Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570); bzw. psychologischen Faktoren in der Persönlichkeitsstruktur des Probanden mitzuteilen hat, die die Steuerungsfähigkeit gegenüber dem Alkoholgenuß bei Beachtung der konkreten Lebensumstände erheblich beeinträchtigt haben. Zur Beurteilung verschiedenartiger Rauschzustände Naturgemäß haben die Gerichte und Sachverständigen verschiedenartige Rauschzustände der Täter zu beurteilen, auf die im einzelnen z. B. H. von Keyserlingk aufmerksam gemacht hat./10/ Die Gerichtspraxis unterstützt die begründete Feststellung, daß man bei der Annahme eines pathologischen Rauschzustandes zurückhaltend sein solL Hier wirken sich bei aller Anerkennung vielfältiger Grenzfälle positiv die Kriterien aus, die die Medizin inzwischen herausgearbeitet hat und die auch den Gerichten konkrete Ansatzpunkte bieten, Anzeichen eines selten vorkommenden pathologischen Rausches zu erkennen und sich mit gutachterlichen Darlegungen kritisch auseinandersetzen zu können./ll/ Richtig ist der dargelegte Gedanke, daß ein Täter auch bei einem pathologischen Rausch strafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn er den Umstand, daß er nach Alkoholgenuß abnorm und gefährlich reagiert, kennt. Das hat insbesondere für den Wiederholungsfall Bedeutung. Weit problematischer liegen die Dinge in den Fällen, in denen die medizinischen Sachverständigen die Rauschzustände unter solche Kategorien wie komplizierter, pathologisch getönter oder gefärbter Rausch oder abnorme Alkoholreaktion einordnen. Insoweit zeigen sich noch Mängel in der wissenschaftlichen Begriffsbildung und im allgemeingültigen Verstehen ihres Inhalts, was zwangsläufig zu einer unsicheren Begutachtungspraxis /10/ Vgl. H. von Keyserlingk, „Die forensische Bedeutung des Alkoholismus“, in: Kriminalität und Persönlichkeit, a. a. O., S. 68 ff. /II/ So hebt H. von Keyserlingk für das medizinische Untersuchungsvorgehen die Notwendigkeit hervor, Zeugenaussagen, die Vorgeschichte des Geschehens und der psychischen Verfassung des Täters, den körperlichen Befund, das Tatverhalten und schließlich die getrunkene Alkoholmenge eingehend zu prüfen. „Der pathologische Rausch ist nicht eine von der Norm abweichende Verlaufsform des akuten Rausches, sondern ein selbständiges psychopathologisches Phänomen. Man könnte ihn als eine akute Psychose auffassen, die mit hochgradiger Unruhe und Aggressivität einhergeht, und bei der Alkohol . ein schweres, wenn auch kurz dauerndes psychisches Krankheitsbild bewirkt“ (a. a. O., S. 69 f.). Zu den Erscheinungsbildern des pathologischen Rausches gehören „Bewußtseinsstörungen nach Art von Dämmerzuständen“, die mit sinnlosen Handlungen einhergehen und bereits durch relativ kleine Alkoholmengen hervorgerufen werden, die im allgemeinen noch nicht geeignet sind, eine stärkere Wirkung auf den Organismus auszuüben. „Es kann zu einer Verkennung der Situation, heftigen Angriffen gegen die Umgebung, zu sexuellen Auffälligkeiten . kommen.“ Nach der Tat tritt meist ein tiefer Schlaf ein (a. a. O., S. 71). führt. Im. Interesse einer wissenschaftlich begründeten Zuordnung zu inhaltlich klar bestimmten Rauschzuständen sollten diese Probleme gelöst werden, damit die mit ihnen verknüpften juristischen Fragen, insbesondere der Zurechnungsfähigkeit, auf wissenschaftlicher Grundlage geklärt werden. Ohne Lösungen vorwegzunehmen, scheint mir der Hinweis wichtig, daß die Grenze zu pathologischen Erscheinungsformen möglichst scharf gezogen werden sollte. Indem das Strafrecht den Rauschtäter generell strafrechtlich verantwortlich macht, geht es mit Recht von der Erkenntnis aus, daß der Alkoholgenuß auch abnorme Verhaltensweisen auslöst und persönlichkeitsfremde Handlungen bewirkt. Das ist eine Erfahrung allgemeiner Natur, so daß sie dem Rauschtäter auch weitgehend angelastet werden kann. Das Erschrecken und die Reue vieler Täter über die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten, das Nichtverstehen ihrer alkoholischen Aggressivität sind subjektive Nacherscheinungen dieses abnormen, zumeist unberechenbaren Vorgangs, der eine empfindliche Störung'und Gefahr für das Zusammenleben der Menschen darstellt, so daß die sozialistische Gesellschaft hohe Anforderungen an eine Exkulpierung der Täter zu stellen verpflichtet ist. Hinweise des Gutachters auf prophylaktische und therapeutische Maßnahmen Mit dem Auftreten pathologischer Erscheinungsformen von alkoholischen Rauschzuständen ist für den forensischen Gutachter, der sich zur Zurechnungsfähigkeit des Täters zu äußern hat, zugleich die Forderung verbunden, die medizinisch indizierten Maßnahmen in prophylaktischer und therapeutischer Hinsicht aufzuzeigen und ihren Stellenwert für eine reale Einwirkung auf den Täter zu umreißen, da das Gericht je nach dem Charakter der Straftat und dem Ausmaß der pathologischen Störung eine Einweisung des Täters in eine psychiatrische Einrichtung bei Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 2 StGB) bzw. neben oder anstelle einer Strafe gemäß § 16 Abs. 3 StGB oder auch eine fachärztliche Heilbehandlung nach § 27 Abs. 1 StGB anordnen kann. Die hierzu in den Gutachten gegebenen Hinweise reichen oft nicht aus, um die Notwendigkeit einer fach-ärztlichen Behandlung ausreichend zu erklären und die realen medizinischen Möglichkeiten, insbesondere zur aktiven Behandlung des Alkoholismus, aufzuzeigen. Auch im Hinblick auf diese Frage müssen sich Sachverständiger und Gericht von der hohen Verantwortung für eine im Interesse des einzelnen und der Gesellschaft liegende richtige, d. h. notwendige und wirksame Entscheidung leiten lassen, die der Vorbeugung vor kriminellen Gefahren dient. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Einleitung des Verfahrens vor dem Kreisgericht in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Im Mittelpunkt der am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden neuen ZPO steht die Regelung des Verfahrens vor dem Kreisgericht. Bei den Kreisgerichten wird die Mehrzahl aller Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandelt und entschieden. Ihrer Tätigkeit kommt deshalb große Bedeutung zu. Dem trägt die ZPO insbesondere dadurch Rechnung, daß sie das kreisgerichtliche Verfahren von seiner Einleitung bis zur Entscheidung und zu deren Durchsetzung umfassend regelt und im Zweiten Teil des Gesetzes zusammenhängend darstellt (§§ 8 bis 146). Die Durchführung der Verfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen ist einheitlich geregelt. Unterschiede, die sich aus Besonderheiten im Zivil-, im Familien- oder im Arbeitsrecht ergeben, sind in einigen besonderen Vorschriften berücksichtigt, so z. B. in § 32 Abs. 4 (persönliche Teilnahme der Prozeßparteien in Arbeits- und Ehescheidungssachen), § 48 (Aussöhnungsverhandlung in Ehescheidungssachen), § 65 (Verzicht auf mündliche Verhandlung in Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen). Ein wesentliches Merkmal der Einheitlichkeit des kreisgerichtlichen Verfahrens von der Einleitung bis zur Vollstreckung der Entscheidung ist, daß die Regelung über die Vollstreckung (§§ 85 ff.) unmittelbar den Bestimmungen über die Urteile und Beschlüsse (§§ 77 ff.) folgt. Damit wird nicht nur festgelegt, daß das Kreisgericht für die Vollstreckung zuständig ist, sondern auch die Verantwortung des Kreisgerichts für die Vollstrek-kung seiner Entscheidung auf der Grundlage der Ein- 57 0;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X