Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 584 (NJ DDR 1975, S. 584); der Art und Weise der Tatbegehung und seinem Gesamtverhalten zeigende schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin (§ 39 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe hat das Kreisgericht jedoch verkannt, daß der Grad der Schuld des Angeklagten und das Ausmaß der von ihm verursachten Gefährdung im Interesse des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor derartigen Straftaten den Ausspruch der angedrohten Höchststrafe erforderlich machen. Die erhebliche Schwere der Schuld des Angeklagten, wird dadurch charakterisiert, daß er sich als absolut Fahruntüchtiger entschloß, zur Zeit des Berufsverkehrs innerstädtische Hauptstraßen zu befahren, obgleich ihm die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer bekannt waren. Er hat sich damit rücksichtslos über elementare Anforderungen an einen Kraftfahrer hinweggesetzt und dadurch eine verfestigte negative Einstellung zu den Verkehrspflichten offenbart. Der Umfang der vom Angeklagten herbeigeführten Gefährdung ist außerordentlich hoch. Er stieß durch sein verantwortungsloses Verhalten mit einem mit 17 000 Litern Kraftstoff beladenen Tankwagen zusammen. Mögliche äußerst gefährliche Folgen dieser Kollision, nämlich die Inbrandsetzung des Tankzuges und die damit zwangsläufig verbundene Explosion der Ladung, wurden nur durch die beherzte Reaktion des Tankwagenfahrers und infolge glücklicher Umstände verhindert. Schließlich ist die sich in der vom Angeklagten begangenen Straftat ausdrückende schwerwiegende Mißachtung gesellschaftlicher Disziplin Ausfluß einer verfestigten negativen Grundhaltung zu den Anforderungen der Gesellschaft. Dies zeigt sich sowohl in der beharrlichen Weigerung des Angeklagten, einer geregelten Arbeit nachzugehen, als auch in seinem ständigen Alkoholmißbrauch. Dessen Verfestigung wird nicht zuletzt dadurch charakterisiert, daß der Angeklagte zur Hauptverhandlung erster Instanz im angetrunkenen Zustand erschien. Zu Recht wird im Kassationsantrag weiter darauf hingewiesen, daß angesichts dieser Umstände der angeordnete dreijährige Fahrerlaubnisentzug dem Zweck dieser Zusatzstrafe nicht gerecht wird. Der Entzug der Fahrerlaubnis als gerichtliche Zusatzstrafe (§ 54 StGB) stellt eine einschneidende Maßnahme dar, die sowohl erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung beruflicher Aufgaben des davon Betroffenen haben als auch zu einer Beschränkung seiner persönlichen Interessen während der Freizeit führen kann. Der Entzug hat zu erfolgen, wenn dies zum Schutz gesellschaftlicher Interessen und zur Disziplinierung des Täters erforderlich ist. Maßstab dafür sowie für die Dauer des Entzugs sind die auch für Art und Höhe der Hauptstrafe verbindlichen Kriterien des § 61 StGB in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen über Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (wie §§ 30, 39 StGB). Bei Vergehen nach § 200 StGB, bei denen wegen der sich in der Begehung solcher Straftaten ausdrückenden besonders negativen Einstellung zu den Verkehnspflich-ten ein Fahrerlaubnisentzug grundsätzlich zu erfolgen hat, bestimmt sich die Dauer des Entzugs insbesondere nach dem Ausmaß und dem Zustandekommen der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, nach den die Art und Weise der Tatbegehung charakterisierenden Umständen, wie der Fahrweise, sowie nach dem verursachten Grad der allgemeinen Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer und nach dem sonstigen Verhalten des Täters als Verkehrsteilnehmer. Der Fahrerlaubnisentzug kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden (§ 54 Abs. 2 StGB). Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist in der Regel notwendig bei Verbrechen (vgl. OG, Urteil vom 30. März 1970 5 Ust 64/69 unveröffentlicht) und bei der Herbeiführung von besonders schwerwiegenden Verkehrsunfällen (wenn z. B. beim Fahren unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung mehrere Menschen getötet wurden), aber auch beispielsweise gegenüber Tätern, die ständig Alkoholmißbrauch betreiben, in diesem Zu- stand Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen und Leben und Gesundheit anderer Menschen in eklatanter Form gefährden (§ 200 StGB). Wer, wie im vorliegenden Fall, bei hochgradiger Trunkenheit eine besonders schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr herbeiführt und trotz vorangegangener Alkoholentziehungskur weiterhin Alkoholmißbrauch betreibt, handelt im hohen Maße rück-sichts- und verantwortungslos und besitzt nicht die zur Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche Zuverlässigkeit. Deshalb ist es unter solchen Bedingungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich, die Fahrerlaubnis zeitlich unbegrenzt zu entziehen. Das ist in diesem Verfahren fehlerhaft unterblieben. Das Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der gegebenen Hinweise erneut zu entscheiden hat (§ 322 Abs. 3 StPO). Bei der ausgesprochenen fachärztlichen Heilbehandlung gemäß § 27 StGB hat es aus den Gründen ihrer Anordnung zu verbleiben. Zivilrecht §§ 765, 766 BGB. Zur Sicherheit im Rechtsverkehr und zum Schutz des Bürgers sind an die Ausgestaltung einer zivilrechtlichen Bürgschaft strenge Anforderungen zu stellen. Die vom Bürgen abzugebende schriftliche Erklärung muß unmißverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringen, bei Ausfall der Leistung durch den Schuldner dessen Schuld gegenüber dem Gläubiger selbst zu erfüllen. OG, Urteil vom 11. Juli 1975 - 2 Zz 17/75. Durch Vermittlung der Verklagten kam es zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. (Hauptschuldner) am 27. Oktober 1971 zu einem Darlehnsvertrag folgenden Inhalts: „Quittung Am heutigen Tage erhielt ich von Frau M. 10 000 M in bar für den Kauf eines Wagens. Als Zinssatz erhält Frau M. 1 000 M in bar. Ich verpflichte mich, die Summe von 11 000 M in bar am 16. November 1971 zurückzuzahlen. Als Sicherheit erhält Frau M. meinen Fahrzeugbrief vom Wartburg-Combi. Die Bürgschaft für die Einhaltung dieser Abmachung übernimmt Frau R. gez. S. gez. R.“ Es ist unbestritten, daß der Zeuge S. von der Klägerin 10 000 M und diese von dem Zeugen den Kraftfahrzeugbrief erhalten hat. Unbestritten ist ferner, daß der Zeuge der Klägerin erst nach deren Mahnung im Januar 1972 1 000 M zurückgezahlt hat. Er war sich bereits bei Abschluß des Vertrags darüber im klaren, daß er seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehns nicht ein-halten wird. Wegen dieser und anderer Straftaten wurde er zu einer Freiheitsstrafe sowie u. a. auch zur Zahlung von 9 000 M Schadenersatz an die Klägerin verurteilt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil war jedoch erfolglos. Mit der daraufhin gegen die Verklagte als Bürge erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 9 000 M zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie sei von der Klägerin gebeten worden, die Quittung vom 27. Oktober 1971 als Zeuge und nicht als Bürge zu unterschreiben. Unter einer Bürgschaft verstehe sie mehr eine Bürgschaft für die Person und nicht für die Sache selbst. Im übrigen sei das der Bürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft wegen seines wucherischen Charakters sittenwidrig. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Das Rechtsgeschäft vom 27. Oktober 1971 sei wegen des zu hohen Zinssatzes sittenwidrig und damit nichtig. Deshalb könne auch kein wirksamer Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden. Im 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 584 (NJ DDR 1975, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 584 (NJ DDR 1975, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X