Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 571 (NJ DDR 1975, S. 571); heit des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens unterstrichen und damit dem allgemeinen Leitungsprinzip der Einheit von Beschlußfassung und Kontrolle der Durchführung Rechnung getragen. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kreisgericht gelten grundsätzlich auch für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Obersten Gericht, soweit für das Rechtsmittel- und das Kassationsverfahren keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind (§§ 147 bis 162). Sie stehen in engem Zusammenhang mit den grundsätzlichen Bestimmungen des Ersten Teils der ZPO (§§ 1 bis 7), gestalten diese entsprechend dem Verfahrensablauf aus und bilden mit den nachfolgenden Bestimmungen die einheitliche Grundlage für die gerichtliche Tätigkeit auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts sowie für die Erledigung der anderen den Kammern und Senaten für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht übertragenen Rechtsangelegenheiten (vgl. § 1 Abs. 1). Entsprechend dem Anliegen des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren irr seinem tatsächlichen Ablauf überschaubar und verständlich auszugestalten, wird zunächst die Einleitung des Verfahrens geregelt (§§ 8 bis 19). Arten der Einleitung des Verfahrens Das in § 3 ZPO statuierte Recht der Prozeßparteien, die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen und ein gerichtliches Verfahren einleiten zu können, wenn Rechte verletzt oder gefährdet sind oder Unklarheiten über Rechtsverhältnisse bestehen, wird in § 8 ZPO dahin ausgestaltet, daß das Verfahren vor dem Kreisgericht mit einer Klage oder mit einem dem angestrebten Verfahrenszweck entsprechenden Antrag eingeleitet wird. Die Regelung des Ablaufs des Verfahrens geht von der Erhebung einer Klage aus und beschränkt sich darauf, die Bestimmungen über die Klage auf den Antrag für entsprechend anwendbar zu erklären (§ 8 Abs. 2). Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 werden Einsprüche gegen Entscheidungen der Konfliktkommissionen in Arbeitsrechtssachen und gegen Entscheidungen der Konflikt-und Schiedskommissionen in Zivilrechtssachen einer Klage gleichgestellt. Das bedeutet, daß nunmehr auch in Zivilrechtssachen über den Einspruch gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts wie über eine Klage zu verhandeln und zu entscheiden ist. Damit ist § 56 Abs. 3 SchKO gegenstandslos. Nach dieser Bestimmung konnte die Kammer für Zivilrecht den Einspruch zwar zurückweisen oder die Entscheidung der Schiedskommission aufheben, sie konnte aber nicht selbst entscheiden, sondern hatte das Verfahren einzustellen, wenn die Parteien nach Aufhebung der Entscheidung nicht einigungsbereit waren. Diese konnten dann den Anspruch erneut beim Kreisgericht geltend machen. Die Bestimmungen der §§ 56 und 57 SchKO wurden durch § 206 ZPO geändert. Die jetzige Regelung trägt zur Einheitlichkeit der Verfahrensdurchführung bei; sie vereinfacht und beschleunigt das Verfahren zur Feststellung der Rechte der Bürger. Wie eine Klage zu behandeln ist auch der vom Staatsanwalt oder vom Geschädigten im Strafverfahren gestellte Schadenersatzantrag, wenn die Sache insoweit nach § 242 Abs. 5 StPO bzw. § 271 Abs. 4 oder 5 StPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an die Kammer für Zivil- oder Arbeitsrecht verwiesen wurde (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Erfüllt ein solcher Antrag nicht die nach § 12 ZPO an den Inhalt der Klage zu stellenden Anforderungen, dann ist er nach § 28 Abs. 2 ZPO zu ergänzen. Mit dieser Regelung wird eine gleichartige Behandlung derartiger Ansprüche vor den Kammern für Zivil- bzw. Arbeitsrecht gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder direkt im Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend gemacht werden. Prozeßparteien und ihre Vertretung Ein Verfahren können Bürger, rechtsfähige Betriebe, staatliche Organe und andere juristische Personen ein- leiten (§ 9 Abs. 1 ZPO). Mit der Einleitung werden sie und diejenigen, gegen die sich das Verfahren richtet, Prozeßparteien. Soweit Personen, die von den dafür zuständigen staatlichen Organen mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung fremder Interessen beauftragt sind (z. B. Treuhänder, Vermögensverwalter), klagen oder verklagt werden, sind auch sie Prozeßparteien. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist der Staatsanwalt Prozeßpartei, so z. B. als Kläger im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 59 Abs. 3 FGB), zur Anfechtung der Vaterschaft (§ 61 Abs. 1 FGB), zur Aufhebung des Urteils, durch das die Vaterschaft festgestellt wurde (§ 60 FGB), oder im Verfahren gegen einen seine Pflichten als Drittschuldner verletzenden Betrieb (§ 111 Abs. 2 ZPO). Übereinstimmend mit der Regelung der Handlungsfähigkeit und der Vertretung eines Bürgers in den §§ 49 ff. ZGB sieht § 9 Abs. 2 ZPO vor, daß nicht volljährige und handlungsunfähige Bürger im gerichtlichen Verfahren durch ihren Erziehungsberechtigten, ihren Vormund oder, soweit ein Pfleger bestellt ist, durch diesen vertreten werden. Da § 9 Abs. 2 die gesetzliche Vertretung dieser Bürger in jedem Verfahren verlangt, müssen noch nicht volljährige Jugendliche auch dann im gerichtlichen Verfahren vertreten sein, wenn Rechte aus einem Vertrag von ihnen oder gegen sie geltend gemacht werden, den sie ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen können, weil die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden (vgL § 51 ZGB). Das gleiche gilt für Arbeitsrechtsverfahren. Diese Regelung dient dem besonderen Schutz der Rechte noch nicht volljähriger Jugendlicher im gerichtlichen Verfahren; es soll verhindert werden, daß gegen einen Jugendlichen Ansprüche geltend gemacht werden oder er selbst vermeintliche Ansprüche durch Einleitung eines Verfahrens verfolgt, ohne daß der Erziehungsberechtigte die ihm aus dem Erziehungsrecht obliegenden Pflichten ausüben kann Dem steht nicht entgegen, daß Jugendliche die sich aus einem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Rechte selbständig ausüben und wahmehmen können und für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Sind jedoch solche Rechte und Pflichten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, dann müssen die gesetzlichen Vertreter mitwirken. Das schließt die eigene aktive Beteiligung des Jugendlichen im Verfahren keineswegs aus; sie wird wesentlich dadurch bestimmt, in welchem Umfang der Jugendliche in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren geltend zu machen und wahrzunehmen. Die Vertretung für rechtsfähige Betriebe sowie für staatliche Organe und andere juristische Personen ergibt sich nach § 9 Abs. 3 ZPO aus den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, Statuten oder Satzungen. Das Recht der Prozeßparteien, sich durch einen Rechtsanwalt oder eine andere volljährige Person vertreten zu lassen, folgt aus § 3 ZPO. Form und Umfang der Vollmacht sind in § 9 Abs. 4 ZPO beschrieben. Zur Vertretung durch die Gewerkschaft in Arbeitsrechtssachen ist der jeweilige Vorstand oder die Leitung der Gewerkschaft zu bevollmächtigen, da nach § 5 Abs. 1 ZPO die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften zur Wahrung der Rechte der Werktätigen Prozeßvertretungen übernehmen können. Diese nehmen dann die Vertretung durch einen von ihnen Beauftragten wahr. Sowohl die Bevollmächtigung des Vorstandes bzw. der Leitung der Gewerkschaft durch den Werktätigen als auch die Beauftragung des Prozeßvertreters durch die Gewerkschaft müssen aus den Verfahrensakten ersichtlich sein. Klage und Antrag § 10 ZPO zählt die Ansprüche auf, die durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden können. Eine Klage ist im allgemeinen darauf gerichtet, über eine streitige Forderung oder ein streitiges Rechtsverhältnis eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Um 571;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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