Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 55 (NJ DDR 1975, S. 55); Zur Koordinierung der Aufgaben finden regelmäßig gemeinsame Dienstbesprechungen der für den Grundstücksverkehr zuständigen Staatsorgane (z. B. Staatliches Notariat, Liegenschaftsdienst, Abt. Finanzen, Sachgebiet Staatliches Eigentum, sowie Abt. Landwirtschaft, Referat Bodenrecht) statt. Zur Durchsetzung des Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED über „Die nächsten Aufgaben zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Festigung und weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“ haben die Notariate ihre rechtspropagandistische und rechtserzieherische Tätigkeit wesentlich verbessert. Das zeigt sich sowohl in der Anzahl der Veranstaltungen als auch in deren Qualität Außer den traditionellen Vorträgen über das Erbrecht, die insbesondere vor älteren Bürgern in den Wohngebieten und Feierabendheimen gehalten werden, behandeln die Notare nunmehr auch in den Großbetrieben vor Arbeitern Fragen des Grundstücksverkehrs und des Bodenrechts sowie Probleme der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Große Anstrengungen wurden zur Verbesserung der Arbeitsorganisation der Staatlichen Notariate unternommen. Durch ein ausgewogenes Bestellsystem konnten die Wartezeiten für die Bürger weiter gesenkt werden. Die richtige Gestaltung der auswärtigen Sprechtage ermöglicht es, daß Berufstätige den Notar auch noch nach Arbeitsschluß aufsuchen können. Gute Erfahrungen wurden auch mit schriftlichen Hinweisen gemacht, die das Staatliche Notariat Halle für die rechtsuchenden Bürger erarbeitet hat. Dadurch konnten unnötige Wartezeiten vermieden und die Sprechstunden zügiger durchgeführt werden. Die Mitarbeiter der Staatlichen Notariate im Bezirk Halle werden anläßlich des 30. Jahrestages der Befreiung vom Faschismus weitere Aktivitäten entfalten, um in ihrer gesamten Arbeit die Einheit von Rationalität, Effektivität und hoher Qualität zu sichern. GERHARD LAUGALIES, Notarinstrukteur am Bezirksgericht Halle Rechtsprechung Strafrecht § 200 Abs. 2 StGB. 1. Betriebseisenbahner, deren berufliche Tätigkeit der unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Bahnverkehrs dient, üben ihre Tätigkeit in kooperativem Zusammenwirken aus, wobei sie sich mittels mechanischer, operativer und akustischer Signale verständigen. Betriebseisenbahner, deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist, sind zu einem den Belangen der Sicherheit Rechnung tragenden kollektiven Zusammenwirken außerstande. Eine allgemeine Gefahr im Bahnverkehr liegt deshalb schon dann vor, wenn ein für die Gewährleistung der Sicherheit gemäß § 200 Abs. 2 StGB verantwortlicher Eisenbahner trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bahndienstliche Handlungen ausführt (z. B. Sicherungsanlagen bedient). Für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr ist ohne Belang, ob wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit im Bahnverkehr dort Sicherungsanlagen installiert sind, die teils mit Rücksicherungen bei technischem Versagen oder Fehlhandlungen Gefährdungen verhindern sollen, und ob durch einen Eisenbahner herbeigeführte Gefahrensituationen von anderen Eisenbahnern beherrscht werden. 2. Zu den unterschiedlichen Anforderungen an das Vorliegen der allgemeinen Gefahr in verschiedenen Verkehrsbereichen. OG, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 3 Zst 19/74. Der Angeklagte, der als Brigadeleiter in der Dispatcherleitung des Reichsbahnamtes beschäftigt war, leistete mit Zustimmung seiner Dienststelle des öfteren auf dem Bahnhof L. Sonderschichten. Am 5. Februar 1974 hatte er gegen 14 Uhr seinen regulären Dienst als Dispatcher beendet und übernahm zusätzlich einen Nachtdienst als Fahrdienstleiter. Obwohl die Freizeit zwischen beiden Diensten nur kurz war, trank er mehrere Flaschen Bier und einen doppelten Wodka. Nachdem er etwa zweieinhalb Stunden geschlafen hatte, trank er bis 21.30 Uhr, eine halbe Stunde nach Beginn seines Dienstes als Fahrdienstleiter im Befehlsstellwerk Lt auf dem Bahnhof L., eine 0,35-1-Flasche Wodka aus. Gegen 23 Uhr ließ der Angeklagte ohne Vorausmeldung einen Güterzug auf der eingleisigen Strecke von L. nach O. fahren, obwohl er kurze Zeit vorher eine Voraus- meldung aus O. für einen Personenzug bestätigt hatte. Der Fahrdienstleiter des Bahnhofs O. war demzufolge nicht in der Lage, das Signal für den Personenzug auf Fahrt zu stellen. Er vermutete eine Blockstörung und bereitete alles vor, um dem Zug die Erlaubnis zu geben, an dem „Halt“ zeigenden Signal vorbeizufahren. Gegen 24 Uhr hatte sich der aus O. kommende Schnellzug dem Bahnhof L. genähert und erwartete das Einfahrtsignal. Unbeschadet dieser Tatsache erteilte der Angeklagte dem Wärter des Stellwerkes Ls in L. die Erlaubnis, den Personenzug nach O. fahren zu lassen. Der Stellwerkswärter machte den Angeklagten darauf aufmerksam, daß erst dem Schnellzug das Einfahrt-. Signal gegeben werden muß, und führte den Befehl des Angeklagten nicht aus. Der Angeklagte wurde danach von seinem Posten abgelöst. Um 3.35 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille festgestellt, so daß der Angeklagte zur Zeit des Vorfalls 2,7 bis 2,9 Promille hatte. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von 350 M. Auf die Berufung hat das Bezirksgericht dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat mit der Rüge der fehlerhaften Nichtanwendung des § 200 Abs. 1 und 2 StGB die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, daß der Angeklagte als Fahrdienstleiter im Befehlsstellwerk eine berufliche Tätigkeit zur unmittelbaren Gewährleistung der Sicherheit des Bahnverkehrs i. S. des § 200 Abs. 2 StGB ausgeübt hat. Richtig ist auch, daß er in seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war und seine Dienstpflichten verletzt hat. Fehl geht allerdings das Bezirksgericht mit seiner Ansicht, der Angeklagte habe durch sein Verhalten nicht eine allgemeine Gefahr i. S. des § 200 StGB herbeigeführt, weil die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden nicht bestanden habe. Das Bezirksgericht stützt seine Rechtsauffassung auf die vom Plenum des Obersten Gerichts in Ziff. 4.3. des Beschlusses zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) und vom Senat in ständiger Rechtsprechung 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 55 (NJ DDR 1975, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 55 (NJ DDR 1975, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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