Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 572 (NJ DDR 1975, S. 572); das zu erreichen, müssen bestimmte, sich aus dem Zivil-, Familien- oder Arbeitsrecht ergebende oder vom Verfahrensrecht geforderte Voraussetzungen erfüllt sein. So muß ein Anspruch auf eine Leistung materiellrechtlich begründet sein (z. B. Forderung aus Kaufvertrag oder Schadenersatzforderung). Bei einer Klage auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses muß der entsprechende Anspruch in Rechtsvorschriften vorgesehen sein (z. B. Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Auflösung einer Ehe). Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses setzt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus. Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung oder Urkunde über wiederkehrende Leistungen kann nur verlangt werden, wenn sich die der Entscheidung oder der Urkunde zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Klage auf künftige Leistung ist nur zulässig, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß sich der Verpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen werde; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Unterhaltsforderungen. Voraussetzung für die Klage auf Aufhebung der Entscheidung eines staatlichen Organs ist, daß dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In diesen Rechtsvorschriften sind sowohl der Umfang der Überprüfung als auch etwaige Besonderheiten für die Durchführung des Verfahrens näher auszugestalten. Die Klage auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts abgeschlossenen Verfahrens ist nicht in § 10 enthalten, weil es sich hierbei nicht um die Einleitung eines Verfahrens vor dem Kreisgericht handelt Das Verfahren ist vielmehr von dem Gericht fortzusetzen, das in der Sache zuletzt entschieden hat (§163 Abs. 4 ZPO). Im Gegensatz dazu geht es bei einer Abänderungsklage nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 um die Herbeiführung einer Entscheidung auf Grund veränderter Verhältnisse in einem neuen Verfahren. Im Interesse der leichteren Inanspruchnahme der Gerichte legen die Bestimmungen über die Einreichung der Klage fest, daß sie unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bei jedem Gericht schriftlich eingereicht werden kann oder auf Verlangen des Klägers von der Rechtsantragstelle aufzunehmen ist (§ 11 Abs. 1 ZPO), daß eine Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Verklagte eingereicht werden kann und daß in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 11 Abs. 2). Hinsichtlich der Klage auf Beendigung einer Ehe ist zu unterscheiden zwischen den nach dem Familiengesetzbuch notwendig mit der Beendigung der Ehe insbesondere mit der Scheidung zu entscheidenden Ansprüchen, wie elterliches Erziehungsrecht, Unterhalt für Ehegatten und minderjährige Kinder (§§ 25 Abs. 1, 29 FGB; § 13 Abs. 1 ZPO), und den auf Antrag mit dem Eheverfahren zu verbindenden Ansprüchen, wie z. B. Zuweisung der Ehewohnung, Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, Vermögensausgleich, Anfechtung der Vaterschaft für ein in der Ehe geborenes Kind (§§ 34, 39, 40, 61 FGB; § 13 Abs. 2 ZPO). Mit der Einreichung der Klage bei einem Gericht wird, auch wenn dieses nicht zuständig ist und die Klage abgeben oder verweisen muß, die Verjährung des Anspruchs gehemmt (§ 477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zeit von der Einreichung der Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung wird also nicht in die Verjährung eingerechnet. Wird jedoch die Klage aus anderen als aus Zuständigkeitsgründen zurückgenommen, dann tritt nach der genannten Bestimmung des ZGB die Hemmung der Verjährung nicht ein. Gesetzliche Fristen für die Klageerhebung, z. B. nach § 58 KKO, § 54 SchKO, § 89 Abs. 3 ZPO, werden gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Fristen bei einem beliebigen Kreisgericht eingereicht worden ist. Die Anforderungen an den Inhalt der Klage (§ 12 ZPO) sind auf ein Mindestmaß beschränkt. Dabei wird zwischen den Angaben unterschieden, die für die Durchführung des Verfahrens unerläßlich sind, und denjenigen, die die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung erleichtern. Die Erfüllung der Formerfordemisse wird dem Kläger dadurch erleichtert, daß ihm sofern das notwendig und nicht schon bei der Aufnahme der Klage durch die Rechtsantragstelle geschehen ist Gelegenheit gegeben wird, die Klage innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ergänzen oder zu ändern (§ 28 Abs. 2 ZPO). Verfahren, deren Ziel zunächst nicht in einer endgültigen Entscheidung besteht, wie der Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16) oder die Sicherung eines Beweises (§ 19), oder in denen es nicht um eine streitige Forderung oder ein streitiges Rechtsverhältnis geht, wie die Todeserklärung (§§ 136 ff.), die Entmündigung (§§ 140 ff.), das Aufgebot (§§ 144 ff.), sowie Verfahren, die keiner mündlichen Verhandlung bedürfen, weil unstreitige Ansprüche geltend gemacht werden, wie die gerichtliche Zahlungsaufforderung (§§ 14 ff.), und andere in Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren werden durch einen Antrag eingeleitet. Für diese Verfahren gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, diejenigen über die Klage entsprechend. Einige dieser Verfahren sind dem Sekretär zugewiesen (die Zahlungsaufforderung nach § 15 Abs. 1, die Todeserklärung nach § 136 Abs. 2, das Aufgebot nach § 144 Abs. 2), der durch Beschluß entscheidet. Soweit die Entscheidung durch Beschluß ergeht, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung; bei der einstweiligen Anordnung ist das jedoch nur bei besonderer Eilbedürftigkeit zulässig (§ 16 Abs. 4). Gerichtliche Zahlungsaufforderung Zivilrechtliche Zahlungsansprüche können durch eine gerichtliche Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden. Sie setzt voraus, daß der Schuldner bereits zur Zahlung aufgefordert worden ist und keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat. Das hat der Gläubiger im Antrag glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 1 ZPO). Damit kann beim Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung davon ausgegangen werden, daß kein Streit über den Bestand der Forderung besteht, so daß auf die Feststellung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann. Der Sekretär, der die gerichtliche Zahlungsaufforderung zu erlassen hat, muß jedoch prüfen, ob der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. In diesem Fall darf die Zahlungsaufforderung nicht erlassen werden (§14 Abs. 2). Das gleiche gilt, wenn die Zahlungsaufforderung in einem anderen Staat zugestellt werden müßte. Nach § 14 Abs. 3 obliegt dem Sekretär die gleiche Pflicht zur Prüfung des Antrags wie dem Richter bei der Prüfung der Klage nach §28. Sofern festgestellte Mängel nicht beseitigt werden und der Antrag nicht zurückgenommen wird, ist er durch Beschluß des Sekretärs zurückzuweisen. Die Zahlungsaufforderung wird mit Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Zustellung rechtskräftig, sofern der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist Einspruch einlegt (§ 15 Abs. 4). Da die ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht mehr kennt, wird die Zahlungsaufforderung mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar; es bedarf also nicht eines besonderen Beschlusses, der die Vollstreckbarkeit erklärt, wie dies bisher bei dem die vorläufige Vollstreckbarkeit aussprechenden Vollstrek-kungsbefehl der Fall war. Legt dagegen der Schuldner gegen die Zahlungsaufforderung fristgerecht Einspruch ein, dann ist über den Antrag auf Erlaß der Zahlungsaufforderung wie über eine Klage zu verhandeln und zu entscheiden (§ 15 Abs. 2). Für den Inhalt der Klage notwendige Angaben sind ggf. zu ergänzen (§ 28). Einstweilige Anordnung und Beweissicherung Zur Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts, zur einstweiligen Regelung eines Zustands sowie für die Regelung von Rechtsbeziehungen oder sonstigen Angelegenheiten während eines Verfahrens sieht die ZPO die einstweilige Anordnung als einheitliches Rechtsinstitut vor (§ 16 Abs. 1). Sie ist für alle Verfahrensarten zulässig und schließt den in anderen Rechtsvorschriften 572;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit.

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