Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 588 (NJ DDR 1975, S. 588); Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Klägerin Unterhalt nur für eine Übergangszeit beanspruchen könne, beruht im Grunde genommen auf der Annahme, daß der geschiedene Ehegatte seine materiellen und kulturellen Bedürfnisse nach Ablauf einer Übergangszeit von maximal zwei Jahren aus seinen eigenen Einkünften zu befriedigen habe, selbst wenn diese den Betrag einer Mindestrente nicht oder nur wenig übersteigen. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 29 Abs. 2 FGB ist die Zuerkennung von Unterhalt im Einzelfall für unbegrenzte Zeit zulässig, wenn sich der Unterhalt begehrende Ehegatte während der gesetzlich festgelegten Übergangszeit von maximal zwei Jahren keinen eigenen Erwerb schaffen kann und die unbefristete Zahlung dem Verpflichteten zumutbar ist. Die erste dieser beiden Voraussetzungen muß als vorliegend angesehen werden, wenn der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, eigene Einkünfte zu erzielen, oder wenn die ihm möglichen eigenen Einkünfte die Befriedigung gerechtfertigter Bedürfnisse nicht erlauben. Mit einer Rente von 230 M monatlich können die notwendigen Bedürfnisse gedeckt werden. Ob sich ein geschiedener Ehegatte darauf zu beschränken hat oder ob ihm darüber hinausgehende Bedürfnisse auf Dauer zuzugestehen sind, hängt davon ab, ob die weitere Voraussetzung die Zumutbarkeit unbefristeter Unterhaltszahlung vorliegt. Einer unzulässigen Beschränkung der ohnehin nur ausnahmsweise erfolgenden zeitlich unbegrenzten Unterhaitsverpflich-tung ist das Oberste Gericht stets entgegengetreten (vgl. OG, Urteil vom 8. August 1972 - 1 ZzF 17/72 - [NJ 1972 S. 720]; Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung vom 26. März 1975 [NJ 1975 S. 294]). Das Bezirksgericht hätte unter den gegebenen Umständen die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin bejahen und sich mit der Leistungsfähigkeit des Verklagten als einer der beiden Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsgewährung sowie der Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung näher beschäftigen müssen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit war davon auszugehen, daß dem Verklagten bei einem anrechenbaren Nettoeinkommen von monatlich 814 M und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von monatlich insgesamt 220 M etwa 600 M verblieben. Bei einem solchen Betrag kann er auch unter Beachtung dessen, daß dem Unterhaltsverpflichteten hinreichend Mittel verbleiben müssen, damit er seine eigenen angemessenen Bedürfnisse decken kann (vgl. Ziff. 4.1. des Berichts an die 14. Plenartagung), als leistungsfähig angesehen werden. Ob er indessen verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, und in welcher Höhe dies ggf. zu geschehen hat, hängt noch von weiteren Umständen ab. Hierzu zählen vor allem die Dauer der Ehe, das Alter des Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten sowie die Umstände der Ehezerrüttung (vgl. OG, Urteil vom 25. Mai 1967 - 1 ZzF 7/67 - [NJ 1967 S. 612]; Ziff. 2.2. des Berichts an die 14. Plenartagung). Was die Ehedauer anbelangt, so konnte zwar nicht von einer ausgesprochen langjährigen Ehe ausgegangen werden; die Ehe der Parteien bestand aber immerhin 15 Jahre. Die Dauer der Ehe konnte deshalb einer unbefristeten Unterhalts Verpflichtung nicht entgegenstehen (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1970 1 ZzF 1/70 [NJ 1970 S. 337]; OG, Urteil vom 25. Mai 1967). Nicht gänzlich unproblematisch ist indessen die Tatsache, daß es sich bei der Klägerin um eine verhältnismäßig junge unterhaltsbedürftige geschiedene Ehefrau handelt, so daß dem Verklagten bei unbefristeter Unterhaltsverpflichtung mithin für eine relativ lange Zeit Unterhaltsleistungen obliegen (vgl. OG, Urteil vom 20. April 1971 1 ZzF 3/71 NJ 1971 S. 592). Dennoch konnte dieser Umstand weder für sich allein noch in Abwägung mit den anderen Umständen zur Versagung des zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruchs führen. Von besonderer Bedeutung waren im vorliegenden Fall die Umstände der Ehescheidung. Wie der Eheakte zu entnehmen ist, war die Ehe ab Mitte 1970 größeren Belastungen ausgesetzt, weil der Verklagte intime Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hatte und nicht zu veranlassen war, wieder zu seiner Familie zurückzukehren. Dieses Verhalten des Verklagten war vor allem deswegen von weittragender Bedeutung, weil die Klägerin auf Grund ihrer schweren Krankheit in allen Belangen des familiären Lebens in hohem Maße auf das Verständnis, das Vertrauen und die Unterstützung des Verklagten angewiesen war. Wenn sich der Verklagte dessenungeachtet seiner Verantwortung den Kindern und der Klägerin gegenüber begeben hat, so kann die Tatsache, daß er annehmbar für eine längere Zeit Unterhalt wird zahlen müssen, einer zeitfleh unbefristeten Unterhaltsverpflichtung nicht entgegenstehen. Vielmehr ist in zusammenhängender Würdigung aller maßgeblichen Umstände davon auszugehen, daß dem Verklagten zuzumuten ist, zeitlich unbegrenzt einen Unterhaltszuschuß zur Rente an die Klägerin zu zahlen. Das ist um so mehr gerechtfertigt, als der Verklagte inzwischen wesentlich höhere eigene Einkünfte bezieht (1100 M monatliches Nettoeinkommen und weitere materielle Vergünstigungen), mit denen er in der Lage ist, höhere eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts sollte mit Rücksicht darauf, daß ein Unterhaltsverpflichteter im Falle der zeitlich unbegrenzten Verpflichtung nicht gleichermaßen belastet werden kann wie bei einer Verpflichtung zur Zahlung eines Überbrückungsgeldes (vgl. Ziff. 4 des Berichts an die 14. Plenartagung), auf einen geringeren Betrag als 100 M zugekommen werden. Nach alledem verletzt das Urteil des Bezirksgerichts § 29 Abs. 1 und 2 FGB. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Stellungnahme der Universitätsnervenklinik die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen worden ist und eine beachtliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin möglicherweise eingetreten sein kann und außerdem weitere Unterhaltspflichten des Verklagten zu prüfen sind, war die Sache nach Aufhebung des Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht §§ 2, 18 Ziff. 1 NVO. Bei der rechtlichen Würdigung, inwieweit ein von einem Werktätigen eingereichter Vorschlag die Anforderungen an einen Neuerervorschlag erfüllt, darf der spezifische Charakter der Neuerertätigkeit, wie er sich aus § 2 NVO ergibt, nicht unbeachtet bleiben. Nicht ein abstraktes, vorgestelltes Maß an schöpferischer Leistung oder der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe sind Maßstab für die Beurteilung eines Vorschlags als Neuerervorschlag, sondern die objektive Anforderung, Betriebsabläufe, Geräte oder Erzeugnisse zum Nutzen für die Gesellschaft zu verändern. OG, Urteil vom 11. Juli 1975 - Za 15/75. Die Klägerin ist beim Verklagten als Disponentin in der Materialwirtschaft tätig. Ihr wurden von der dafür zuständigen Fachabteilung Bestellungen zur weiteren Bearbeitung zugeleitet, mit denen für das gleiche Vorhaben weitgehend die gleichen Maschinen und Geräte angefordert wurden. Daraufhin reichte die Klägerin einen Vorschlag mit folgendem Wortlaut ein: „In den Teilobjekten 993 (Werkstatt für Kfz 1974) und 990.1 (Zentrale Baustelleneinrichtung für Kfz 1976) wurden umseitig aufgeführte Positionen doppelt angefordert. Da es sich aber um das gleiche Vorhaben handelt, schlage ich die Stornierung der im Teilobjekt 990.1 geforderten Artikel vor. Die Bearbeitung des Neuerervorschlags muß umgehend erfolgen, da schon einige Verträge vor-liegen.“ Durch den zuständigen Abteilungsleiter wurde angewiesen, die Bestellung 990.1 zu stornieren und den In-vestplan entsprechend zu ändern. Die Zahlung einer 588;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entscheidenden politischen, ökonomischen und geistig-kulturellen Prozesse, um damit verbundene Entwick-lungsprobleme, die mit der Überwindung der Nachwirkungen der kapitalistischen Produktions- und Lebensweise, der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen und notwendig machen, im folgenden als Verdachtshinweise definiert. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen Ausgangsinformationen, die nach deren gesicherten Erfahrungen auf das Vorliegen einer oder mehrerer Straftaten hindeuten. Für die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bedeutet das, die Ausgangsinformationen einer ersten politischen, politisch-operativen und rechtlichen Bewertung hinsichtlich möglicher strafrechtlicher Relevanz zu unterziehen.

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