Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 555

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 555 (NJ DDR 1975, S. 555); klagte zur Zahlung von 507 M verurteilt. Diese Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Gesamtheit aller Umstände spreche dafür, daß der Voreigentümer zum Zeitpunkt der Vermietung der Wohnung an die Verklagte und ihre Familie dieser entgegengekommen sei, indem er anstelle der gesetzlich zulässigen Miete von monatlich 83 M nur eine solche von 70 M gefordert habe. Das ergebe sich aus den engen familiären Bindungen der damaligen Mdetparteien und den unbestrittenen Gefälligkeitshandlungen außerhalb einer vergütungspflichtigen Dienstleistung. Deshalb stelle der festgelegte Mietzins eine Gefälligkeitsmiete dar. Aus einer solchen Vereinbarung folge, daß sie ausschließlich für und gegen die unmittelbar Beteiligten eines derartigen Rechtsverhältnisses wirke. Eine andere Rechtsauffassung wäre unbillig und unhaltbar, da sonst sämtliche Rechtsnachfolger jede einmal gewährte Gefälligkeit gegen sich gelten lassen müßten und damit keinen Anspruch auf die gesetzliche Miete erheben könnten, die nicht selten die Berechnungsgrundlage für öffentliche 'Lasten sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß weder der Kläger noch die Verklagte nachgewiesen haben, daß vergütbare Hauswartsleistungen bzw. die nicht mehr mögliche Benutzung der Zentralheizungsanlage zur Veränderung der Miete geführt haben. Davon ist auszugehen. Seine Rechtsauffassung, zwischen dem Voreigentümer und der Verklagten habe ein Rechtsverhältnis über eine Gefälligkeitsmiete Vorgelegen, an das der Kläger nicht gebunden sei, ist jedoch unzutreffend. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, daß sdch die damaligen Vertragspartner ohne besondere Vereinbarung auf die Zahlung einer geringeren Miete geeinigt haben, als sie für die von der Verklagten bezogenen Wohnung vorher gezahlt und auch später durch den zuständigen Rat der Gemeinde als höchstzulässiger Mietpreis festgesetzt wurde. Diese Einigung war möglich, denn die Mietparteien sind durch keine gesetzliche Vorschrift gehindert, sich über einen geringeren als den durch die zuständigen staatlichen Organe als höchstzulässig anerkannten Preis zu verständigen (vgl. OG, Urteil vom 5. Februar 1954 1 Zz 116/53 [OGZ Bd. 3 S. 90 ff.; NJ 1954 S. 212]). Er ist deshalb Bestandteil des Mietvertrags der Parteien, in den der Kläger beim Übergang des Grundstücks in sein Eigentum als Vermieter mit den bestehenden Rechten und Pflichten eingetreten ist. Haben sich Vermieter und Mieter ohne eine Bedingung oder besondere Vereinbarung auf einen geringeren, als den ihnen bekannten höchstzulässigen Mietpreis geeinigt, dann ist dieser verbindlich. Es gibt daher grundsätzlich kein Recht des Vermieters oder seines Rechtsnachfolgers, eine solche Vereinbarung einseitig zu ändern. Die Möglichkeit der Änderung eines derartigen Vertrags würde allerdings dann bestehen, wenn vereinbarte Bedingungen, die Grundlage für den geringeren Mietpreis waren, eingetreten oder weggefallen sind. Da eine derartige Vereinbarung zwischen den damaligen Mietpartnern nicht bewiesen wurde, war der Kläger schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, den bis zum Auszug der Verklagten aus der Wohnung bestehenden Mietvertrag ohne Zustimmung der Verklagten zu ändern und von ihr einen höheren als den vereinbarten monatlichen Mietbetrag zu fordern. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Der Senat hatte, da die Sache zur Endentscheidung reif war, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts zurückzuweisen. Familienrecht § 25 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Stimmen im Eheverfahren die Vorschläge der Parteien zur künftigen Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts nicht überein, so hat das Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sorgfältig aufzuklären. Im Hinblick auf die meist recht gegensätzlichen Angaben der Parteien reicht deren Vernehmung in der Regel allein nicht aus. 2. Hat das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Übertragung des elterlichen Erziehungsrechts Bedenken gegen die vom Referat Jugendhilfe beim Rat des Kreises vorgetragene Auffassung (hier: Vorschlag, Geschwister zu trennen), dann ist zu prüfen, ob diese Bedenken durch Einbeziehung des Referats Jugendhilfe beim Rat des Bezirks ausgeräumt werden können. 3. Bei der Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht kann eine Trennung der Geschwister u. a. dann erwogen werden, wenn die Kinder Erziehungsschwierigkeiten bereiten und deshalb die Belastung für einen Elternteil zu groß werden könnte, wenn er alle Kinder betreuen und erziehen müßte. OG, Urteil vom 15. April 1975 1 ZzF 8/75. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für den 10jährigen Sohn Torsten der Klägerin und für den 6jährigen Sohn Timo dem Verklagten übertragen. Zur Begründung hat das Kreisgericht u. a. ausgeführt: Zwischen den Parteien habe es ständig Auseinandersetzungen gegeben, vor allem wegen der Erziehung der Kinder. Den Anträgen der Parteien, die das Erziehungsrecht jeweils für beide Kinder übertragen haben wollten, habe nicht entsprochen werden können. Vielmehr sei dem Vorschlag des Referats Jugendhilfe zu folgen gewesen, jedem Elternteil das Erziehungsrecht für ein Kind zu übertragen. Seit sich die Klägerin vom Verklagten getrennt habe und bei ihren Eltern in H. wohne, befinde sich Torsten bei ihr, während Timo beim Vater in R. lebe. Die Kinder seien wegen der jahrelangen unterschiedlichen Erziehungsmethoden der Eltern schwer lenkbar. Zu ihrem Wohle sei es geboten gewesen, ihnen einen erneuten Milieuwechsel zu ersparen. Beide Parteien haben gegen die Erziehungsrechtsentscheidung Berufung eingelegt und ihre im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wiederholt. Das Bezirksgericht hat die Entscheidung des Kreisgerichts abgeändert und der Klägerin das Erziehungsrecht für beide Kinder übertragen. Es hat dazu ausgeführt: Es liege kein Grund für eine Geschwistertrennung vor. Der Vorschlag des Referats Jugendhilfe überzeuge nicht. Die Kinder seien bisher gemeinsam erzogen worden ünd fast ständig mit beiden Eltern zusammen gewesen. Beide Parteien seien erziehungstüchtig und hätten zu den Söhnen ein gutes Verhältnis. Nach der Trennung der Eltern könne den Kindern nicht noch die Geschwistertrennung zugemutet werden. Sie seien bisher überwiegend und ordnungsgemäß von der Klägerin betreut und erzogen worden, da der Verklagte berufsbedingt des öfteren nicht zu Hause gewesen sei. Wegen ihres umfangreichen erzieherischen Einflusses sei der Klägerin das Erziehungsrecht für beide Kinder zu übertragen gewesen. Da die Parteien die Sachlage umfassend dargelegt hätten, sei davon abgesehen worden, das Referat Jugendhilfe nochmals zu hören. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen? Die Parteien haben in beiden Instanzen keine übereinstimmenden Vorschläge zur künftigen Ausübung des 555;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 555 (NJ DDR 1975, S. 555) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 555 (NJ DDR 1975, S. 555)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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