Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 594

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 594 (NJ DDR 1975, S. 594); niert und garantiert werden wenn, nötig auch mit staatlichem Zwang und als Instrument (Regulator) dig Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse mit dem Ziel der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus fördern und schützen“ (S. 356). Die Rechtsverhältnisse werden in diese Definition nicht mit einbezogen. Die Verfasser gehen davon aus, daß die Definition die wesentlichen Eigenschaften aller rechtlichen Erscheinungen in der sozialistischen Gesellschaft widerzuspiegeln hat. Deshalb kann der Rechtsbegriff auch nicht als Zusammenfassung bzw. Konzentrat aller Seiten des sozialistischen Rechts als gesellschaftlicher Erscheinung verstanden werden. Selbstverständlich spielen die Rechtsverhältnisse bei der Verwirklichung des Rechts eine bedeutsame Rolle. Ihre Entstehung und ihr Inhalt werden jedoch durch die Normen des Rechts selbst bestimmt. Daher gelten Rechtsverhältnisse auch als eine sekundäre, von der Rechtsnorm abgeleitete rechtliche Erscheinung./?/ Ausgehend von den Funktionen des sozialistischen Staates, werden die Funktionen des sozialistischen Rechts als spezifische staatliche Einwirkungsformen auf die gesellschaftlichen Verhältnisse charakterisiert, wobei zwischen der fixierend-sichemden Funktion, der orga-nisiererfd-regulierenden Funktion und der schützenden Funktion unterschieden wird (S. 369 ff.). Die Ausführungen der Verfasser sind ein beachtlicher Versuch, die spezifischen Funktionen des sozialistischen Rechts exakter zu bestimmen. Es bleibt aber eine Reihe von Fragen offen, deren Beantwortung weitere Untersuchungen erfordert, z. B. zum Verhältnis zwischen der fixierend-sichemden Funktion und der schützenden Funktion, die möglicherweise auch zu neuen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Funktionen des sozialistischen Rechts führen werden. Zur sozialistischen Gesetzlichkeit Einen wichtigen Platz im Lehrbuch nehmen die Fragen der sozialistischen Gesetzlichkeit ein. Die Verfasser gehen davon aus, daß das Wesen der sozialistischen Gesetzlichkeit als einer grundlegenden Methode der sozialistischen Machtausübung durch zwei miteinander verbundene Seiten charakterisiert wird (S. 394): a) die Notwendigkeit, alle jene gesellschaftlichen Verhältnisse, die der rechtlichen Gestaltung und des rechtlichen Schutzes bedürfen, rechtlich zu regeln; b) die strikte Einhaltung der rechtlichen Regelungen durch alle Bürger, Staatsorgane, Kollektive und Organisationen. Die Verfasser behandeln die dialektische Einheit von Parteilichkeit und Gesetzlichkeit, legen wesentliche Grundzüge der sozialistischen Gesetzlichkeit dar und verdeutlichen den Zusammenhang zwischen der weiteren Ausgestaltung des demokratischen Zentralismus und der konsequenten Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Es wäre jedoch m. E. erforderlich gewesen, die wachsende Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit in stärkerem Maße aus den heutigen Erfordernissen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesetzlichkeit zu begründen und folglich mit den Fragen der weiteren Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der komplexen Leitung der sozialistischen Gesellschaft als eines einheitlichen sozialen Organismus zu verbinden. In den Kapiteln über das sozialistische Recht überwiegt vielfach die Behandlung von Kategorien und Begriffen, so daß oftmals neue, vorwärtsweisende Fragen fehlen und bestimmte Erfahrungen und Ergebnisse der Staatsund Rechtsentwicklung in der Periode der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft noch nicht genügend theoretisch verarbeitet sind. Das betrifft beispielsweise die Darlegungen zur rechtsetzenden Tätigkeit des sozialistischen Staates, wo solche Probleme wie die Planmäßigkeit und Komplexität der Gesetzgebung, die Schaffung einfacher und übersichtlicher Rechtsvorschriften ebenso wie die generellen rechtstheoretischen Probleme der Rechtsbereinigung bzw. Rechtsanpassung jlf So auch: Marxistisch-leninistische allgemeine Theorie des Staates und des Rechts, Bd. 1, Berlin 1974, S. 256 f. kaum oder unzureichend behandelt werden. Eine rechtstheoretische Durchleuchtung dieser vielschichtigen Probleme hätte man sich vor allem deshalb gewünscht, weil es hier unmittelbar um Fragen der höheren Wirksamkeit des sozialistischen Rechts geht. Es besteht auch ein großes praktisches Bedürfnis, die theoretischen Ausgangspositionen der Verfasser zur Struktur und zu den Arten der Rechtsnormen durch weitere Untersuchungen zu vertiefen, die sich an den Erfordernissen der Vervollkommnung der rechtsetzenden Tätigkeit des sozialistischen Staates in der gegenwärtigen Entwicklungsetappe orientieren. Von grundlegender Bedeutung für die Durchsetzung der objektiven Gesetze des Sozialismus ist die Verwirklichung des sozialistischen Rechts, die als Prozeß der Gestaltung und des Schutzes der gesellschaftlichen Verhältnisse verstanden wird, der je nach Inhalt und Zielsetzung der sozialistischen Rechtsnormen in unterschiedlichen Arten und mit verschiedenen Methoden erfolgt. Die Rechtsverwirklichung vollzieht sich hauptsächlich durch die Realisierung von Rechtsnormen in Rechtsverhältnissen zwischen Berechtigten und Verpflichteten. Als Beispiel für die Rechtsverwirklichung außerhalb von Rechtsverhältnissen wird u. a. die Einhaltung von Verbotsnormen genannt. Bei den Normen des Besonderen Teils des StGB erfolgt die Realisierung des Rechts „immer schon dann, wenn die Normen, die eine Art des Verhaltens verbieten, eingehalten werden (unabhängig davon, aus welchen Gründen das geschieht), da diese Normen festgelegt worden sind, damit die Handlungen der Menschen mit ihnen in Einklang gebracht werden“ (S. 467). Besondere Beachtung verdienen die Ausführungen zum sozialen Mechanismus der Rechtsverwirklichung (S. 467 ff.), weil sie deutlich machen, daß die Durchsetzung der sozialistischen Rechtsnormen nicht allein eine Angelegenheit der Staatsmacht und dabei wiederum vorrangig der Justizorgane darstellt, sondern in wachsendem Maße zur Sache der gesamten sozialistischen Gesellschaft wird. Das gleiche Interesse können die Ausführungen zum psychischen Mechanismus der Rechtsverwirklichung beanspruchen, mit denen vereinfachte Auffassungen über den Prozeß der Verwirklichung des sozialistischen Rechts überwunden werden. Hervorzuheben ist hier vor allem die Darstellung der fünf verschiedenen Handlungsantriebe für normgemäßes Handeln (S. 471). In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung der Rechtserziehung, die Erziehung zur freiwilligen, bewußten Verwirklichung der Rechtsforderungen auf der Grundlage gesellschaftsgemäßer Motive, als „Bestandteil staatlicher Leitungstätigkeit“ unterstrichen (S. 471). Hier wäre es jedoch notwendig gewesen, an Beispielen zu demonstrieren, daß unter Führung der Partei der Arbeiterklasse die Rechtserziehung in immer größerem Umfang zur Sache der staatlichen Organe und der gesellschaftlichen Organisationen wird. Dementsprechend berühren die Fragen der Rechtserziehung nicht nur den psychischen Mechanismus, sondern auch unmittelbar den sozialen Mechanismus der Rechtsverwirklichung. Theoretisch und praktisch gleichermaßen wichtig ist die Problematik der juristischen Garantien der Rechtsverwirklichung (S. 472 f.). Mit der weiteren Ausgestaltung des normativen Charakters der Rechtsvorschriften zur Erhöhung ihrer Effektivität vor allem bei der Leitung und Planung der Volkswirtschaft kommt es darauf an, jene rechtlichen Formen zur Durchsetzung und Anwendung der Rechtsnormen differenziert festzulegen und weiterzuentwickeln, die den konkreten Bedingungen und Erfordernissen zur Lösung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und anderen Aufgaben entsprechen. Dazu gehört beispielsweise auch die Wirtschaftssanktion nach §§ 24, 25 der 6. DVO zum VG vom 13. Juli 1972 (GBl. II S. 515), deren Funktion rechtstheoretisch noch eingehender zu untersuchen wäre./8/ 18/ Vgl. dazu J. Friebel/R. Schüsseler, „Zur Weiterentwicklung der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit durch die Einführung von Wirtschaftssanktionen“, Staat und Recht 1973, Heft 8, S. 1336 ff. 594;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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