Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 599 (NJ DDR 1975, S. 599); Der Prozeß der Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion schließt die Aufgabe ein, das gesellschaftliche Arbeitsvermögen rationeller zu nutzen. Fragen der Festigung und Entwicklung der Arbeitsdisziplin gehören genauso hierzu wie Probleme der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, der Entwicklung der Qualifikation der Werktätigen, der Nutzung und Entfaltung ihrer Schöpferkraft u. a. m. Aufgabe des Plenums des Obersten Gerichts Ist es, die Rechtsprechung auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin einzuschätzen und allen Gerichten eine Orientierung zu geben, wie die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung auf diesem Gebiet weiter verstärkt werden kann. Die Gerichte müssen befähigt werden, zielgerichtet und noch effektiver als bisher die Bemühungen der Partei- und Staatsorgane, der wirtschaftsleiteniden Organe, der Gewerkschaften und aller Werktätigen dm sozialistischen Wettbewerb zu unterstützen, das Leistungsvermögen der sozialistischen Volkswirtschaft auf dem Wege der Intensivierung weiter zu steigern. Damit leisten die Gerichte einen wichtigen Beitrag zur Vorbereitung des IX. Parteitages der SED. Höhere Anforderungen an die sozialistische Arbeitsdisziplin Die Gerichte müssen stets davon ausgehen, daß dm der sozialistischen Gesellschaft die Arbeiterklasse mit der Entwicklung der sozialistischen Arbeitsmoral diejenigen Maßstäbe hervorbringt, nach denen die Disziplin aller Werktätigen, ihr bewußtes, organisiertes und freiwilliges Zusammenwirken im Produktionsprozeß, bewertet wird. Die Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin ist für die überwiegende Mehrheit der Werktätigen eine Sache der Ehre; sie ist unlösbar mit der Einstellung und dem Verhalten zum sozialistischen Staat, zu den sozialistischen Errungenschaften unserer Republik verbunden. Die weitere Intensivierung des Produktionsprozesses in allen Zweigen der Volkswirtschaft stellt höhere Anforderungen an die sozialistische Arbeitsdisziplin. Die Notwendigkeit, „im Interesse der kontinuierlichen Fortführung unserer Politik volkswirtschaftliche Reserven in neuen Dimensionen zu erschließen“ /2/, setzt nicht nur für die Führungstätigkeit der staats- und wirtschaftsleitenden Organe neue Maßstäbe, sondern schließt auch die weitere Entwicklung und Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin ein. Der hohe Grad der Vergesellschaftung der Produktion geht einher mit entsprechenden Formen der Organisierung der Masseninitiative der Werktätigen, hohen Anforderungen an die sozialistische Arbeitsmoral und Arbeitsdisziplin. Es wächst die Verantwortung jedes einzelnen Werktätigen für die Resultate seiner Arbeit nicht zuletzt deshalb, weil ihm in Gestalt der Grundfonds immer größere Werte zur Verfügung gestellt werden, mit denen er seinen Beitrag zur Mehrung des sozialistischen Eigentums leistet, auf dessen Grundlage auch sein materielles und kulturelles Lebensniveau weiter wächst. Die sozialistische Arbeitsdisziplin ist hierbei eine dynamische Größe; ihre Herausbildung und Festigung vollzieht sich in der bewußten, freiwilligen und schöpferischen Tätigkeit der Werktätigen im Arbeitsprozeß, in der persönliche und gesellschaftliche Interessen zusammenfläeßen. Für die Gestaltung dieses Entwicklungsprozesses, für die Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen als grundlegendes Element der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten hat das sozialistische Arbeitsrecht, hat die konsequente Verwirklichung seiner Normen im täglichen Leben große Bedeutung. Zum Ausgangspunkt für die gerichtliche Tätigkeit zur Festigung der Arbeitsdisziplin Im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 16. Plenartagung wird hervorgehoben, daß bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Normen auch auf 12/ E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 27. dem Gebiet der Arbeitsdisziplin stets von den hervorragenden Ergebnissen der Werktätigen im Kampf um die Steigerung der Produktion und der Arbeitsproduktivität, um eine hohe Effektivität in der Volkswirtschaft auszugehen ist. Die Gerichte werden auf die verstärkte Unterstützung der Initiativen orientiert, die die Werktätigen im Arbeitsprozeß zur Entwicklung und Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit ergreifen. Im Vordergrund stehen folglich nicht disziplinarische Sanktionen, sondern die Förderung der auf die allseitige Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit gerichteten Anstrengungen und Leistungen der Arbeitskollektive. Das schließt aber zugleich ein, negativen Erscheinungen auf dem Gebiet der Arbeitsdisziplin durch eine richtige, wirksame und einheitliche Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts entgegenzutreten. Hierbei müssen die Gerichte die Erziehungsarbeit der Kollektive und der betrieblichen Leiter, der Gewerkschaf tsonganisatio-nen und der Konfliktkommissionen besser unterstützen. Dabei besteht ein wichtiges Problem der Arbeit der Gerichte darin, die Aufgaben zur Verstärkung des Kampfes gegen Disziplinverstöße und andere Rechtsverletzungen in ihrer Einheit mit der strikten Gewährleistung der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Werktätigen zu lösen. Bei den Untersuchungen und Beratungen, die das Oberste Gericht zur Vorbereitung der 16. Plenartagung durchführte, traten vor allem diejenigen Probleme hervor, auf die im Bericht des Präsidiums eingegangen wird. Der Bericht gibt allen Gerichten unter Betonung der prinzipiellen politischen Ausgangspunkte eine Grundorientierung und trägt zugleich der Vielfalt ,und der Dynamik unseres Lebens Rechnung, die bei der Anwendung der Rechtsnormen im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Eine Reihe weiterer Fragen zur Arbeitsdisziplin, die in der Leitungstätigkeit des Obersten Gerichts nicht im Vordergrund stehen, werden durch die Rechtsprechung einer Klärung zugeführt werden. Zur Arbeitsweise der Gerichte bei Streitfällen wegen Diszipiinarmaßnahmcn Die Anzahl der Streitfälle, die sich mit Disziplinarmaßnahmen einschließlich der fristlosen Entlassungen beschäftigen, ist bei den Gerichten erster Instanz in den letzten Jahren gestiegen. Sie stellen neben den Streitfällen aus Neuerertätigkeit sowie aus materieller Verantwortlichkeit der Werktätigen die dritte wesentliche Position in der Statistik der Rechtsprechung der Kammern und Senate für Arbeitsrecht dar. Einsprüche gegen fristlose Entlassungen machen fast die Hälfte aller Verfahren wegen Disziplinarmaßnahmen aus. Die Werktätigen wenden sich vor allem dann gegen Disziplinarmaßnahmen, wenn sie ihnen im Verhältnis zur Disziplinverletzung als zu schwer erscheinen, wenn sie die Maßnahme für inhaltlich unbegründet ansehen oder wenn bei sachlich begründeten DiszipHnarmaßnahmen Wirksamkeitsvoraussetzungen verletzt wurden. Den Richtern muß klar sein, daß sie (durch Verfahren, in denen sie die Voraussetzungen der disziplinarischen Verantwortlichkeit und die Begründetheit der einzelnen Diszdpldnarmaßnahme überprüfen, in der Regel die Maßstäbe für die künftige Handhabung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit in den Betrieben setzen. Das zwingt dazu, derartige Verfahren gründlich vorzubereiten und konzentriert durchzuführen, 'die materiell-rechtlichen und die prozessualen Normen strikt zu beachten und die Entscheidung überzeugend zu begründen. Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts enthält zahlreiche diesbezügliche Hinweise für die Leitungstätigkeit der Direktoren der Kreisgerichte, der Senate für Arbeitsrecht ,und der Präsidien der Bezirksgerichte. Ein in der Gewerkschaftszeitung „Tribüne“ vom 5. September 1975 veröffentlichter kritischer Beitrag zur Arbeitsweise des Stadtbezirksgerichts Berlin-Treptow in einem Streitfall wegen fristloser Entlassung ist Veranlassung, noch einmal nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Anforderungen an eine rationelle zü- 599;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 599 (NJ DDR 1975, S. 599) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 599 (NJ DDR 1975, S. 599)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen; ausreichende und konkrete Kenntnisse über das Feindbild sowie über wesentliche Anforderungen an die zu klärenden Straftatbestände haben, mit den Grundregeln der Konspiration zur Bekämpfung des Feindes und zur Durchkreuzung seiner Pläne sowie zur Ausschaltung sonstiger Störungen und Hemmnisse bei der Verwirklichung der Politik der Partei am wirksamsten beigetragen werden kann. Deshalb kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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