Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 582 (NJ DDR 1975, S. 582); ten Ursache hinzugetreten als Mitursache oder u. U. auch nur als Bedingung , hätte jedoch die vom Angeklagten gesetzte Ursache nicht beseitigt oder abgelöst. Die Handlung des Angeklagten führte zum Treppensturz des Geschädigten. Der Sturz hatte die genannten Verletzungen zur Folge, aus denen sich die krankhaften Veränderungen, Gasbrust und Hautemphysem, entwickelten, die als ursächlich für den Todeseintritt gekennzeichnet worden sind. Die Ursache-Wirkung-Kette zwischen dem Wegziehen der Füße des Geschädigten durch den Angeklagten und dem eingetretenen Tod ist also lückenlos. Demzufolge besteht zwischen der körperverletzenden Handlung des Angeklagten und dem Tod des Geschädigten ein unmittelbarer und wesentlicher innerer Zusammenhang. (Es folgen Hinweise zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts in der erneuten Verhandlung.) Das Kreisgericht wird vor allem zu beachten haben, daß der Angeklagte auch für den Tod seines Vaters strafrechtlich verantwortlich ist, und zwar in der Schuldart der Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 1 StGB). Er hat zwar bei der Tat nicht an einen möglichen Todeseintritt gedacht, ihn also nicht vorausgesehen. Wenn er jedoch die erforderliche verantwortungsbewußte Prüfung der Sachlage vorgenommen und dabei beachtet hätte, daß die Treppe besonders steil und die Art seiner Einwirkung auf den Vater gefährlich war, wären für ihn mögliche tödliche Folgen des Sturzes voraussehbar gewesen, und er wäre in der Lage gewesen, diese durch pflichtgemäßes Verhalten zu vermeiden. Auf der Grundlage der erneuten Beweisaufnahme wird der Angeklagte wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 117 StGB zu verurteilen sein. Für das richtige, den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende Maß der in diesem Falle gesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe wird das Kreisgericht das Ausmaß der Schuld des Angeklagten konkret feststellen müssen. Dazu gehört insbesondere die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte eine berechtigte Kritik an seinem Verhalten zum Anlaß für diese Straftat nahm. Ferner wird es auch das Verhalten vor und nach der Tat aufzuklären haben, insbesondere die Gründe dafür, warum der Angeklagte sich nicht um Hilfe für den schwerverletzten Vater bemühte, sowie den Umfang seiner Arbeitsbummelei und deren Ursachen. Aus den dargelegten Gründen war das mit dem Kassationsantrag angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO). §§ 170 Abs. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB. 1. Mit dem Tatbestand des § 170 Abs. 1 StGB (und zwar sowohl in der Fassung vom 12. Januar 1968 als auch in der vom 19. Dezember 1974) werden keine besonderen Anforderungen an die Subjekteigenschaften des Täters gestellt, so daß jede Person Täter sein kann. Voraussetzung ist jedoch, daß der Täter die Ausführungshandlung des Fordems oder/und Vereinnahmens höherer als gesetzlich zulässiger Preise selbst bewirkt, d. h„ daß er der Fordernde oder Vereinnahmende ist. 2. Täter eines Preisdelikts gemäß § 170 Abs. 1 StGB ist, wer vorsätzlich höhere als gesetzlich zulässige Preise in eigenem Namen geltend macht oder vereinnahmt oder in fremdem Namen als für die sachliche Richtigkeit des Forderns oder Vereinnahmens von Preisen verantwortlicher Vertreter oder Beauftragter eines anderen Preisforderungen erhebt oder vereinnahmt (z. B. Betriebsleiter, Fachdirektoren, Abteilungsleiter, Vorsitzende oder Vorstandsmitglieder von Genossenschaften, Verkaufsstellenleiter, Verkäufer oder andere Personen mit gleicher Verantwortung). Diese Personen sind auch dann Täter, wenn in ihrem Auftrag andere, für die sachliche Richtigkeit des Forderns oder Vereinnahmens nicht verantwortliche Mitarbeiter oder andere Personen dem Vertragspartner überhöhte Preisforderungen übermitteln oder von diesem in Empfang nehmen. Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB können letztere jedoch Gehilfen sein. OG, Urteil vom 3. Juli 1975 - 2b Zst 16/75. Der Angeklagte H. ist Rentner. Im März 1974 bat ihn der Bürger S. um Hilfe bei der Beschaffung von Garagen für eine Wohngemeinschaft. Daraufhin setzte sich der Angeklagte mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig Verurteilten B. in Verbindung, von dem er wußte, daß er Fertigteilgaragen herstellt. B. war bereit, solche Garagen zu liefern. Ohne Kalkulation veranschlagte er je Fertigteilgarage einen Preis von 1 500 M, den er dann auf 1 550 M erhöhte, weil der Angeklagte H. 50 M als Vermittlungsgebühr je Garage beanspruchte. Diesen Preis übermittelte H. dem Bürger S. Daraufhin wurden acht Fertigteilgaragen an den Bürger T. als Bevollmächtigten der Käufer ausgeliefert. H. bekam von T. den Kaufpreis von insgesamt 12 400 M, den er sofort an B. aushändigte. Von diesem erhielt er die Vermittlungsgebühr von 400 M. B. und H. wußten, daß der von den Käufern geforderte Preis von 1 550 M je Garage überhöht war. Der gesetzlich zulässige Preis betrug nur 662,12 M, so daß ein Mehrerlös von 7 103,04 M erzielt wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten H. wegen gemeinschaftlich und tateinheitlich begangenen Vergehens der Verletzung von Preisbestimmungen und des Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 170 Abs. 1 Ziff. 1, 178 Abs. 1, 180, 22 Abs. 2 Ziff. 2, 63 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Zusatzgeldstrafe von 600 M. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Bezirksgericht diese Entscheidung dahin ab, daß der Angeklagte wegen Vergehens der Verletzung von Preisbestimmungen gemäß § 170 Abs. 1 Ziff. 1 StGB wiederum zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Beibehaltung der vom Kreisgericht ausgesprochenen Zusatzgeldstrafe verurteilt wurde. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beschränkt auf den Schuld- und Strafausspruch zugunsten des Angeklagten H. die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Strafgesetzes und gröblich unrichtigen Strafausspruchs beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Überprüfung der Entscheidung des Bezirksgerichts auf der Grundlage der vom Kreisgericht festgestellten, vom Bezirksgericht bestätigten und mit dem Kassationsantrag nicht angefochtenen Tatsachenfeststellungen hat ergeben: Die rechtliche Beurteilung der Art der Teilnahme des Angeklagten an dem Preisdelikt als Mittäter gemäß § 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB durch beide Gerichte ist fehlerhaft. Nach der hierzu vom Bezirksgericht vertretenen Auffassung setzt die Täterschaft des Forderns eines höheren als des gesetzlich zulässigen Preises i. S. von § 170 Abs. 1 StGB nicht voraus, daß der Täter den Preis selbst bestimmt und diesen zu vereinnahmen beabsichtigt; vielmehr sei Täter auch derjenige, der wie der Angeklagte H. in Kenntnis der Preisüberhöhung Kaufverhandlungen mit anderen führt und dabei den höheren als den gesetzlich zulässigen Preis als verbindlich nennt und festlegt. Diesem Rechtsstandpunkt kann nicht beigepflichtet werden. Hierzu ist grundsätzlich darauf hinzuweisen: Richtig ist, daß mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 170 Abs. 1 StGB, und zwar sowohl in der Fassung vom 12. Januar 1968 als auch in der vom 19. Dezember 1974, keine besonderen Anforderungen an die Subjekteigenschaft des Täters gestellt werden, mithin jede Person Täter im Sinne dieses Gesetzes sein kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß der Täter die Ausführungshandlung des Forderns oder/und Vereinnahmens höherer als gesetzlich zulässiger Preise selbst bewirkt, d. h., daß er der Fordernde oder Vereinnahmende ist. 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 582 (NJ DDR 1975, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 582 (NJ DDR 1975, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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