Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570); bzw. psychologischen Faktoren in der Persönlichkeitsstruktur des Probanden mitzuteilen hat, die die Steuerungsfähigkeit gegenüber dem Alkoholgenuß bei Beachtung der konkreten Lebensumstände erheblich beeinträchtigt haben. Zur Beurteilung verschiedenartiger Rauschzustände Naturgemäß haben die Gerichte und Sachverständigen verschiedenartige Rauschzustände der Täter zu beurteilen, auf die im einzelnen z. B. H. von Keyserlingk aufmerksam gemacht hat./10/ Die Gerichtspraxis unterstützt die begründete Feststellung, daß man bei der Annahme eines pathologischen Rauschzustandes zurückhaltend sein solL Hier wirken sich bei aller Anerkennung vielfältiger Grenzfälle positiv die Kriterien aus, die die Medizin inzwischen herausgearbeitet hat und die auch den Gerichten konkrete Ansatzpunkte bieten, Anzeichen eines selten vorkommenden pathologischen Rausches zu erkennen und sich mit gutachterlichen Darlegungen kritisch auseinandersetzen zu können./ll/ Richtig ist der dargelegte Gedanke, daß ein Täter auch bei einem pathologischen Rausch strafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn er den Umstand, daß er nach Alkoholgenuß abnorm und gefährlich reagiert, kennt. Das hat insbesondere für den Wiederholungsfall Bedeutung. Weit problematischer liegen die Dinge in den Fällen, in denen die medizinischen Sachverständigen die Rauschzustände unter solche Kategorien wie komplizierter, pathologisch getönter oder gefärbter Rausch oder abnorme Alkoholreaktion einordnen. Insoweit zeigen sich noch Mängel in der wissenschaftlichen Begriffsbildung und im allgemeingültigen Verstehen ihres Inhalts, was zwangsläufig zu einer unsicheren Begutachtungspraxis /10/ Vgl. H. von Keyserlingk, „Die forensische Bedeutung des Alkoholismus“, in: Kriminalität und Persönlichkeit, a. a. O., S. 68 ff. /II/ So hebt H. von Keyserlingk für das medizinische Untersuchungsvorgehen die Notwendigkeit hervor, Zeugenaussagen, die Vorgeschichte des Geschehens und der psychischen Verfassung des Täters, den körperlichen Befund, das Tatverhalten und schließlich die getrunkene Alkoholmenge eingehend zu prüfen. „Der pathologische Rausch ist nicht eine von der Norm abweichende Verlaufsform des akuten Rausches, sondern ein selbständiges psychopathologisches Phänomen. Man könnte ihn als eine akute Psychose auffassen, die mit hochgradiger Unruhe und Aggressivität einhergeht, und bei der Alkohol . ein schweres, wenn auch kurz dauerndes psychisches Krankheitsbild bewirkt“ (a. a. O., S. 69 f.). Zu den Erscheinungsbildern des pathologischen Rausches gehören „Bewußtseinsstörungen nach Art von Dämmerzuständen“, die mit sinnlosen Handlungen einhergehen und bereits durch relativ kleine Alkoholmengen hervorgerufen werden, die im allgemeinen noch nicht geeignet sind, eine stärkere Wirkung auf den Organismus auszuüben. „Es kann zu einer Verkennung der Situation, heftigen Angriffen gegen die Umgebung, zu sexuellen Auffälligkeiten . kommen.“ Nach der Tat tritt meist ein tiefer Schlaf ein (a. a. O., S. 71). führt. Im. Interesse einer wissenschaftlich begründeten Zuordnung zu inhaltlich klar bestimmten Rauschzuständen sollten diese Probleme gelöst werden, damit die mit ihnen verknüpften juristischen Fragen, insbesondere der Zurechnungsfähigkeit, auf wissenschaftlicher Grundlage geklärt werden. Ohne Lösungen vorwegzunehmen, scheint mir der Hinweis wichtig, daß die Grenze zu pathologischen Erscheinungsformen möglichst scharf gezogen werden sollte. Indem das Strafrecht den Rauschtäter generell strafrechtlich verantwortlich macht, geht es mit Recht von der Erkenntnis aus, daß der Alkoholgenuß auch abnorme Verhaltensweisen auslöst und persönlichkeitsfremde Handlungen bewirkt. Das ist eine Erfahrung allgemeiner Natur, so daß sie dem Rauschtäter auch weitgehend angelastet werden kann. Das Erschrecken und die Reue vieler Täter über die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten, das Nichtverstehen ihrer alkoholischen Aggressivität sind subjektive Nacherscheinungen dieses abnormen, zumeist unberechenbaren Vorgangs, der eine empfindliche Störung'und Gefahr für das Zusammenleben der Menschen darstellt, so daß die sozialistische Gesellschaft hohe Anforderungen an eine Exkulpierung der Täter zu stellen verpflichtet ist. Hinweise des Gutachters auf prophylaktische und therapeutische Maßnahmen Mit dem Auftreten pathologischer Erscheinungsformen von alkoholischen Rauschzuständen ist für den forensischen Gutachter, der sich zur Zurechnungsfähigkeit des Täters zu äußern hat, zugleich die Forderung verbunden, die medizinisch indizierten Maßnahmen in prophylaktischer und therapeutischer Hinsicht aufzuzeigen und ihren Stellenwert für eine reale Einwirkung auf den Täter zu umreißen, da das Gericht je nach dem Charakter der Straftat und dem Ausmaß der pathologischen Störung eine Einweisung des Täters in eine psychiatrische Einrichtung bei Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 Abs. 2 StGB) bzw. neben oder anstelle einer Strafe gemäß § 16 Abs. 3 StGB oder auch eine fachärztliche Heilbehandlung nach § 27 Abs. 1 StGB anordnen kann. Die hierzu in den Gutachten gegebenen Hinweise reichen oft nicht aus, um die Notwendigkeit einer fach-ärztlichen Behandlung ausreichend zu erklären und die realen medizinischen Möglichkeiten, insbesondere zur aktiven Behandlung des Alkoholismus, aufzuzeigen. Auch im Hinblick auf diese Frage müssen sich Sachverständiger und Gericht von der hohen Verantwortung für eine im Interesse des einzelnen und der Gesellschaft liegende richtige, d. h. notwendige und wirksame Entscheidung leiten lassen, die der Vorbeugung vor kriminellen Gefahren dient. Erläuterungen zum neuen Zivilrecht GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Einleitung des Verfahrens vor dem Kreisgericht in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Im Mittelpunkt der am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden neuen ZPO steht die Regelung des Verfahrens vor dem Kreisgericht. Bei den Kreisgerichten wird die Mehrzahl aller Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen verhandelt und entschieden. Ihrer Tätigkeit kommt deshalb große Bedeutung zu. Dem trägt die ZPO insbesondere dadurch Rechnung, daß sie das kreisgerichtliche Verfahren von seiner Einleitung bis zur Entscheidung und zu deren Durchsetzung umfassend regelt und im Zweiten Teil des Gesetzes zusammenhängend darstellt (§§ 8 bis 146). Die Durchführung der Verfahren in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen ist einheitlich geregelt. Unterschiede, die sich aus Besonderheiten im Zivil-, im Familien- oder im Arbeitsrecht ergeben, sind in einigen besonderen Vorschriften berücksichtigt, so z. B. in § 32 Abs. 4 (persönliche Teilnahme der Prozeßparteien in Arbeits- und Ehescheidungssachen), § 48 (Aussöhnungsverhandlung in Ehescheidungssachen), § 65 (Verzicht auf mündliche Verhandlung in Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen). Ein wesentliches Merkmal der Einheitlichkeit des kreisgerichtlichen Verfahrens von der Einleitung bis zur Vollstreckung der Entscheidung ist, daß die Regelung über die Vollstreckung (§§ 85 ff.) unmittelbar den Bestimmungen über die Urteile und Beschlüsse (§§ 77 ff.) folgt. Damit wird nicht nur festgelegt, daß das Kreisgericht für die Vollstreckung zuständig ist, sondern auch die Verantwortung des Kreisgerichts für die Vollstrek-kung seiner Entscheidung auf der Grundlage der Ein- 57 0;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 570 (NJ DDR 1975, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X