Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 590 (NJ DDR 1975, S. 590); setzen könne. Deshalb habe nur eine Entscheidung dem Grunde nach ergehen können. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt und Gesetzesverletzung durch fehlerhafte Anwendung des § 32 NVO gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 32 NVO sind die Gerichte für alle Streitfälle zuständig, denen die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs wegen einer Neuererleistung durch einen Werktätigen zugrunde liegt. Hierzu zählen auch solche, in denen der Betrieb einen Vergütungsanspruch verneint, weil der Vorschlag kein Neuerervorschlag sei, der Werktätige hingegen das Gegenteil behauptet und zugleich darlegt, daß sein Vorschlag auch benutzt wird (vgl. Ziff. 1.3.2. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 [GBl. I S. 413; NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18]). Diese Regelung gewährleistet eine umfassende Klärung des Streitfalls durch die Gerichte und dient damit der konsequenten Sicherung der den Neuerem zustehenden Rechte. Ein Neuerer, der eine Vergütung begehrt und deshalb gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, hat demnach ein Recht darauf, daß die Gerichte alsbald eine klärende Entscheidung über die ihn bewegende Frage, inwieweit ihm ein Vergütungsanspruch zusteht, treffen. Er darf bei der gerichtlichen Verfolgung solcher Ansprüche nicht an andere Stellen verwiesen werden. Dabei kann sich die Notwendigkeit ergeben, zunächst eine Feststellung darüber zu treffen, inwieweit überhaupt ein Vergütungsanspruch wegen einer Neuererleistung gegeben ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Vergütungsanspruch noch nicht fällig ist, der Werktätige aber z. B. mit Rücksicht auf die Haltung des Betriebes ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ist jedoch der Vergütungsanspruch, fällig, dann ist für eine Feststellungsklage kein Raum, weil der Anspruch durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Sind hierbei Grund und Betrag des Anspruchs streitig, kann vorerst eine Entscheidung dem Grunde nach ergehen. In diesem Falle bleibt das Verfahren bei Gericht anhängig, das nunmehr auch über die Höhe des Anspruchs zu befinden hat. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren vom Kreisgericht nicht beachtet worden. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich hier um einen Vergütungsstreitfall nach § 32 NVO handelt, mit dem ein fälliger Anspruch geltend gemacht wurde. Mit dem Hinweis, es könne über die Bejahung eines Vergütungsanspruchs dem Grunde nach hinaus nicht auch eine Entscheidung der Höhe nach treffen, ist das Gericht jedoch einer sachdienlichen und abschließenden Klärung des Streitfalls ausgewichen. Die Verurteilung des Betriebes, auf der Grundlage eines zu beschreibenden Nutzens die Vergütung nach Beratung in der Neuererbrigade durch den zuständigen Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung selbst festzusetzen (§ 30 Abs. 4 letzter Satz NVO) und an den Verklagten auszuzahlen, wird der Sachlage nicht gerecht. Damit wurde das Verfahren mit einem Ergebnis beendet, das nicht dem Verlangen des Verklagten entsprach. Die Verantwortung der Entscheidung über die Höhe der Vergütung wurde in den Bereich des Betriebes verlagert, obgleich es Sache des Gerichts war, diese Entscheidung zu treffen. Eine solche Verfahrensweise ist auch deshalb abzulehnen, weil sie den weiteren Fortgang des Verfahrens verzögert und u. U. die Ursache für weitere Rechtskonflikte setzt. Das Kreisgericht hätte es also nicht bei einer Aussage über das Vorliegen eines Vergütungsanspruchs dem Grunde nach belassen dürfen, sondern das Verfahren auch über die Höhe des Anspruchs fortsetzen müssen. Dies wird nunmehr in einer erneuten Verhandlung nachzuholen sein, wobei der Kläger gehalten ist, hierfür dem Gericht die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Inhalt Seite Prof. Dr. Wera Thiel: Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozeß und Aufgaben des Arbeitsrechts . 559 Dr. Willi Maser/ Erhard Scholz: Entwicklung und Förderung der Frauen in den Justizorganen der DDR 562 Dr. Werner Häring : Territoriale Justitiarkonferenzen ein Beitrag zur Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft . . 565 Dr. Ulrich R o e h I : Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit von Alkohol- tätern 566 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Wer krank wird 569 Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Gerhard Krüger: Die Einleitung des Verfahrens vor dem Kreisgericht in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen 570 Aus der Praxis - für die Praxis Rosemarie Burkhardt: Unterstützung der rechtspropagandistischen und rechtserzieherischen Arbeit im Bereich Volksbildung 573 Horst WHIamowski : Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Wiedergutmachung des Schadens und die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten 574 Dr. Heinz Duft: Zur Verantwortung für den Arbeitsschutz bei gemeinnütziger Freizeitarbeit und zum Versicherungsschutz des Verurteilten 575 Dr. Joachim Schlegel : Pflichten des Fahrzeugführers beim Linkseinbiegen 576 Berichte Dozent Dr. Gerwin U d k e : Wissenschaftliche Beratung zu Fragen des sozialisti- schen Rechtsbewußtseins 577 Informationen 578 Fragen und Antworten 579 Nachrichten Nachruf für Dr. Walter Schostok 563 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zum Kausalzusammenhang zwischen einer Körperverletzung und dem Tod des Geschädigten bei etwaigen hinzutretenden Pflichtverletzungen des behandelnden Arztes 581 Oberstes Gericht: Zur Unterscheidung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Verletzung von Preisbestimmungen 582 Oberstes Gericht: 1. Voraussetzungen für den Ausspruch der angedrohten höchsten Freiheitsstrafe bei Vergehen nach § 200 StGB. 2. Zum Anwendungsbereich des zeitlich begrenzten und unbegrenzten Entzugs der Fahrerlaubnis 583 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zu den Anforderungen an die Ausgestaltung einer zivilrechtlichen Bürgschaft . 584 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zum Recht des volljährigen Kindes auf Mitbenutzung der elterlichen Wohnung. Anm. Dr. Karl-Heinz Beyer 585 Familienrecht Oberstes Gericht: Zur Berücksichtigung einer von relativ hohen häuslichen Aufwendungen gekennzeichneten individuellen Lebensweise sowie der aus Neuerertätigkeit erzielten Einnahmen bei der Bemes- sung des Beitrags zum Familienaufwand 586 Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen, unter denen dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltszuschuß zur Rente auf unbegrenzte Zeit zuzumuten ist 587 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: Zu den Maßstäben für die Beurteilung eines Vorschlags als Neuerervorschlag 588 Oberstes Gericht: 1. Zur Zuständigkeit der Gerichte bei Vergütungsstreitfällen aus Neuererleistungen. 2. Zur Vorabentscheidung über den Grund eines Vergütungsanspruchs aus Neuererleistungen 589 5 90;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Personenzusamraen-schlösee und deren Tätigwerden gegen die Rechteordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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