Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 586

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 586 (NJ DDR 1975, S. 586); auch ein Nutzungsrecht an der Wohnung für die Tochter mitbegründet. Das ergibt sich aus den Umständen und dem Nutzungszweck des Mietverhältnisses. Es entstand mithin gemäß § 328 BGB ein Vertrag zugunsten Dritter. Dieses Mitbenutzungsrecht der Verklagten erlischt nicht mit ihrer Volljährigkeit. Es kann zwar von erwachsenen Kindern nach Zuweisung eigenen Wohnraums aufgegeben werden; die Eltern sind jedoch gegen den Willen eines volljährigen Kindes nicht befugt, ihm dieses Recht zu entziehen. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn das Kind, durch seine Ausbildung bedingt, zeitweilig vom Wohnsitz abwesend ist. Die Unstimmigkeiten zwischen Vater und Tochter, die zur Störung der Familienbeziehungen geführt haben, sind gleichfalls nicht geeignet, den familienrechtlichen Anspruch der Verklagten, in der elterlichen Wohnung verbleiben zu können, zu Fall zu bringen. Die unterschiedlichen Ansichten der Parteien darüber, wie die Verklagte ihr Leben gestalten sollte, können nicht den Verlust des Nutzungsrechts an der Wohnung nach sich ziehen. Der Auffassung des Klägers, die Verklagte habe nach Eintritt der Volljährigkeit kein gesetzliches Wohnrecht in der elterlichen Wohnung mehr, ist daher nicht zu folgen. Ein Räumungsanspruch kann allerdings nicht generell versagt werden. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind jedoch allenfalls in analoger Anwendung aus § 2 MSchG herzuleiten. Danach müssen seitens des verklagten Familienangehörigen Belästigungen in einem so erheblichen Ausmaß vorliegen, daß den Parteien die Fortsetzung der Wohngemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei können die zur Räumung führenden Gründe nur aus objektiven Umständen abgeleitet werden; sie müssen eine erhebliche Belästigung im Sinne des Gesetzes darstellen. Subjektive Wertungen des um das Wohl der Tochter und um die Harmonie seiner zweiten Ehe besorgten Klägers oder eine Verärgerung wegen nicht erfüllter Vorstellungen darüber, wie die Verklagte ihr Leben gestalten sollte, sind insoweit unbeachtlich. Die Zurückweisung der Berufung ist auch unter gesellschaftlichen, insbesondere wohnraumwirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der Auffassung des Klägers folgen würde bedeuten, daß es im Ermessen der Eltern stünde oder zwischen Eltern und Kindern im Einzelfall sogar verabredet werden könnte, ob ein Räumungstitel gegen das volljährige Kind ergehen und damit ein Anspruch auf anderweitige Wohnraumversorgung als begründet angesehen werden muß. Anmerkung: Die in der vorstehenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ist auch nach Inkrafttreten - des ZGB am 1. Januar 1976 von Bedeutung. Gemäß § 10 Abs. 2 WRLVO wird einem Bürger eine Wohnung unter Berücksichtigung der Größe seiner Familie zugewiesen. Deshalb ist auch künftig beim Abschluß eines Mietvertrags nach den §§ 99 Satz 2, 100 Abs. 1 ZGB davon auszugehen, daß die Wohnung nicht nur von den Ehegatten als den Unterzeichnern des Vertrags, sondern auch von deren Kindern als zum Haushalt gehörenden Personen mitbenutzt wird. Insoweit enthält der Mietvertrag einen Vertrag zugunsten Dritter, der gegenüber der allgemeinen Regelung solcher Verträge in § 441 ZGB eine spezielle Ausgestaltung in § 105 Abs. 1 ZGB erfahren hat. Mithin konkretisiert sich das durch Art. 37 der Verfassung gesicherte Grundrecht auf Wohnraum und das daraus abgeleitete Recht auf Kündigungsschutz nach § 120 Abs. 1 ZGB für das Kind auch künftig in dem Recht auf Mitbenutzung der elterlichen Wohnung. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn das Kind volljährig wird. Mit Eintritt der Volljährigkeit fällt zwar das elterliche Erziehungsrecht weg; daraus ergeben sich aber keine unmittelbaren Konsequenzen für das Recht des Kindes, die elterliche Wohnung mitzubenutzen. In aller Regel gehört das volljährige Kind einstweilen noch zur Familiengemeinschaft. Aber auch das Ausscheiden eines Kindes aus der durch gemeinsame Beiträge zum Familienaufwand (§ 12 FGB) mit gekennzeichneten Familiengemeinschaft, z. B. durch eigene Versorgung auf der Grundlage wirtschaftlicher Selbständigkeit, kann das Recht des Kindes, weiterhin in der elterlichen Wohnung zu wohnen, nicht beeinträchtigen. Für einen Räumungsanspruch oder gar für eine ohne Inanspruchnahme des Gerichts ausgesprochene Zutrittsverweigerung zur Wohnung fehlt es deshalb sowohl unter dem Gesichtspunkt der Volljährigkeit eines Kindes als auch unter dem seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit an der rechtlichen Grundlage. Dies zu betonen ist auch deshalb wichtig, weil die gegenteilige Auffassung zu der Schlußfolgerung führen müßte, daß Eltern ihre volljährig gewordenen Kinder nach Gutdünken aus der Wohnung entfernen, damit wohnungswirtschaftliche Maßnahmen unterlaufen und einen Anspruch auf selbständige Wohnraumversorgung des Kindes begründen könnten. Diese Konsequenz müßte sowohl bei einer Konfliktsituation zwischen Eltern und Kind als auch dann gelten, wenn beide einverständlich Zusammenwirken, um einen gerichtlichen Vollstreckungstitel und damit das vorrangige Bereitstellen von zusätzlichem Wohnraum für das Kind zu erlangen. Andererseits muß jedoch auch der Möglichkeit Rechnung getragen werden, daß Streitigkeiten, die von einem Kind ausgelöst werden, ein Ausmaß annehmen, das das weitere Zusammenleben unmöglich macht. In derartigen Fällen kann der Angehörige nach Auflösung der Familiengemeinschaft nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als ein Mieter oder als ein Untermieter bei zugewiesenem Wohnraum (§§ 120, 121, 123, 128 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Damit ist er in jedem Fall davor geschützt, daß ihm ohne Inanspruchnahme des Gerichts das Wohnrecht an der elterlichen Wohnung entzogen wird. Die genannten Bestimmungen sind jedoch entsprechend anzuwenden, wenn das volljährig gewordene Kind seine Pflichten aus dem Zusammenleben in der Wohngemeinschaft wiederholt gröblich verletzt und die in § 121 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehenen Maßnahmen (kollektive Bemühungen um Verhaltensänderung und ggf. Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens) keinen Erfolg versprechen. Dabei darf es sich allerdings nicht nur um die Mißachtung der über die Volljährigkeit des Kindes hinaus fortgesetzten Erziehungsbemühungen der Eltern oder um eigenwillige Auffassungen über die persönliche Lebensgestaltung handeln. Eine gröbliche Verletzung der durch das Zusammenleben begründeten Pflichten setzt stets das objektive Vorhandensein schwerer Verstöße voraus. Dr. Karl-Heinz Beyer, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Familienrecht § 1 FVerfO; § 260 ZPO; § 41 AnglVO; §§ 12, 17, 20 FGB. 1. Die Geltendmachung eines Zahlungsrückstands (hier: Familienaufwand) im Vermögensauseinandersetzungsverfahren ist statthaft. 2. Für eine Verwerfung der Berufung als offensichtlich unbegründet ist dann kein Raum, wenn ernstliche Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung vorliegen. 3. Eine von relativ hohen häuslichen Aufwendungen gekennzeichnete individuelle Lebensweise ist bei der Bemessung des Beitrags zum Familienaufwand dann zu beachten, wenn diese Lebensweise den übereinstimmenden Auffassungen der Ehegatten entspricht. 4. Es widerspricht nicht einer nach sozialistischen Anschauungen gestalteten Lebensweise, wenn die aus Neuerertätigkeit erzielten Einnahmen in angemessener Weise in den Familienaufwand und in das gemeinschaftliche Vermögen einfließen. OG, Urteil vom 17. Juni 1975 - 1 ZzF 14/75. Die Ehe der Parteien wurde 1973 geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Parteien wurde der jetzigen Klägerin zugesprochen. Ihr wurden auch die Rechte an der ehelichen Wohnung übertragen. Im Eheverfahren war der Verklagte mit einer einstweili- 586;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Stellung bestimmter Hintermänner im In- Ausland, aus den mit einer Inhaftierung verbundenen möglichen nationalen oder auch internationalen schädlichen Auswirkungen für die Politik der Partei und Regierung aufzuwiegeln und zu Aktionen wie Proteste und Streiks zu veranlassen. - Eine besondere Rolle spielen hierbei auch auftretende Probleme im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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