Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 556

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 556 (NJ DDR 1975, S. 556); elterlichen Erziehungsrechts unterbreitet. In der Begründung des Scheidungsausspruchs wird ausgeführt, daß es hauptsächlich wegen der Erziehung der Kinder eheliche Differenzen gegeben habe. Es war also Anlaß für die Instanzgerichte gegeben, eine eingehende Sachaufklärung vor Entscheidung über das Erziehungsrecht vorzunehmen. Hierbei waren die Umstände der bisherigen Erziehung durch die Eltern und die Verbundenheit zwischen Eltern und Kindern neben anderen Umständen, die sich aus dem Vortrag der Parteien ergaben, zu untersuchen, im Zusammenhang zu würdigen, gegeneinander abzuwägen und hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen, welcher Elternteil für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts besser geeignet ist (vgl. Abschn. A II Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651]). Diesem Erfordernis sind weder das Kreis- noch das Bezirksgericht in ausreichendem Maße gerecht geworden. Die Kammer für Familienrechtssachen ist bei ihrer Entscheidung dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe gefolgt. Sie hat jedem Elternteil das Erziehungsrecht für das Kind übertragen, das sich zu dieser Zeit bei ihm befand. iDie hierzu gegebene Begründung lehnt sich an die des Referats Jugendhilfe an. Dieses führte aus, daß es erhebliche Erziehungsschwierigkeiten mit beiden Kindern mit Torsten in der Schule und mit Timo im Kindergarten gegeben habe. Es legte hierzu u. a. dar, daß die Klägerin, die wegen der Berufsarbeit des Verklagten den Hauptanteil der Erziehungsarbeit geleistet habe, sehr pedantisch gewesen sei und es nicht verstanden habe, ruhig und sachlich gegenüber den Kindern aufzutreten. Der Verklagte besitze insoweit ein größeres Einfühlungsvermögen und ein besseres Verständnis für die kindlichen Belange. Wenn trotzdem die Trennung der Geschwister vorgeschlagen werde, obwohl für beide Kinder günstigere Voraussetzungen für ein gemeinsames Aufwachsen beim Vater gegeben seien, geschehe das deshalb, weil es für die Mutter eine Härte bedeuten würde, wenn ihr für keines der beiden Kinder das Erziehungsrecht übertragen werde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Stellungnahme des Referats Jugendhilfe in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht vorgetragen wurde und die Parteien aufgefordert worden sind, sich dazu zu äußern. Das war jedoch unerläßlich. Beide Parteien hatten nicht vorgeschlagen, die Geschwister zu trennen. Des weiteren wurden die bisherigen Erziehunjjserfolge der Eltern recht unterschiedlich eingeschätzt, ohne daß aus den diesbezüglichen Ausführungen des Referats Jugendhilfe hervorgeht, auf welchen Informationsquellen sie beruhen. Es ist nicht ausreichend zu erkennen, ob außer den Parteien z. B. auch Vertreter der Schule und des Kindergartens, die Großeltern oder sonstige mit der Sache vertraute Personen gehört wurden und welche Auffassungen sie geäußert haben. Unter den hier gegebenen Umständen durfte das Kreisgericht die Beweisaufnahme mit der schriftlichen Stellungnahme des Referats Jugendhilfe nicht als abgeschlossen betrachten. Es hätte in geeigneter Weise etwa durch Hinzuziehung eines Vertreters des Referats zur mündlichen Verhandlung auf die Ergänzung der Stellungnahme und dlie Präzisierung der Schlußfolgerungen hinwirken müssen. Auch wäre zu prüfen gewesen, ob nach Äußerung des Referats und der Parteien zusätzliche Beweise zu erheben waren. Diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hätte das Bezirksgericht erkennen und das Versäumte nachholen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Berufungssenat hat allein auf Grund einer ergänzenden Partei-vemehmung die Entscheidung des Kreisgerichts abge- ändert. Das reichte für eine gründliche Sachaufklärung als Voraussetzung für ein fundiertes Urteil nicht aus. Unterbreiten die Parteien unterschiedliche Vorschläge für die Entscheidung über das Erziehungsrecht, wird sich das Gericht nicht vorwiegend auf ihre meist recht gegensätzlichen Angaben zur Sache stützen können (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 25/70 - NJ 1971 S. 405). Es wurde daher auch unbegründet von einer ergänzenden Stellungnahme des Referats Jugendhilfe abgesehen. Da Vorbehalte gegen die Auffassung des Referats Jugendhilfe beim Rat des Kreises bestanden, wäre zu prüfen gewesen, ob das Referat Jugendhilfe beim Rat des Bezirks zur Klärung spezieller Fragen mit in die Erörterungen einzubeziehen war (vgl. OG, Urteil vom 6. März 1973 - 1 ZzF 2/73 - NJ 1973 S. 298). Das Bezirksgericht hat das Erziehungsrecht für beide Kinder der Verklagten vor allem deshalb übertragen, weil sie in größerem Umfang Erziehungsaufgaben erfüllt habe. Ein solcher Umstand kann nicht in jedem Fall die Entscheidung allein tragen. Da der Berufungssenat zugleich festgestellt hat, daß sich der Verklagte in seiner Freizeit ebenfalls um die Kinder bemühte und ein gutes Verhältnis zu ihnen hatte, wäre noch zu prüfen gewesen, welche Folgen sich aus den unterschiedlichen Erziehungsanteilen der Eltern, die auf objektive Umstände zurückzuführen waren, für die Entwicklung der Kinder ergeben haben (vgl. OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 12/71 - NJ 1971 S. 627). Das war in diesem Verfahren besonders deshalb zu klären, weil nach Auffassung des Kreisgerichts und des Referats Jugendhilfe .die Erziehungsmethoden der Klägerin zu wünschen übrig ließen, was allein durch Beurteilungen über ihre Tätigkeit in einem Kindergarten nicht widerlegt werden konnte. Hierzu wären ebenso wie zur Beurteilung des erzieherischen Verhaltens des Verklagten weitere Erörterungen notwendig gewesen. Das Bezirksgericht hat sich gegen eine Geschwistertrennung ausgesprochen. Es trifft zu, daß in Abschn. A III Ziff. 12 der OG-Richtlinie Nr. 25 der Wert einer Erziehung im Geschwisterkollektiv hervorgehoben wird. Zugleich wird darauf hingewiesen, daß es im Einzelfall geboten sein kann, Geschwister zu trennen, um ihre Entwicklung und Erziehung besser zu sichern. In der Richtlinie werden die Umstände, unter denen eine solche Lösung in Betracht kommen kann, nur beispielhaft angeführt, so wenn die Kinder bisher nicht gemeinsam erzogen wurden, keine geschwisterliche Bindung zwischen ihnen besteht oder die Erziehung aller Kinder zu einer starken, sich für sie nachteüig auswirkenden Belastung eines Eltemteils führen würde, die auch mit staatlicher oder gesellschaftlicher Unterstützung nicht zu beheben wäre. Das schließt ein, daß auch noch andere bedeutsame Umstände im Einzelfall für eine Geschwistertrennung sprechen können. In diesem Verfahren gibt es sowohl Umstände, die' für die Entscheidung des Kreisgerichts, als auch solche, die dagegen sprechen. Dagegen spricht, daß die beiden Kinder jahrelang zusammengelebt haben und gemeinsam erzogen wurden. Anläßlich des Eheverfahrens waren sie lediglich wenige Wochen nicht zusammen gewesen. Es gibt auch keine beachtlichen Hinweise dafür, daß keine geschwisterliche Bindung und Zuneigung zwischen ihnen bestanden hätte. In zweifacher Hinsicht gibt es jedoch auch Anzeichen, die eine Trennung der Geschwister ratsam erscheinen lassen könnten. So wurde festgestellt, daß beide Kinder Erziehungsprobleme bereiten. Ob dieser Umstand, wie das Kreisgericht meint, auf die unterschiedlichen Auffassungen und die Differenzen der Parteien über die Gestaltung der Erziehung zurückzuführen ist, könnte nur durch zweckdienliche Beweiserhebungen geklärt werden. Es ist auch nicht ausizuschließen, daß die Erzie- 556;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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