Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544); des Verfahrens eng mit den Parteien zusammenzuarbeiten haben. Zur Rechtsstellung der Parteien im Prozeß gehört schließlich auch, daß sie sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können (§ 3 Abs. 3 und 4). Der bisher für das Berufungsverfahren geltende Anwaltszwang entfällt. Das heißt jedoch nicht, daß der anwaltlichen Vertretung die Wertschätzung versagt würde. Das Gegenteil ist der Fall. Es wird jedoch davon ausgegangen, daß die Prazeßparteien in aller Regel selbst in der Lage sind zu entscheiden, ob sie der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bedürfen. Außerdem wird von den Gerichten erwartet, daß sie je nach der Sach- und Rechtslage ihrer Hinweis- und Belehrungspfllcht auch dahingehend nachkommen, daß sie den Parteien die Inanspruchnahme eines Anwalts empfehlen. Die Prozeßparteien haben das Recht, sich durch jede beliebige prozeßfähige Person im Verfahren vertreten zu lassen (§3 Abs. 3 Satzl). Der Vorsitzende des Gerichts kann allerdings zur Prozeßvertretung ungeeignete Prozeßbevollmächtigte zurückweisen (§ 68 Abs. 1 Satz 3). In Arbeitsrechtssachen können Vertreter der Gewerkschaften im Prozeß die Rechte Werktätiger wahrnehmen. Generell und damit auch in erstinstanzlichen Verfahren in Arbeitsrechtssachen kann die Vertretung aber auch den in der DDR zugelassenen Rechtsanwälten übertragen werden (§3 Abs. 3 und 4). Alle diese Bestimmungen haben den Sinn, den Prazeßparteien eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu gewährleisten. Mitwirkung der Beauftragten von Kollektiven Die ständige breite Entfaltung der sozialistischen Demokratie ist ein Wesensmerkmal sozialistischer staatlicher Leitung. Deshalb kommt der Mitwirkung von Beauftragten der Kollektive in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren große Bedeutung zu. Natürlich ist dabei von Fall zu Fall zu differenzieren. Da es aber häufig nicht nur darum geht, einen Streit aus der Welt zu schaffen, sondern auch darum, die Ursachen und Bedingungen für diesen Streit zu beseitigen oder verallgemeinerungsfähige Lehren zu ziehen und gesellschaftlich wirksam zu machen, orientiert die ZPO die Gerichte darauf, gesellschaftliche Kräfte am Verfahren zu beteiligen sowie mit den Gewerkschaften, aber auch mit den örtlichen Volksvertretungen und anderen Organen eng zusammenzuarbeiten. Ist die Mitwirkung der Beauftragten von Kollektiven oder von gesellschaftlichen Organisationen zur Aufklärung eines Sachverhalts oder zur Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens erforderlich, dann sind sie von den Gerichten in geeigneter Weise am Verfahren zu beteiligen (§ 4 Abs. 1). In welchen Fällen und wie das zu geschehen hat, dafür gibt es bereits vielfache Erfahrungen, insbesondere in Arbeitsrechtssachen, aber auch in Zivilsachen und z. T. auch in Familiensachen. Was den Aspekt „Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens“ anbelangt, so ist es zwar richtig, daß jeder Rechtsfall auch seine Wirkungen über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus haben soll und hat, doch ist es nicht in erster Linie das Anliegen dieser Vorschrift, den Wirkungsgrad des Verfahrens nach außen zu erhöhen; es geht vielmehr darum, auf den Rechtsverletzer und auf die Personen stärker einzuwirken, die zur Entstehung der Konfliktursachen und der die Rechtsverletzung begünstigenden Bedingungen beigetragen haben. Die Beauftragten von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen können an der Verhandlung teilnehmen und Erklärungen abgeben. Wie dieses Recht verwirklicht wird, hängt vom konkreten Verfahren ab. Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, die Auffassungen des Kollektivs oder der Organisation vorzutragen. Dabei ist darauf zu achten, daß individuelle Meinungsäußerungen des Beauftragten die durchaus zulässig sind nicht als solche des Kollektivs ausgegeben werden. Der Beauftragte hat seine Erklärungen vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Nach Beendigung der Beweisaufnahme muß er die Möglichkeit erhalten, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (§64). Das Gericht sollte auch nicht versäumen, in der Entscheidung auf die Erklärungen des Beauftragten mit einzugehen. Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Als Interessenvertreter der Werktätigen genießen die Gewerkschaften hohe Achtung und Autorität. Ihre Stellung wird dadurch bestimmt, daß unter sozialistischen Bedingungen die Werktätigen frei von Ausbeutung und als arbeitende Menschen zugleich die Eigentümer der Produktionsmittel sind. Das sozialistische Recht als Willensausdruck und Machtinstrument der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten hat in den Gewerkschaften selbst einen eifrigen Verfechter, denn es ist auf die Durchsetzung der Interessen der Werktätigen gerichtet. Unter diesen Umständen kommt den Gewerkschaften im Rechtsverwirklichungsprozeß eine bedeutende Rolle zu. Mit vielfältigen Aktivitäten helfen sie, die freiwillige und bewußte Einhaltung insbesondere des Arbeitsrechts durch die Betriebe und durch die Werktätigen zu sichern. Hierbei arbeiten sie schon seit langem eng mit den Gerichten, insbesondere mit den Kammern und Senaten für Arbeitsrecht, zusammen. Wegen der Bedeutung dieser Zusammenarbeit wurden neben einer Reihe von Einzelregelungen ihre hauptsächlichen Seiten in einer grundsätzlichen Bestimmung in die ZPO auf genommen (§ 5). Danach ist den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften neben dem bereits erwähnten Recht zur Prozeßvertretung in Arbeitsrechtssachen vor allem eingeräumt worden, in Arbeitsrechtssachen am Verfahren mitzuwirken, insbesondere Stellung zu nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung zu geben und Beweisanträge zu stellen. Sie können auch eine Gerichtskritik sowie eine besondere Verfahrensauswertung durch das Gericht beantragen (§ 5 Abs. 2). Die Gerichte haben alles zu tun, um den Gewerkschaften ein zweckentsprechendes Auftreten in der Verhandlung zu ermöglichen, und sind verpflichtet, ihren schriftlichen Äußerungen mit der gebührenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu begegnen. Dies ist eine prinzipielle Frage der Einstellung zu den Interessenvertretungen der Werktätigen. In diesem Zusammenhang gehen jedoch die Aufgaben der Gerichte weit über das einzelne Verfahren hinaus. So haben sie in der rechtserzieherischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gegenüber den Betrieben und den Werktätigen mit den Gewerkschaften zusammenzuwirken und den Vorständen des FDGB ihres Territoriums über Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit und über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen sowie über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben zu berichten (§ 5 Abs. 3). Die Gerichte sind also verpflichtet, aus der Sicht ihres speziellen Wissens und ihrer speziellen Erfahrungen den Gewerkschaften dabei behilflich zu sein, ihre politisch-erzieherische auch rechtserzieherische Wirksamkeit ständig weiter zu erhöhen. Der Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung sollten die Gerichte besondere Aufmerksamkeit schenken, geht es doch um die Unterstützung eines Partners, dessen Einfluß auf den Rechtsverwirklichungsprozeß von aroßer Bedeutung ist. 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 544 (NJ DDR 1975, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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