Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 597 (NJ DDR 1975, S. 597); der Konfliktkommission oder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Welche dieser beiden Formen zur Anwendung kommen soll, obliegt allein der Entscheidung des Disziplinarbefugten als des für die Gewährleistung der sozialistischen Arbeitsdisziplin verantwortlichen betrieblichen Leiters. Allerdings dürfen wegen desselben Sachverhalts nicht ein erzieherisches Verfahren vor der Konfliktkommission beantragt und ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. 3.2. Erzieherisches Verfahren vor der Konfliktkommission Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist es notwendig, die Gerichte auf die folgenden Probleme hinzuweisen: Die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission setzt einen entsprechenden Antrag voraus (§ 109 Abs. 3 GBA, § 28 KKO). Dieser Antrag enthebt die Konfliktkommission nicht ihrer Verpflichtung, eigenverantwortlich das Vorliegen der Voraussetzungen der disziplinarischen Verantwortlichkeit zu prüfen (§ 14 KKO). Sie kann im Ergebnis einer durchgeführten Beratung bei Vorliegen schuldhafter Arbeitspflichtverletzungen auch von Erziehungsmaßnahmen absehen, wenn der erzieherische Zweck erreicht ist (§ 29 Abs. 1 KKO) und die Gesamtheit der Umstände (§ 109 Abs. 2 GBA) dies rechtfertigt. Die in § 29 Abs. 2 KKO angeführten Erziehungsmaßnahmen sind ausschließlicher Natur. Die Gerichte haben deshalb zutreffend Entscheidungen der Konfliktkommissionen aufgehoben, sofern diese Disziplinarmaßnahmen oder andere mit dieser Vorschrift nicht im Einklang stehende Verpflichtungen (z. B. Geldbußen) ausgesprochen haben. Hat die Konfliktkommission eine sachliche Entscheidung getroffen und ist der Antragsteller damit nicht einverstanden, kann er hiergegen nur mittels des Einspruchs gemäß § 58 KKO Vorgehen. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch den Betriebsleiter nach der Entscheidung der Konfliktkommission wegen desselben Disziplinarverstoßes ist unzulässig. Hat die Konfliktkommission dagegen den Antrag wegen Ungeeignetheit der Sache zurückgewiesen (§ 28 Abs. 2 KKO) oder wegen zweimaligen unbegründeten Ausbleibens des Antragsgegners in der Beratung der Konfliktkommission den Antrag zurückgegeben (§ 30 Abs. 2 KKO), kann der Disziplinarbefugte innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung der Konfliktkommission ein Disziplinarverfahren durchführen. 3.3. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens nach dem GBA Die mit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Mitwirkungsrechten der Gewerkschaften und ihrer Durchsetzung im arbeitsrechtlichen Verfahren vom 30. Oktober 1972 (NJ-Beilage 5/72 zu Heft 23; Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 24, S. 762) in Auslegung von § 110 Abs. 1 GBA für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens geforderten Voraussetzungen (Einbeziehung der Werktätigen, Anhören des Disziplinverletzers) haben in der Praxis zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit geführt. Die dazu überprüften Verfahren haben gezeigt, daß die Disziplinarbefugten in der Regel in Durchführung eines Disziplinarverfahrens danach handeln. Deshalb mußten Disziplinarmaßnahmen wegen fehlender Wirksamkedtsvoraussetzungen in einem weitaus geringeren Umfang als früher durch die Gerichte für unwirksam erklärt werden. In einigen Fällen interpretierten jedoch Gerichte den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts hinsichtlich der Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens unzutreffend. Es erweist sich deshalb als notwendig, auf folgendes hinzuweisen: Das Disziplinarverfahren gemäß § 110 Abs. 1 GBA muß nicht schriftlich eingeleitet werden. Es kann unmittelbar nach dem Anhören des Disziplinverletzers und der differenzierten Einbeziehung der Werktätigen mit dem Ausspruch einer Disziplinarroaßnahme abgeschlossen werden. Mit dem Anhören des Disziplinverletzers und den Maßnahmen zur Einbeziehung der Werktätigen kann der Disziplinarbefugte einen Mitarbeiter beauftragen. Die Ergebnisse bilden für den Disziplinarbefugten die Grundlage seiner Entscheidung, ob und mit welchen Maßnahmen auf den Disziplinverstoß zu reagieren ist. Einer nochmaligen Einbeziehung des Arbeitskollektivs nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf es nicht, wenn sich dieses mit dem Disziplinverletzer bereits auseinandergesetzt hat. 3.4. Zu den Fristen des Disziplinarverfahrens nach dem GBA Die in § 110 Abs. 2 GBA geregelten Fristen orientieren auf eine schnelle Durchführung des Disziplinarverfahrens mit abschließender Entscheidung, um so den erzieherischen Zweck zu gewährleisten. In einigen Fällen leiten jedoch Disziplinarbefugte nicht unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Disziplinverstoßes ein Disziplinarverfahren ein. Andererseits wird auch nicht immer die Monatsfrist gewahrt, innerhalb deren das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Solche Erscheinungen haben in einer Reihe von Fällen dazu geführt, daß Gerichte auf den Einspruch des Werktätigen die ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen für unwirksam erklärt haben. Dabei wurde verkannt, daß die in § 110 Abs. 2 GBA geregelte Monatsfrist eine Ordnungsfrist darstellt. Stellt das Gericht fest, daß die Einleitung oder Durchführung des Disziplinarverfahrens durch den Disziplinarbefugten schleppend erfolgte, ist hierauf durch andere Maßnahmen (z. B. Gerichtskritik) zu reagieren. Dagegen handelt es sich bei der Frist von fünf Monaten um eine Ausschlußfrist. Wird nicht spätestens fünf Monate nach dem Begehen eines Disziplinverstoßes ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann die Disziplinverletzung nicht mehr Grundlage für Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit sein, sofern nicht die Disziplinverletzung eine Straftat darstellt, für die die strafrechtlichen Verjährungsfristen anzuwenden sind. Besteht eine Arbeitspflichtverletzung in der Aufrechterhaltung eines pflichtwidrig geschaffenen Zustandes, dauert ihre Begehung bis zur Beendigung des Zustandes durch Handeln des Werktätigen oder durch Bekanntwerden an. Das trifft z. B. für die Zeit zu, in der der Werktätige seine aus dem konkreten Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses erwachsende Pflicht zur Information des Betriebes über Vorkommnisse nicht erfüllt, die für den Bestand des Albeitsrechtsverhältnis-ses wesentlich sind. 4. Maßstäbe für anzuwendende Disziplinarmaßnah-men einschließlich der fristlosen Entlassung Die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine und welche Disziplanarmaßnahme im Einzelfall rechtlich begründet ist, bereitet den Gerichten bei der Entscheidung über hiergegen eingelegte Einsprüche nicht selten Schwierigkeiten. Das betrifft vor allem das Verhältnis von disziplinarischer und materieller Verantwortlichkeit, die Bewertung bisheriger erzieherischer Maßnahmen und die Maßstäbe für fristlose Entlassungen. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: a) Ob der Disziplinarbefugte neben der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit eines Werktätigen auch Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit anwendet, bleibt seiner pflichtgemäßen Entscheidung Vorbehalten. Die Tatsache, daß der Werktätige nach den Bestimmungen der §§ 112 ff. GBA verantwortlich gemacht wird, schließt die Möglichkeit eines Disziplinär- bzw. erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission nicht aus. Disziplinarmaßnahmen bzw. Beschlüsse der Konfliktkommission im Rahmen eines erzieherischen Verfahrens dürfen deshalb von den Gerichten nicht aus diesem Grunde aufgehoben werden. b) Unter „bisherigen erzieherischen Maßnahmen“ sind nicht nur Disziplinarmaßnahmen bzw. die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission zu verstehen, sondern auch anderweite, aus Anlaß eines kritikwürdigen Verhaltens geführte 597;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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