Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 574 (NJ DDR 1975, S. 574); eine Ressortaufgabe der Juristen betrachtet wird. Die Direktoren erhalten in den Beratungen das Wissen, das sie benötigen, um das sozialistische Recht und spezifische Rechtsvorschriften für ihren Verantwortungsbereich zu erläutern. Auf diese Weise wird zugleich die Wirksamkeit unseres Rechts in allen Schulen des Stadtbezirks weiter erhöht. Außerdem wird eine Zersplitterung der Kräfte der Staatsanwälte, Richter und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane vermieden. Die Kenntnisse, die notwendig sind, um den Pädagogen das sozialistische Recht praxisnah zu erläutern, verschaffen sich die Staatsanwälte vor allem durch den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen der Abteilung Volksbildung und der Staatsanwaltschaft über Erscheinungen der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität und durch die Abstimmung von Maßnahmen zur Erhöhung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit an den Schulen. Dieses Zusammenwirken ermöglicht eine auf Schwerpunkte orientierte Rechtspropaganda, vermittelt Hinweise auf Schulen, denen besondere Unterstützung gegeben werden muß, und auf Fragen, die schnell geklärt werden müssen. So wurde z. B. den Direktoren zur Unterstützung des Kampfes gegen Schulbummelei ein Formular übergeben, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen zusammengefaßt sind, die für einen Antrag auf Beratung einer Schulpflichtverletzung vor einem gesellschaftlichen Gericht wichtig sind. Dieses Formular hat sich gut bewährt; es ist sowohl für die Schuldirektoren als auch für die gesellschaftlichen Gerichte eine Hilfe. Konflikt- und Schiedskommissionen können die Beratungen jetzt schneller und erzieherisch wirksamer durchführen, während sie früher häufig Anträge zurückgeben mußten, weil die Schule zuvor keine oder nur ungenügende Maßnahmen eingeleitet hatte oder der Antrag sich fälschlicherweise gegen den Schüler statt gegen die Erziehungsberechtigten richtete. Ein anderes Beispiel: Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wurde festgestellt, daß an einer Schule keine Übersicht über das Inventar bestand. Es war im konkreten Fall nicht bemerkt worden, daß seit einem halben Jahr ein Tonbandgerät durch Diebstahl abhanden gekommen war. Diese Tatsache und ähnliche Mängel wurden mit den Schuldirektoren gründlich ausgewertet. Dies führte dazu, daß die Abteilung Volksbildung in einigen Schulen sofort Kontrollen über den Zustand von Ordnung und Sicherheit vornahm. Weitere Formen, um die Pädagogen bei der Rechtserziehung zu unterstützen, sind die Teilnahme von Schülern der oberen Klassen an der Verhandlung und Auswertung geeigneter Jugendstrafverfahren sowie die Mitwirkung von Vertretern des Lehrerkollektivs und der FDJ-Grundorganisation in Strafverfahren gegen Schüler. Die Mitwirkung von Anfang an ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn sich Lehrer und FDJ bereits um ein gesellschaftsgemäßes Verhalten des Jugendlichen bemüht haben und ihre Mitwirkung günstige Voraussetzungen schafft, um die erforderlichen Veränderungen in seinem Verhalten zu unterstützen. So ist es ständig Praxis, daß das Gericht und der Staatsanwalt bei schulpflichtigen Jugendlichen, die auf Bewährung verurteilt oder denen besondere Pflichten gemäß § 70 StGB auferlegt wurden, im Anschluß an die Urteilsverkündung mit den am Verfahren mitwirkenden Erziehungsträgern darüber beraten, wie diese den Bewährungsprozeß am besten unterstützen können. Wir sind auch verstärkt um wirksame Bürgschaften bemüht. Hierbei bereitet uns allerdings Schwierigkeiten, daß Schüler, die sich gerichtlich zu verantworten haben und zur Bewährung verurteilt wurden, meistens kurz vor Beendigung ihrer Schulzeit stehen. Wir werden deshalb gemeinsam mit den Richtern überlegen, wie innerhalb der Kontrolle des Bewährungsprozesses in den notwendigen Fällen gesichert werden kann, daß auch durch das spätere Lehrlings-bzw. Arbeitskollektiv eine wirkungsvolle Unterstützung der Bewährung des Jugendlichen erreicht wird. Problematisch ist auch eine wirksame Einflußnahme auf den straffällig gewordenen Schüler durch das Klassenkollektiv, wenn er bereits wesentlich älter als seine Mitschüler ist. In ähnlicher Weise wie bei einer Verurteilung auf Bewährung wirkt der Staatsanwalt mit der Schule und der Im Unterschied zu § 33 Abs. 3 StGB, der dem Gericht bei Verurteilung auf Bewährung die Möglichkeit gibt, für die Realisierung der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens Fristen festzusetzen, stellt es § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB bei der zeitlichen Ausgestaltung der Verpflichtung zur Berichterstattung während der Bewährungszeit darauf ab, daß der Verurteilte das Gericht, den Leiter oder das Kollektiv über die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten „in bestimmten Abständen“ zu informieren hat. Die verschiedenartigen Formulierungen des Gesetzes sind für die Art und Weise der Festsetzung der Zeitpunkte zur Erfüllung der beiden Verpflichtungen von Bedeutung. Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 StGB enthält zwar keine obligatorische Verpflichtung zur Festlegung von Ffisten für die Wiedergutmachung des Schadens; durch den gesetzlichen Hinweis auf die Zulässigkeit der Fristsetzung wird jedoch auf eine auch in dieser Richtung möglichst FDJ-Grundorganisation zusammen, wenn ein Jugendlicher nicht schuldfähig ist (§ 66 StGB) und deshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Ist abzusehen, daß er erhebliche Erziehungs- und Disziplinschwierigkeiten bereiten wird, begnügen wir uns nicht damit, den am Ermittlungsverfahren mitwirkenden Erziehungsträgern nur mitzuteilen, daß das Verfahren eingestellt wurde, sondern laden sie zu einer Beratung ein. Daran nehmen im allgemeinen außer dem straffällig gewordenen Schüler sein Klassenleiter, die Eltern, ein Vertreter der FDJ-Grundorganisation und der zuständige Jugendfürsorger teil. Hier werden unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen und unter Beachtung der Erziehungshinweise in dem in der Regel beigezogenen forensischen Gutachten die notwendigen Festlegungen zur Sicherung der positiven Entwicklung des Jugendlichen getroffen, deren Realisierung durch das Referat Jugendhilfe kontrolliert wird. Diese Arbeitsweise fördert das zielgerichtete Zusammenwirken der für die Erziehung Verantwortlichen im konkreten Fall und zur Verhütung von Jugendgefährdung und Jugendkriminalität allgemein. Außerdem und das ist nicht unwichtig trägt sie dazu bei, Doppelgleisigkeit bei der Festlegung von Maßnahmen zur Festigung der Erziehungsverhältnisse und zur Sicherung der Erziehung des Jugendlichen zu vermeiden und die Arbeit des Referats Jugendhilfe zu erleichtern. ROSEMARIE BURKHARDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Treptow konkrete Ausgestaltung dieser Ver-pflichtung schon beim Urteilsspruch orientiert. Die ersten Erfahrungen bei der Anwendung der Neufassung des § 33 Abs. 3 StGB bestätigen, daß die erzieherische Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung insbesondere in den Fällen erhöht wurde, in denen die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens konkret bestimmt wird. Die Festsetzung von Fristen zur Wiedergutmachung des Schadens setzt eine gründliche Aufklärung von Art und Umfang des Schadens, der Beteiligung des Angeklagten an der Straftat, durch die der Schaden verursacht wurde, sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten voraus. Sind diese Tatsachen bekannt, liegen die Voraussetzungen dafür vor, um bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung konkret festzulegen, in welcher Zeit und in welcher Höhe der Angeklagte den Schaden wiedergutzumachen hat. In diesen Fällen hat das Gericht die Fristen zur Wiedergutmachung des Schadens im Te- Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Wiedergutmachung des Schadens und die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten 57 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 574 (NJ DDR 1975, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 574 (NJ DDR 1975, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der geregelten Befugnisse durch die Angehörigen des Vertrauliche Verschlußsache - Juristische Hochschule. Die grundsätzliche Stellung des Ordnungswidrigkeitsrechts in der - zur Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - - des Devisengesetzes des Strafrechtsänderungsgesetzes vom - Ouni und des Gesetzes über die gesellschaft liehen Gerichte der - - vom Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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