Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544); des Verfahrens eng mit den Parteien zusammenzuarbeiten haben. Zur Rechtsstellung der Parteien im Prozeß gehört schließlich auch, daß sie sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können (§ 3 Abs. 3 und 4). Der bisher für das Berufungsverfahren geltende Anwaltszwang entfällt. Das heißt jedoch nicht, daß der anwaltlichen Vertretung die Wertschätzung versagt würde. Das Gegenteil ist der Fall. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß die Prazeßparteien in aller Regel selbst in der Lage sind zu entscheiden, ob sie der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bedürfen. Außerdem wird von den Gerichten erwartet, daß sie je nach der Sach- und Rechtslage ihrer Hinweis- und Belehrungspfllcht auch dahingehend nachkommen, daß sie den Parteien die Inanspruchnahme eines Anwalts empfehlen. Die Prozeßparteien haben das Recht, sich durch jede beliebige prozeßfähige Person im Verfahren vertreten zu lassen (§3 Abs. 3 Satzl). Der Vorsitzende des Gerichts kann allerdings zur Prozeßvertretung ungeeignete Prozeßbevollmächtigte zurückweisen (§ 68 Abs. 1 Satz 3). In Arbeitsrechtssachen können Vertreter der Gewerkschaften im Prozeß die Rechte Werktätiger wahrnehmen. Generell und damit auch in erstinstanzlichen Verfahren in Arbeitsrechtssachen kann die Vertretung aber auch den in der DDR zugelassenen Rechtsanwälten übertragen werden (§3 Abs. 3 und 4). Alle diese Bestimmungen haben den Sinn, den Prazeßparteien eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu gewährleisten. Mitwirkung der Beauftragten von Kollektiven Die ständige breite Entfaltung der sozialistischen Demokratie ist ein Wesensmerkmal sozialistischer staatlicher Leitung. Deshalb kommt der Mitwirkung von Beauftragten der Kollektive in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren große Bedeutung zu. Natürlich ist dabei von Fall zu Fall zu differenzieren. Da es aber häufig nicht nur darum geht, einen Streit aus der Welt zu schaffen, sondern auch darum, die Ursachen und Bedingungen für diesen Streit zu beseitigen oder verallgemeinerungsfähige Lehren zu ziehen und gesellschaftlich wirksam zu machen, orientiert die ZPO die Gerichte darauf, gesellschaftliche Kräfte am Verfahren zu beteiligen sowie mit den Gewerkschaften, aber auch mit den örtlichen Volksvertretungen und anderen Organen eng zusammenzuarbeiten. Ist die Mitwirkung der Beauftragten von Kollektiven oder von gesellschaftlichen Organisationen zur Aufklärung eines Sachverhalts oder zur Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens erforderlich, dann sind sie von den Gerichten in geeigneter Weise am Verfahren zu beteiligen (§ 4 Abs. 1). In welchen Fällen und wie das zu geschehen hat, dafür gibt es bereits vielfache Erfahrungen, insbesondere in Arbeitsrechtssachen, aber auch in Zivilsachen und z. T. auch in Familiensachen. Was den Aspekt „Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens“ anbelangt, so ist es zwar richtig, daß jeder Rechtsfall auch seine Wirkungen über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus haben soll und hat, doch ist es nicht in erster Linie das Anliegen dieser Vorschrift, den Wirkungsgrad des Verfahrens nach außen zu erhöhen; es geht vielmehr darum, auf den Rechtsverletzer und auf die Personen stärker einzuwirken, die zur Entstehung der Konfliktursachen und der die Rechtsverletzung begünstigenden Bedingungen beigetragen haben. Die Beauftragten von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen können an der Verhandlung teilnehmen und Erklärungen abgeben. Wie dieses Recht verwirklicht wird, hängt vom konkreten Verfahren ab. Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, die Auffassungen des Kollektivs oder der Organisation vorzutragen. Dabei ist darauf zu achten, daß individuelle Meinungsäußerungen des Beauftragten die durchaus zulässig sind nicht als solche des Kollektivs ausgegeben werden. Der Beauftragte hat seine Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Nach Beendigung der Beweisaufnahme muß er die Möglichkeit erhalten, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (§64). Das Gericht sollte auch nicht versäumen, in der Entscheidung auf die Erklärungen des Beauftragten mit einzugehen. Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Als Interessenvertreter der Werktätigen genießen die Gewerkschaften hohe Achtung und Autorität. Ihre Stellung wird dadurch bestimmt, daß unter sozialistischen Bedingungen die Werktätigen frei von Ausbeutung und als arbeitende Menschen zugleich die Eigentümer der Produktionsmittel sind. Das sozialistische Recht als Willensausdruck und Machtinstrument der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten hat in den Gewerkschaften selbst einen eifrigen Verfechter, denn es ist auf die Durchsetzung der Interessen der Werktätigen gerichtet. Unter diesen Umständen kommt den Gewerkschaften im Rechtsverwirklichungsprozeß eine bedeutende Rolle zu. Mit vielfältigen Aktivitäten helfen sie, die freiwillige und bewußte Einhaltung insbesondere des Arbeitsrechts durch die Betriebe und durch die Werktätigen zu sichern. Hierbei arbeiten sie schon seit langem eng mit den Gerichten, insbesondere mit den Kammern und Senaten für Arbeitsrecht, zusammen. Wegen der Bedeutung dieser Zusammenarbeit wurden neben einer Reihe von Einzelregelungen ihre hauptsächlichen Seiten in einer grundsätzlichen Bestimmung in die ZPO auf genommen (§ 5). Danach ist den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften neben dem bereits erwähnten Recht zur Prozeßvertretung in Arbeitsrechtssachen vor allem eingeräumt worden, in Arbeitsrechtssachen am Verfahren mitzuwirken, insbesondere Stellung zu nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu geben und Beweisanträge zu stellen. Sie können auch eine Gerichtskritik sowie eine besondere Verfahrensauswertung durch das Gericht beantragen (§ 5 Abs. 2). Die Gerichte haben alles zu tun, um den Gewerkschaften ein zweckentsprechendes Auftreten in der Verhandlung zu ermöglichen, und sind verpflichtet, ihren schriftlichen Äußerungen mit der gebührenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu begegnen. Dies ist eine prinzipielle Frage der Einstellung zu den Interessenvertretungen der Werktätigen. In diesem Zusammenhang gehen jedoch die Aufgaben der Gerichte weit über das einzelne Verfahren hinaus. So haben sie in der rechtserzieherischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gegenüber den Betrieben und den Werktätigen mit den Gewerkschaften zusammenzuwirken und den Vorständen des FDGB ihres Territoriums über Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit und über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen sowie über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben zu berichten (§ 5 Abs. 3). Die Gerichte sind also verpflichtet, aus der Sicht ihres speziellen Wissens und ihrer speziellen Erfahrungen den Gewerkschaften dabei behilflich zu sein, ihre politisch-erzieherische auch rechtserzieherische Wirksamkeit ständig weiter zu erhöhen. Der Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung sollten die Gerichte besondere Aufmerksamkeit schenken, geht es doch um die Unterstützung eines Partners, dessen Einfluß auf den Rechtsverwirklichungsprozeß von aroßer Bedeutung ist. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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