Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 562 (NJ DDR 1975, S. 562); zur Teilbeschäftigung: Um in allen Fällen der Berufstätigkeit von Frauen die gesellschaftlichen und persönlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen, soll denjenigen Frauen, die durch familiäre Pflichten vorübergehend verhindert sind, ganztägig zu arbeiten, die Möglichkeit geschaffen werden, ihr Recht auf Arbeit durch Teilbeschäftigung wahrzunehmen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Einfluß der Arbeit auf die Entfaltung sozialistischer Persönlichkeiten erst mit der Vollbeschäftigung allseitig wirksam, wird und daß ein gesellschaftliches Interesse an der Vollbeschäftigung auch deshalb besteht, weil sie Kontinuität und höchste Effektivität der Arbeit besser gewährleistet. Der gegenwärtige Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und sich daraus ergebende bestimmte Widersprüche, die zwischen der Berufstätigkeit der Frau einerseits und ihren familiären Pflichten, besonders ihrer Aufgabe als Mutter andererseits noch in Erscheinung treten können, erfordern jedoch, Möglichkeiten der Teilbeschäftigung zuzulassen./22/ Sie sind notwendig und vorübergehend auch für die Frau und für die Gesellschaft vorteilhafter als gar keine Berufstätigkeit. Deshalb sollen die Betriebe in begründeten Fällen eine Teilbeschäftigung ermöglichen, z. B. wegen der Anzahl der Kinder, beim Fehlen von Krippen- oder Kindergartenplätzen, bei vorübergehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten, die das Leistungsvermögen mindern, bei schwachen Leistungen der Kinder in der Schule oder bei notwendiger Pflege von Familienangehörigen. Jedoch sollte bei allen Vereinbarungen über eine Teilbeschäftigung deren zeitliche Begrenzung, d. h. eine vorübergehende Teilbeschäftigung, angestrebt werden, um rechtzeitig die materiellen und ideellen Voraussetzungen für eine Ganztagsarbeit zu schaffen. Gesundheits- und Arbeitsschutz der werktätigen Frauen Die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilnahme der werktätigen Frauen am Arbeitsprozeß wird auch durch besondere Schutzvorschriften gewährleistet, die durch physische und psychische Besonderheiten der Frau bedingt oder im Zusammenhang mit der Mutterschaft erforderlich sind. Es ist ein Hauptanliegen der sozialistischen Gesellschaft, für alle Werktätigen solche Ar-beits- und Lebensbedingungen zu schaffen, die ein gesundes und sicheres Arbeiten ermöglichen. Das ist eine unabdingbare Voraussetzung für die harmonische Entwicklung der Werktätigen und stellt zugleich einen bedeutsamen effektivitätswirksamen Faktor dar. /22/ Vgl. hierzu I. Lange, a. a. O., S. 14 f. Zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau gehört es, solche Bedingungen zu schaffen, die die biologischen Besonderheiten der Frauen weitestgehend berücksichtigen. Die Rechtsvorschriften des Gesundheitsund Arbeitsschutzes (§ 129 Abs. 1 GBA und ASAO 5 Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche vom 9. August 1973 [GBl. I S. 465]) regeln diese Bedingungen und verpflichten die staatlichen Leiter, zusätzliche Aufgaben im Rahmen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes der Frauen zu erfüllen. Die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts für werktätige Frauen berücksichtigen weiterhin die Besonderheiten der Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Pflege der Kinder (§§ 129 ff. GBA). Sie dienen sowohl dem Schutz der werktätigen Frau als auch der harmonischen Entwicklung der Kinder und der Familien. Deutlich zeigt sich diese Einheit z. B. beim Kündigungsverbot für Schwangere und Mütter bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Niederkunft (§ 133 GBA) oder in dem Recht auf unbezahlte Freizeit, längstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes (§131 Abs. 4 GBA). §130 Abs. 1 GBA verbietet ausdrücklich Überstunden und Nachtarbeit für Schwangere und stillende Mütter. Diese Bestimmung ist eine eindeutige Schutzvorschrift für die Frau, während § 130 Abs. 2 GBA, wonach Frauen beim Fehlen ausreichender Betreuung von Kindern unter 6 Jahren oder von pflegebedürftigen Familienangehörigen Überstunden und Nachtarbeit ablehnen können, dem Schutz der Pflegebedürftigen dient. Das GBA verbietet jedoch Überstunden und Nachtarbeit der Frauen nicht generell. Das ist schon aus volkswirtschaftlichen Gründen (z. B. zur vollen Maschinenauslastung) nicht möglich. Vor allem aber würde ein solches Verbot der gleichberechtigten Beteiligung der Frau an solchen Berufen entgegenstehen, die mit dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt eng verbunden sind. * Aus Raumgründen konnte hier nur an einigen grundlegenden Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts dargestellt werden, daß in der DDR die Gleichberechtigung der Frau im Arbeitsprozeß gesetzlich garantiert ist und durch das Recht besonders im Prozeß der Rechtsverwirklichung ständig den qualitativ weiter entwickelten Bedingungen entsprechend vervollkommnet wird. Das gilt gleichermaßen auch für alle Einzelaufgaben, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau dienen. Dr. WILLI MASER, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz ERHARD SCHOLZ, Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt der DDR Entwicklung und Förderung der Frauen in den Justizorganen der DDR Die Frauen in der DDR haben einen bedeutenden Anteil am Aufbau des Sozialismus. Ohne ihre aktive und schöpferische Mitwirkung wäre die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft undenkbar. „Es ist in der Tat eine der größten Errungenschaften des Sozialismus, die Gleichberechtigung der Frau in unserem Staat sowohl gesetzlich als auch im Leben weitgehend verwirklicht zu haben.“/!/ Das gilt auch für die Frauen in den Justizorganen der DDR, die gemeinsam mit ihren männlichen Kollegen Hervorragendes leisten und die moralische Überlegenheit unserer fest im Volk verwurzelten Justiz über die bürgerliche Klassenjustiz beweisen./2/ Die gleiche Rechtsstellung von Mann und Frau in der Justiz und die Aufmerksamkeit, die der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung entgegenge- /I/ E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den vm. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 62. Vgl. auch H. Kuhrig, „Gleichberechtigung von Mann und Frau unveräußerliches Prinzip der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1975 S. 527 ft. /2) Vgl. hierzu W. I. Lenin, „Erster Absatz des Programmpunkts über das Gericht“, in: Werke, Bd. 29, Berlin 1961, S. 115. 562 bracht wird, drückt sich schon in dem hohen Anteil der Frauen aus, die zum rechtswissenschaftlichen Studium zugelassen werden. In den Jahren 1972 bis 1974 betrug an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin und an der Sektion Staatsund Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universi-tät Jena, an denen die Kader für die Justizorgane ausgebildet werden, der Anteil der immatrikulierten weiblichen Studierenden (in Prozent): Jahr Berlin Jena 1972 64,5 44,9 1973 73,1 68,3 1974 72,2 44,2 Auf dem VIII. Parteitag der SED wurde auch darauf hingewiesen, dem Einsatz von Frauen als einer wichtigen Seite der Kaderarbeit größere Beachtung zu schen-ken./3/ Diese Orientierung der Parteiführung wird von tsf vgl. E. Honecker, a. a. O., S. 91.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 562 (NJ DDR 1975, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 562 (NJ DDR 1975, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht verursachende beeinflussende Umstände und Bedingungen hervorzuheben und darzustellen, wie diese Situationen, Umstände und Bedingungen sich auf das Handeln des Täters auswirkten.

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