Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 602

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 602 (NJ DDR 1975, S. 602); sidiums an das Plenum/6/, der mit der Auffassung des FDGB-Bundesvorstandes übereinstimme, auch eine gute Orientierung für alle Werktätigen, die ihre Arbeitsdisziplin freiwillig und bewußt einhalten und dabei Auseinandersetzungen mit den Werktätigen führen, die sich disziplinwidrig verhalten. Aus den Erfahrungen der Staatsanwaltschaft bestätigte Dr. G. Kirschner, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, daß der Bericht des Präsidiums Antwort auf die Frage gibt, wie mit Hilfe des Arbeitsrechts die Arbeitsdisziplin gefestigt werden könne. Die Anstrengungen der Werktätigen im sozialistischen Wettbewerb um höhere ökonomische Ergebnisse seien besonders dort erfolgreich, wo Ordnung und Disziplin zum sicheren Schutz des sozialistischen Eigentums und zur Entwicklung und Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen führten. Über Erfahrungen der Kollektive des Reichsbahnausbesserungswerkes Zwickau in der Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit berichtete der Arbeiter H. G ü t h e r, Schöffe am Senat für Arbeitsrecht beim Obersten Gericht. Er wies nach, daß diese Bewegung bereits zu meßbaren materiellen und finanziellen Resultaten geführt hat. Das Wichtigste sei jedoch die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten im Prozeß der Auseinandersetzungen, die über diese Fragen geführt werden. Aus der Sicht der Tätigkeit der Konfliktkommissionen informierte W. Winter, Vorsitzender der Konfliktkommission des Bereichs Forschung und Entwicklung im VEB Automobilwerk Ludwigsfelde, darüber, wie sozialistische Leiter durch sinnvolle Anwendung von Lob und Tadel, durch hohe Anforderungen an nachge-ordnete Leiter bei der Einhaltung von Ordnung und Disziplin und durch das ständige politisch-ideologische Gespräch mit allen Werktätigen wesentliche Voraussetzungen geschaffen haben, damit die Kollektive ihre Planaufgaben mit hoher Disziplin erfüllen können. Schöffe Schkölziger vom Senat für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts legte dar, daß im VEB Chemiekombinat Bitterfeld nach Erlaß des Beschlusses des Ministerrates über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft vom 13. Juni 1974 (GBl. I S. 313) zwar sehr schnell die für das Kombinat zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses erforderlichen Weisungen erlassen worden seien; jedoch habe eine Kontrolle über die Verwirklichung dieser Weisungen sichtbar gemacht, daß einige Leiter die Rolle des sozialistischen Rechts als Leitungsinstrument noch nicht erkannt haben. Beispielsweise werde auf Verletzungen der Ordnung, Disziplin und Sicherheit nur selten mit disziplinarischen Maßnahmen oder mit der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit reagiert. Das Schöffenkollektiv des Kombinats werde daher künftig auf die strikte Verwirklichung der Weisungen achten. Daß Probleme der Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der rechtspropagandistischen Tätigkeit der Richter eine große Rolle spielen, wies der Direktor des Bezirksgerichts Neubrandenburg, S. Stranovsky, nach. In vielen Zweigen und Bereichen der Volkswirtschaft sei erkannt worden, daß die Erläuterung des sozialistischen Rechts eine wichtige Seite der Erziehung der Werktätigen zu sozialistischem Bewußtsein ist. Jedoch dürfe die Rechtspropaganda nicht als alleinige Aufgabe der Mitarbeiter staatlicher Organe und besonders der Justizorgane angesehen werden. Die Leiter der Kombinate und Betriebe seien selbst verpflichtet, den Werktätigen das Recht zu erläutern; hierzu sollten sie auch die Justitiare in stärkerem Maße heranziehen. Zum Inhalt der sozialistischen Arbeitsdisziplin Aktuelle Rechtsfragen zum Umfang der Arbeitspflichten der Werktätigen sowie zur Anwendung der disziplinarischen Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen, die die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit nach sich ziehen, behandelte Dr. H. Neumann, Richter am Obersten Gericht./7/ 16/ Der Bericht des Präsidiums Ist ln diesem Heft veröffent-. licht. /7/ Der Beitrag von H. Neumann Ist in diesem Heft veröffentlicht. Dr. H. Arway ging auf die in der „Neuen Justiz“ geführte Diskussion ein, ob Pflichtverletzungen während der Arbeitsbefreiung infolge von Krankheit zugleich als Arbeitspflichtverletzungen zu beurteilen seien./8/ Das Bezirksgericht Suhl, dessen Urteil vom 3. Oktober 1973 die Diskussion ausgelöst hatte, akzeptiere die Orientierung in Ziff. 1 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts. Zum Inhalt der Arbeitsdisziplin gehöre auch die Verpflichtung des Werktätigen, seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit durch Befolgung ärztlicher Anordnungen im Krankheitsfalle zu erhalten. Auf Verstöße gegen derartige Arbeitspflichten solle jedoch grundsätzlich mit den spezifischen Maßnahmen aus § 105 Abs. 2 GBA und § 62 SVO reagiert werden. Der Leiter des Betonwerks Sporbitz im VEB Baukombinat Dresden, G. Ringelmann, unterstützte mit der Darlegung von Erfahrungen aus seiner Leitungstätigkeit die Aussagen im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen des Weisungsrechts. Die Autorität des sozialistischen Leiters werde wesentlich dadurch gestärkt, daß seine Weisungen strikt in Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit stehen. W. Winter begrüßte, daß mit dem Bericht des Präsidiums auch Antwort auf Fragen gegeben werde, die bei der Diskussion über das Weisungsrecht in der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ eine Rolle gespielt haben./9/ Mit der Problematik gesetzwidriger Weisungen und der Weisungsverweigerung befaßte sich der Direktor des Bezirksgerichts Dresden, Dr. G. Körner, in seinem Diskussionsbeitrag. Hierzu schilderte er als Beispiel, daß ein Werktätiger nicht bereit ist, eine ein gesetzliches Verbot, z. B. das der Nachtarbeit für Jugendliche unter 16 Jahren (§ 139 Abs. 1 GBA), mißachtende Weisung zu befolgen. Körner wies nach, daß in solchen Fällen keine Arbeitspflichtverletzung vorliege, denn die gesetzlichen Vorschriften, die für bestimmte Werktätige unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungsverbote aussprechen, seien im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit erlassen worden, so daß Weisungen, die derartige Schutzvorschriften mißachten, keine Arbeitspflichten begründen könnten. Demzufolge fehle es in diesen Fällen bei Verweigerung der Weisung auch an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ideelle und materielle Stimuli zur Erhöhung der Arbeitsdisziplin In der Diskussion spielten auch Fragen der ideellen und materiellen Stimulierung hoher Arbeitsleistungen eine Rolle. Dr. H. Arway wies auf Erfahrungen im Bezirk Suhl hin, nach denen es sich günstig auswirke, daß leistungsabhängige Gehälter bis zu einem Satz von 40 Prozent an die Erfüllung konkreter Vorgaben auf dem Gebiet von Ordnung, Sicherheit und Disziplin gebunden werden. Für vorbildliche Ordnung und Disziplin sowie für unfallfreies Arbeiten gewährten verschiedene Betriebe zusätzliche Beträge zur Jahresendprämie; auch die Staatliche Versicherung der DDR honoriere vorbildliche und disziplinierte Arbeit ohne Unfälle und Havarien in einem längeren Zeitraum. Andererseits müsse /8/ Vgl. BG Suhl, Urteil vorn 3. Oktober 1973 - BA 18/73 - NJ 1974 S. 627) mit Anmerkung von W. Rudelt. Vgl. ferner die Diskussionsbeiträge von A. Feil/M. Freier/H. Neubert, U. Lippmann, S. Seidel und I. Lisker ln NJ 1975 S. 106 £E. sowie von R. Heuse/ H. Thieme in NJ 1975 S. 393 ff. /9/ Vgl. hierzu: S. Seidel, „Arbeitsvertrag und Weisungsrecht des Leiters“, Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Heft 11, S. 329 ff.; J. Dötsch, „Inhalt und Ausgestaltung des Weisungsrechts“, Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Heft 13, S. 401 ff.; A. Süßmilch, „Leitungspyramide und Weisungsrecht“, Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 7, S. 215 ff.; S. Seidel/E. Waltzis, „Die Einhaltung der Gesetzlichkeit beim Erteilen und Ausführen von Weisungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 9, S. 279 ff.; R. Heuse/ H. Thieme, „Charakter und Inhalt des erweiterten Weisungsrechts“, Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 13, S. 407 ff. Vgl. ferner die Diskussionsbeiträge zum Thema „Weisungsrecht des Leiters“ in Arbeit und Arbeitsrecht 1974, Hefte 5 (S. 148), 6 (S. 171), 8 (S. 238), 9 (S. 269), 20 (S. 624) und 1975, Heft 11, S. 338. 602;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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