Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 575 (NJ DDR 1975, S. 575); nor des Urteils festzusetzen. Da jedoch nicht exakt vorausgesehen werden kann, wann das Urteil rechtskräftig wird, ist es insbesondere bei relativ kurzen Fristen zweckmäßig, im Tenor bestimmte, in der Regel nach Monaten bemessene Zeitabschnitte für die Erfüllung der Verpflichtung anzugeben. Diese Entscheidung bildet auch die Grundlage für die Prüfung, ob im Falle der unzureichenden Erfüllung oder der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens dem Verurteilten eine Verwarnung erforderlichenfalls mit der zusätzlichen Verpflichtung zur Leistung unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu erteilen (§ 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StGB; § 342 Abs. 5 StPO) oder der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen ist (§35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB; §344 Abs. 2 StPO). Hat das Gericht im Urteil keine Fristen zur Wiedergutmachung des Schadens festgesetzt, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen beim Abschluß der Hauptverhandlung nicht gegeben waren, kann es die Verpflichtung des Verurteilten im Rahmen der Maßnahmen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung insoweit konkretisieren (§ 342 Abs. 1 und 4 StPO; § 15 Abs. 2 Satz 3 der 1. DB zur StPO), falls die Bedingungen hierfür nachträglich eingetreten und entsprechende Festlegungen notwendig sind. Mit der im Vergleich zu § 33 Abs. 3 StGB anders formulierten Regelung der zeitlichen Gestaltung der Verpflichtung zur Berichterstattung in § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, daß es mit Rücksicht auf den Charakter und die Bestimmung dieser Verpflichtung nicht zweckmäßig ist, sämtliche Fristen oder zeitlichen Abstände für die Berichterstattung schon im Urteil festzulegen. Vielmehr hängen die Häufigkeit der Berichte und ihre zeitlichen Abstände entscheidend von der Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten und von dem positiven oder negativen Verlauf des gesamten Erziehungs- und Bewährungsprozesses ab. Sie müssen neu auftretenden Bedingungen angepaßt werden und daher variabel sein. Die vielfältigen Erfordernisse der Berichterstattung können bei der Urteilsfindung noch nicht bis in alle Einzelheiten übersehen werden. Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB über die Berichterstattung „in bestimmten Abständen“ ist deshalb so zu verstehen, daß im Urteilstenor die Verpflichtung des Verurteilten in der Regel in allgemeiner, der gesetzlichen Formulierung adäquaten Weise auszusprechen und weiterhin festzulegen ist, vor wem der Verurteilte zu berichten hat (Gericht, Leiter oder Kollektiv), ohne daß hierfür bereits alle konkreten Termine festgesetzt werden. Wurde die Berichterstattung vor dem Gericht angeordnet, hat der Vorsit- zende im Rahmen der Maßnahmen zur Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen festzulegen und aktenkundig zu machen, wann der Verurteilte zu berichten hat und ob dies mündlich oder schriftlich zu geschehen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur StPO). Der Termin der erstmaligen Berichterstattung durch den Verurteilten ist in der Regel nach der Beratung oder Verkündung des Urteils, spätestens unmittelbar nach Eintritt seiner Rechtskraft zu bestimmen. Ist der Verurteilte zur Berichterstattung vor dem Leiter oder vor dem Kollektiv verpflichtet worden, hat das Gericht dem Leiter öder dem Kollektiv die zur Wahrnehmung seiner Verantwortung notwendigen Informationen und Hinweise zu geben. Insbesondere ist der Leiter oder das Kolllektiv über den Gegenstand der Berichterstattung zu unterrichten. Das Gericht kann ihm auch Empfehlungen zur Verwirklichung dieser Verpflichtung übermitteln (§ 342 Abs. 3 StPO). Die Durchsetzung der Berichtspflicht des Verurteilten einschließlich der differenzierten Festlegung konkreter Termine für die Berichterstattung obliegt in diesem Falle dem Leiter oder dem Kollektiv im Rahmen der ihm durch die Neufassung des § 32 StGB übertragenen höheren eigenen Verantwortung für die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung. Diese Verantwortung schließt die Pflicht des Leiters oder des Kollektivs ein, das Gericht auf Verlangen und in anderen notwendigen Fällen, insbesondere bei auftretenden Schwierigkeiten, über die Erfüllung der dem Verurteilten auferlegten Berichtspflicht und anderen Verpflichtungen zu informieren (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. DB zur StPO). Sowohl das Gericht als auch der Leiter und das Kollektiv haben gemäß §15 Abs. 2 und 3 Satz 3 der 1. DB zur StPO die Möglichkeit, die Anforderungen an die Berichterstattung so zu modifizieren und erforderlichenfalls zu erhöhen, wie das zu einer optimalen erzieherischen Einwirkung und Die örtlichen Räte sind gemäß § 339 Abs. 1 Zifif. 3 StPO und § 46 der 1. DB zur StPO vom 20. März 1975 (GBl. I S. 285) für die Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit (§§ 33 Abs. 4 Ziff. 4, 35 Abs. 5, 45 Ahs. 5 Ziff. 6, 70 Abs. 2 StGB; §§ 342 Abs. 5, 350 Abs. 4 StGB) verantwortlich. Sie legen die einzelnen Arbeitsobjekte (Betriebe oder Einrichtungen) fest. Die in diesen Arbeitsobjekten verantwortlichen Leiter stellen den Verpflichteten bestimmte Arbeitsaufgaben und kontrollieren deren Durchführung. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Verurteilten notwendig ist. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Orientierung für die Festsetzung des Zeitpunkts zur Berichterstattung, die sich aus dem rechtspolitischen Zweck der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB ergibt, schließt die gesetzliche Bestimmung nicht aus, daß dieser Termin unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Urteil konkreter bezeichnet wird. Aus den dargelegten Gesichtspunkten sollte dies jedoch nur dann geschehen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Beispielsweise kann es im Hinblick auf die Art der Verpflichtung (z. B. eine einmalige Leistung zur Wiedergutmachung des Schadens), über deren Erfüllung der Verurteilte zu berichten hat, zweckmäßig sein, die Pflicht zur Berichterstattung auch in zeitlicher Hinsicht schon im Urteil näher zu konkretisieren. Derartige Festlegungen sind ferner in Anlehnung an andere dem Verurteilten auferlegte und zeitlich befristete Verpflichtungen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB möglich. Sie könnten auch in Betracht kommen bei der Bestimmung des ersten Zeitpunkts einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Pflicht zur Berichterstattung, deren weitere zeitliche Abstände dann später in Abhängigkeit davon, wie die Verpflichtungen durch den Verurteilten erfüllt werden und wem gegenüber der Bericht zu geben ist, von dem Vorsitzenden des Gerichts, dem Leiter oder dem Kollektiv festzusetzen sind. Allerdings ist es in diesen Fällen ebenfalls nicht zweckmäßig, für die Berichterstattung bestimmte Tage im Urteil vorzusehen. Die Verpflichtung zur Berichterstattung sollte wie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens vielmehr an den Ablauf bestimmter Zeiträume gebunden werden. Da diese Zeitabschnitte stets mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils beginnen, bedarf es im Tenor keiner Festlegungen darüber. HORST WILLAMOWSKI, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Bei der Verwirklichung dieses Bestandteils einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht kein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Verurteilten und dem Betrieb bzw. der staatlichen Einrichtung, bei denen der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit leistet. Trotzdem sind für die Einhaltung und Durchsetzung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes während des Arbeitseinsatzes die mit der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Leiter der Betriebe oder staatlichen Einrichtungen verantwortlich. 575 Zur Verantwortung für den Arbeitsschutz bei gemeinnütziger Freizeitarbeit und zum Versicherungsschutz des Verurteilten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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