Arbeitsaufgabe ungeeignet sei, aber ander-weit im Betrieb eingesetzt werden könne, gebe es uneinheitliche Auffassungen. Der hierzu in Ziff. 5 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts dargelegten Auffassung stimmte S. Stranovsky zu, regte jedoch ebenso wie der Direktor des Bezirksgerichts Potsdam, G. Knecht an, im Bericht klarzustellen, ob unter den dort genannten Voraussetzungen neben dem Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrag eine disziplinarische Auseinandersetzung mit dem Werktätigen möglich sei. Der Verfasser dieses Berichts erläuterte in der Diskussion die Rechtsauffassung des Senats für Arbeitsrecht beim Obersten Gericht, nach der neben dem Abschluß eines Änderungs- oder Aufhebungsvertrags der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen zulässig ist Dabei wurde insbesondere der Aspekt hervorgehoben, daß bei Berücksichtigung der Hinweise im Bericht des Präsidiums vom Abschluß eines Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrags zu disziplinarischen Zwecken bzw. aus disziplinarischen Gründen nicht die Rede sein könne. Richter Ch. Kaiser, Oberstes Gericht, gab der Praxis wichtige Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung von Disziplinarverfahren./ll/ Zur Arbeitsweise der Gerichte R. Kranke unterstrich die kritische Bemerkung im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts, daß nicht alle dazu geeigneten Verfahren vor organisierter Öffentlichkeit, insbesondere in den Betrieben, verhandelt werden. Dieser Mangel so betonte S. Stranovsky werde auch nicht dadurch behoben, daß die Gerichte im Bezirk Neubrandenburg überwiegend konzentriert und zügig Streitfälle auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin verhandeln und entscheiden. Es reiche auch nicht aus, Mängel in der Leitungstätigkeit der Betriebe lediglich in der Verhandlung zu kritisieren, wenn sich eine Gerichtskritik als erforderlich erweise. Diese Feststellungen bestätigte G. Knecht anhand von Untersuchungsergebnissen aus dem Bezirk Potsdam. Dr. G. Körner berichtete über gute Erfahrungen aus der Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den Ämtern für Arbeit und Berufsberatung bei den Räten der Kreise. Wenn bei einem Einspruch gegen einen Konfliktkommissionsbeschluß über eine fristlose Entlassung aus der Klage ersichtlich sei, daß der betreffende Werktätige noch keine andere Arbeit aufgenommen hat, werde das Amt für Arbeit informiert, damit es für eine möglichst rasche Wiedereingliederung des Werktätigen in den Arbeitsprozeß sorgen kann. Die Ämter machten auch stärker von der Möglichkeit Gebrauch, den Betrieben auf der Grundlage des § 10 /ll/ Der Beitrag von Ch. Kaiser ist in diesem Heft veröffentlicht. 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 603 (NJ DDR 1975, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 603 (NJ DDR 1975, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis aber nur dann bewährt, wenn die Aussagebereitschaft des dadurch grundsätzlich gefördert wurde, das heißt, zwischen ihm und dem Pührungsoffizier ein wirkliches Vertrautens-verhältnis im positiven Sinne bestand.

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