Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 598

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 598 (NJ DDR 1975, S. 598); Auseinandersetzungen. Solche erzieherischen Maßnahmen können als Bewertungsfaktor der Schwere eines neuerlichen Disziplinverstoßes wie ausgesprochene Disziplinarmaßnahmen bzw. Erziehungsmaßnahmen der Konfliktkommission herangezogen werden, d. h., sie dürfen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. c) Eine fristlose Entlassung kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn sich die Bemühungen des Betriebes in Wahrnehmung seiner sich aus § 6 Abs. 3 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) ergebenden Pflichten zur Erziehung der Werktätigen infolge des Verhaltens des Disziplinverletzers als erfolglos erwiesen haben und deshalb unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2 GBA) die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses unumgänglich ist. In der Regel müssen deshalb der fristlosen Entlassung andere Disziplinar-und Erziehungsmaßnahmen vorangegangen sein. Solange solche noch wirksam sind, können sie auch dann eine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn zwar der unmittelbar dazu führende Anlaß für sich allein hierzu noch nicht ausreichen würde, sich hierin aber eine disziplinlose Grundeinstellung des Werktätigen zeigt, die den weiteren Fortbestand des Arbeitsrechtsverhältnisses unmöglich macht. Die fristlose Entlassung kann aber auch bei einer einmaligen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin erfolgen, sofern diese schwerwiegender Natur ist und deshalb die sofortige Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses erfordert. d) Falls sich im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung die vom Leiter ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nach Art und Schwere als ungerechtfertigt herausstellt, kann der Leiter innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung über die Unwirksamkeit eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme aussprechen. 5. Zum Verhältnis Disziplinverstoß Aufhebungsoder Änderungsvertrag bzw. Kündigung wegen Nichteignung Der in dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsverträge vom 28. September 1966 (NJ 1966 S. 651; Arbeit und Arbeitsrecht 1966, Heft 19, S. 440) enthaltene Hinweis, Änderungsverträge „zu disziplinarischen Zwek-ken“ bzw. Aufhebungsverträge „aus disziplinarischen Gründen“ seien unzulässig, ist in der gerichtlichen Praxis unterschiedlich interpretiert worden. Hierzu ist auf folgendes hinzu weisen: a) Ein Änderungsvertrag ist nicht zu disziplinarischen Zwecken abgeschlossen, wenn der Werktätige auf Grund der schuldhaften Arbeitspflichtverletzung unter Berücksichtigung seiner Stellung und Verantwortung im Kollektiv für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe ungeeignet ist, aber anderweit im Betrieb eingesetzt werden kann. Das liegt auch im Interesse des Werktätigen, dessen Arbedtsrechtsverhältnis sonst u. U. wegen Ungeeignetheit gekündigt werden müßte. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, der eine betriebliche Kündigung nach § 31 Abs. 2 Buchst, b GBA überflüssig macht. b) Bleibt der Werktätige trotz des Disziplinverstoßes weiterhin für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, ist es unzulässig, anstelle des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme (Verweis, strenger Verweis) zu Zwecken der disziplinarischen Einwirkung einen Änderungsvertrag abzuschließen. Ein solcher Vertrag verstößt gegen die §§ 109, 30 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 GBA, weil damit der Kreis der zulässigen Disziplinarmaßnahmen ungesetzlich erweitert würde. 6. Unzulässigkeit einseitiger Veränderungen des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb Mitunter versuchen Betriebe, durch einseitige Maßnahmen das Arbeitsrechtsverhältnis zu ändern und hierdurch über die gesetzlich zulässigen Maßnahmen hinaus auf den Werktätigen disziplinarisch zu wirken. Die Gerichte reagieren richtig, indem sie einseitig verfügte Einsetzungen in eine niedriger bezahlte Tätigkeit als unzulässige Disziplinarmaßnahmen für unwirksam erklären. Auch der Einsatz des Werktätigen an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist als Disziplinarmaßnahme unzulässig. 7. Disziplinarmaßnahmen und Durchsetzung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bewährungsverurteilung Mit der Neufassung der §§ 32, 33 StGB wurde ab 1. April 1975 die disziplinarische Verantwortlichkeit auf die Verletzung strafrechtlicher Auflagen in Verbindung mit einer Verurteilung auf Bewährung, soweit sie im Prozeß der Arbeit zu erfüllen sind, bzw. auf die Verletzung von Verpflichtungen zur Verwendung des durch Arbeit erzielten Einkommens (§§ 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 1, 2 und 6 StGB) ausgedehnt. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: a) Zu den Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB gehören nicht nur die Sanktionen nach § 109 GBA (mit Ausnahme der fristlosen Entlassung). Sie schließen auch den Antrag auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission mit ein und lassen anderweite Disziplinarmaßnahmen zu, soweit dies in besonderen Ordnungen vorgesehen ist (z. B. Herabsetzung im Dienstrang bei der Bahn und Post). b) Voraussetzung für die Anwendung von Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit wegen Verletzung strafrechtlicher Auflagen ist schuldhaftes Verhalten. § 109 Abs. 2 GBA ist zu beachten. c) Die durch das Kollektiv im Rahmen der Bewährungsverurteilung zu leistende Erziehungsarbeit entspricht seiner Einbeziehung in das Disziplinarverfahren im Sinne des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 30. Oktober 1972. Bei erfolglosem Bemühen des Kollektivs und einem dieserhalb gestellten Antrag bedarf es deshalb nicht nochmals dessen offizieller Stellungnahme in Durchführung des Disziplinarverfahrens. Die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs des Werktätigen muß gewahrt bleiben. d) Soweit der Werktätige gegen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme im Gerichtsweg Einspruch ein-legen kann, steht ihm dieses Recht auch in Fällen des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB zu. Hierüber haben die Konfliktkommissionen nach den Vorschriften für Arbeitsrechtssachen bzw. bei Einsprüchen gegen das Ergebnis erzieherischer Verfahren vor den Konfliktkommissionen die Kreisgerichte, Kammern für Arbeitsrecht, zu entscheiden. Dr. WERNER STRASBERG, Vizepräsident des Obersten Gerichts Aufgaben der Gerichte bei der einheitlichen Anwendung der arbeitsrechtlichen Normen über die sozialistische Arbeitsdisziplin Dem folgenden Beitrag liegt das Referat zugrunde, das Vizepräsident Dr. Strasberg auf der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts am 17. September 1975 gehalten hat. D. Red. Die Behandlung von Fragen der sozialistischen Arbeitsdisziplin in der Rechtsprechung der gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte ordnet sich ein in die Maßnahmen der Partei- und Staatsführung und die damit verbundenen Initiativen der Arbeiterklasse und aller Werktätigen zur Intensivierung und zur Erhöhung der Effektivität in unserer Volkswirtschaft, also in die Lösung von Aufgaben, die wie auf der 13. und der 14. Tagung des Zentralkomitees der SED hervorgehoben wurde mit völlig neuer Schärfe stehen./l/ tu Vgl. E. Honecker, Aus dem Bericht des Politbüros an die 13. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 27; derselbe. Zur Einberufung des IX. Parteitages (14. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1975, S. 14. 598;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Gegners in seinem feindlichen Vorgehen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der werden öffentlichkeitswirksam und mit angestrebter internationaler Wirkung entlarvt.

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