Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 600 (NJ DDR 1975, S. 600); gige Verfahrensdurchführung mit der mündlichen Urteilsverkündung noch nicht beendet 'sind. Man kann nicht damit einverstanden sein, daß in diesem Verfahren die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung sieben Wochen nach ihrer Verkündung noch nicht dn den Händen der Prozeßparteien war. Solche Fälle beweisen, daß es insgesamt notwendig ist, der strikten Einhaltung auch der verfahrensrechtlichen Bestimmungen mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden, weil es dabei um prinzipielle Fragen der allseitigen Gewährleistung der Rechtssicherheit und der erzieherischen, vorbeugenden Wirkung der gerichtlichen Tätigkeit geht. Die gleiche Aufmerksamkeit muß wie im Bericht des Präsidiums hervorgehoben wird der stärkeren Anwendung der Formen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren gelten. Es kommt darauf an, die in den letzten Jahren erreichten guten Ergebnisse einer zügigen Verfahrensdurchführung zur festen Praxis aller Richter zu machen. Dafür sind auch die Schulungen über die neue ZPO zu nutzen, damit bei der künftigen Anwendung des neuen Verfahrensgesetzes dessen politisches Anliegen voll durchgesetzt wird. Zu Einzelfragen des Disziplinarverfahrens und der disziplinarischen Verantwortlichkeit Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts nimmt zu einigen Fragen des Disziplinarverfahrens und der disziplinarischen Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des GBA Stellung, die in der Praxis, vor allem in der Tätigkeit der Gerichte, gewisse Schwierigkeiten bereitet haben. Auf einige dieser Probleme soll im folgenden näher eingegangen wenden. Moralische und materielle Stimuli zur Förderung der Arbeitsdisziplin Die Leitungen der Betriebe tragen nicht nur für die Erfüllung ihrer Planaufgaben, sondern auch für die Durchsetzung sozialistischer Verhaltensnormen im Betrieb, für die Förderung der Kollektivbeziehungen und für 'die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten eine große Verantwortung. Die Verwirklichung dieser Aufgaben stellt hohe Anforderungen an die Leitungstätigkeit und verlangt eine wissenschaftliche Arbeitsorganisation. Es sind alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die Werktätigen mit Initiative und hohem Einsatz ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können, damit eie ihre Fähigkeiten weiter entwickeln und ihr Verantwortungsbewußtsein gefestigt wird. Vorbildlicher Einsatz und vorbildliches Verhalten sind moralisch und materiell anzuerkennen. öffentliche Belohigungen für hervorragende Arbeitsinditiativen von Kollektiven und einzelnen Werktätigen, für positive Ergebnisse im Kampf um den Titel „Bereich der vorbildlichen Ordnung, Disziplin und Sicherheit“ spornen auch andere Werktätige an, entsprechende Leistungen innerhalb des sozialistischen Wettbewerbs zu erbringen. Die differenzierte Anwendung von Arbeitslohn und Prämie ist zur Stimulierung hoher Arbeitsleistungen und zur Durchsetzung einer hohen Arbeitsdisziplin zu nutzen. Die Gerichte müssen darauf achten, daß nicht wie das manchmal noch geschieht eine allgemeine Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ dazu benutzt wird, administrativ Arbeitslohn bzw. Prämien zu kürzen. Die Stimulierung der Arbeitsdisziplin ist keime Frage des schematischen Rechnens oder der Anwendung von Tabellen. Es kommt immer darauf an, die Persönlichkeit des Werktätigen und seine Stellung dm Kollektiv, die konkreten Umstände seines Verhaltens und dessen Auswirkungen exakt einzuschätzen. Diese Fragen sollten stets Gegenstand kollektiver Beratungen sein. Entscheidungen der Gerichte, die sich auf solche Einschätzungen stützen, sind von hoher Überzeugungskraft und dienen der konsequenten Durchsetzung des Grundsatzes, daß Lohn und Prämie für tatsächlich geleistete Arbeit und entsprechend der Leistung gezahlt werden. Mitwirkung der Gewerkschaft und der Kollektive am Disziplinarverfahren Die konsequente und allseitdge Durchsetzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin als Ledtungsaufgabe schließt die Forderung ein, eng mit den Gewerkschaftsleitungen und den Kollektiven zusammenzuarbeiten. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu den Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 5/72 zai Heft 23) hat dazu beigetragen, die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung von Disziplinarverfahren besser zu verwirklichen. Die Gerichte wirken darauf hin, daß die Rechte der Gewerkschaften auf Mitwirkung im Disziplinarverfahren beachtet und gewährleistet werden. Wir müssen uns zugleich aber gegen gelegentlich anzutreffende Versuche der Gerichte wenden, das Disziplinarverfahren zu formalisieren. Die Anforderung z. B., daß ein Disziplinarverfahren gemäß § 10 Abs. 1 GBA schriftlich eingeleitet werden muß oder daß das Arbeitskollektiv nach Einleitung des Disziplinarverfahrens auch dann einzubeziehen -ist, wenn es sich bereits mit dem Disziplinverletzer auseinandergesetzt hat, fördert nicht den Erziehungsprozeß. Wie richtig zu verfahren ist, wird in Ziff. 3.3. des Berichts des Präsidiums dar-gelegt. Entscheidend ist, daß mit dem Disziplinarverfahren konkret und wirksam erzieherisch Einfluß genommen, das Verfahren also nicht als Selbstzweck betrachtet wird. Durchführung erzieherischer Verfahren vor der Konfliktkommission Untersuchungen des Obersten Gerichts -sowie Gespräche mit Arbedtskollektiven und Mitgliedern von Konfliktkommissionen haben bestätigt, 'daß die Durchführung erzieherischer Verfahren vor den Konfliktkommissionen gemäß § 109 Abs. 3 GBA, §§ 28, 29 KKO eine wirksame Form zur Einbeziehung der Kollektive in die Überwindung von Diszipldnverletzun'gen ist. Diese Möglichkeit wird jedoch noch nicht in allen dafür geeigneten Fällen von den Leitern genutzt. Natürlich wäre es wenig sinnvoll, etwa einen Katalog derjenigen Voraussetzungen aiufzustellen, bei deren Vorliegen Disziplin Verletzungen zur Durchführung erzieherischer Verfahren vor den Konfliktkommissionen geeignet sind. Auf Rechtskonferenzen der Gewerkschaften wurde über vielfältige positive Wirkungen erzieherischer Verfahren berichtet. Es wurden auch Beispiele vorgetragen, dn denen erzieherische Verfahren spürbare Veränderungen im Verhalten von Disziplinverletzern bewirkt haben, was mit den vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen nicht erreicht worden war. Von der Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission sollte jedoch dann abgesehen werden, wenn nach Einschätzung aller Umstände eine Änderung des Verhaltens des Disziplinverletzers auch im Ergebnis dieses Verfahrens nicht zu erwarten ist und deshalb die Beratung der Autorität der Konfliktkommissionen abträglich wäre. Zum Ausspruch einer fristlosen Entlassung Aufmerksamkeit verdienen auch die Hinweise in Zoff. 4 des Berichts des Präsidiums zum Ausspruch fristloser Entlassungen. Die Untersuchungen zeigen, daß sich die Gerichte stärker gegen solche fristlosen Entlassungen wenden müssen, miit denen sich Betriebe leichtfertig ihren Erzdeh-ungsaufgaben zu entziehen versuchen. Die strikte Beachtung der vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Entlassung erfordert, die Gesamtheit aller Umstände gründlich zu prüfen und z. B. auch die Auswirkungen der fristlosen Entlassung für den Werktätigen und seine Familie in die Würdigung 'dieser Umstände einzufoe-ziehen. Arbeitspflichten und ihre schuldhafte Verletzung Voraussetzung für den Ausspruch einer Disziplinar-maßnah-me ist, daß der Werktätige seine Arbeitspflichten schuldhaft verletzt hat. Wir verstehen die Arbeitspflichten wie das bereits in der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; 600;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich und der Weiterführung des Klärungsprozesses Wer ist wer? dienen. Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens die zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den Verhafteten um Staatsbürger der handelt und der Personalausweis nicht der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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