Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 540

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 540 (NJ DDR 1975, S. 540); schaftlichen und kulturellen Lebens wird in mannigfaltigen Formen realisiert, so z. B. bei den örtlichen Staatsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Verantwortung auf der Grundlage der staatlichen Pläne die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen für die Gestaltung der Versorgungsprozesse zu treffen haben, in Form von Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen, Kontrollorganen, Aktivs/7/ usw.; durch Beiräte und Ausschüsse in den Betrieben, die auf der Grundlage der Entscheidungen der staatlichen Organe die Versorgungsprozesse in den Territorien zu gestalten haben/8/; in den zivilrechtlichen Organisationsformen der Mietergemeinschaft (§§ 114 ff. ZGB) und der Gemeinschaften der Bürger (§§ 266 ff. ZGB), die dazu beitragen, sozialistische gesellschaftliche Beziehungen herauszubilden; in den gesellschaftlichen Gerichten zur Beilegung zivilrechtlicher Konflikte. Das in § 9 Abs. 1 ZGB formulierte Recht der Bürger auf Mitwirkung wird in § 9 Abs. 2 ZGB durch die Pflicht der örtlichen Staatsorgane, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie der Betriebe der Gebäude- und WohnraumWirtschaft ergänzt, „die entsprechenden Organisationsformen für die Einbeziehung der Bevölkerung zur Lösung ihrer Aufgaben zu schaffen und die Mitwirkung der Bürger zu fördern“. Diese Aufgabe wird mit dem ZGB nicht zum ersten Mal gestellt. Sie ist bereits in vielfältiger Form in den nach dem VIII. Parteitag der SED verabschiedeten grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Realisierung der Hauptaufgabe enthalten (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 GöV, § 6 Abs. 2 VEB-VO). Die Aufnahme dieser Aufgabe als Grundsatz in das ZGB mcht deutlich, daß die Entfaltung der sozialistischen Demokratie eine komplexe Zielstellung des sozialistischen Rechts ist. Zugleich wird damit die große Bedeutung sichtbar, die dem Recht der Bürger und ihrer Kollektive auf Mitwirkung in den zivilrechtlichen Beziehungen beizumessen ist. Kollektive Organisationsformen der Mitwirkung der Bürger bei der Gestaltung der Versorgungsbeziehungen Für die Organisationsformen der kollektiven Mitwirkung der Bürger im Bereich des sozialistischen Zivilrechts ist charakteristisch, daß sie ihre gesellschaftliche Wirksamkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb konkreter Zivilrechtsverhältnisse entfalten. Besondere Bedeutung hat die kollektive Mitwirkung der Bürger bei Wohnungsmietverhältnissen, beim Kauf und bei den Dienstleistungen, weil diese zivilrechtlichen Beziehungen grundlegende Bedeutung für die Bedürfnisbefriedigung der Bürger und die Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten haben. Deshalb ist gerade in diesen Bereichen eine weitere Ausprägung der sozialistischen Demokratie ein aus den Gesetzmäßigkeiten der entwik-kelten sozialistischen Gesellschaft erwachsendes Erfordernis. Die Regelungen des ZGB werden diesem Prozeß starke Impulse verleihen. Mietergemeinschaften Mit der Mietergemeinschaft (§§ 114 ff. ZGB) wird erstmals gesetzlich eine Organisationsform der "sozialistischen Demokratie geregelt, die sich in den Wohngebie- /7/ Vgl. § 14 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. JuU 1973 (GBl. I S. 313). /8/ Vgl. AO über die HO-Beiräte vom 16. August 1966 (GBl. n S. 604) und die dazu ergangene AO Nr. 2 vom 13. August 1969 (GBl. n S. 264) sowie die Richtlinie des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR vom 15. April 1966 für die Arbeit der Verkaufsstellenausschüsse (Das Recht des Konsumgüterbinnenhandels, Loseblatt-Sammlung A 11 a). ten herausgebildet hat. Dabei wird nicht nur das auf diesem Gebiet bisher Erreichte fixiert; es werden auch durch die gesetzliche Ausgestaltung dieser gesellschaftlichen Beziehungen alle Wege für ihre Weiterentwicklung offengehalten. Das ist besonders deshalb wichtig, weil die gesetzliche Regelung als Hebel zur Entfaltung der sozialistischen Demokratie in den Wohngebieten fungieren muß, was erschwert würde, wenn sich ständig weiterentwickelnde soziale Strukturen in ein Schema gepreßt werden. Die Aufgaben der Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft und der anderen Vermieter von Wohnraum bei der Bildung und Unterstützung der Mietergemeinschaft werden auf der Grundlage der realen gesellschaftlichen Gegebenheiten bestimmt (§114 ZGB). Die Rechtsform für die Tätigkeit der Mietergemeinschaft ist der Vertrag über die Mitwirkung, der mit dem Vermieter abzuschließen ist. § 115 ZGB gibt den Beteiligten eine Anleitung für die inhaltliche Gestaltung des Vertrags; in ihm werden die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt. Da sich die Aktivitäten der Mietergemeinschaft in der Rechtsform des Vertrags vollziehen, entsteht notwendig die Frage nach dem Rechtsstatus der Gemeinschaft. Es ist R. Nissel/H. Reinwarth darin zuzustimmen, daß die Mietergemeinschaft eine aus ihrer speziellen Regelung im Wohnungsmietrecht erwachsende kollektive Rechtssubjektivität hat/9/, der es für den Abschluß des Vertrags mit dem Vermieter bedarf. Das rechtliche Handeln der Mitglieder der Mietergemeinschaft hat dagegen in § 117 ZGB eine spezielle Regelung erfahren. Diese sind bei der Erfüllung der aus dem Vertrag über die Mitwirkung erwachsenden Aufgaben Vertreter des Vermieters. Dieser Regelung bedurfte es, weil das Handeln der Mieter zur Wahrnehmung der Aufgaben, die von der Mietergemeinschaft vertraglich übernommen wurden, sowohl tatsächlichen wie auch rechtlichen Charakter hat. Da die Mietergemeinschaft selbst nicht rechtsfähig ist, muß der Vermieter Partner von zivilrechtlichen Verträgen sein, die von einzelnen Mietern mit Dritten zur Erfüllung der von den Mietergemeinschaften übernommenen Pflichten abgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung lenkt die Mitwirkung der Mietergemeinschaft auf die Pflege, Instandhaltung, Verschönerung und Verwaltung des Wohnungsfonds. Damit wird dem gewachsenen Verantwortungsbewußtsein der Mieter für den von ihnen genutzten Wohnungsfonds entsprochen und zugleich auf die weitere kollektive Entfaltung von Initiativen Einfluß genommen. Um Unklarheiten über die Verantwortungsbereiche auszuschließen, regelt § 116 ZGB das Verhältnis zwischen der kollektiven Mitwirkung und den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag. Es geht dabei um die gemeinsame und aufeinander abgestimmte Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus den einzelnen Wohnungsmietverträgen und dem Vertrag über die Mitwirkung. Durch die kollektive Verwirklichung der Rechte und Pflichten wird egoistischen Standpunkten einzelner Mieter entgegengetreten und zugleich auf das Gemeinschaftsgefühl der Mieter Einfluß genommen. Somit wird mit speziellen zivilrechtlichen Mitteln auf das Bewußtsein der Mieter eingewirkt und ihr weiteres Hineinwachsen in ihre gesellschaftliche Verantwortung für die Gestaltung ihrer Lebensbedingungen unterstützt. Im ZGB wird nur die Grundstruktur der Mietergemeinschaft fixiert. Dadurch gewährt es ausreichenden Spielraum für die verantwortungsbewußte Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mietergemeinschaft unter Berücksichtigung der konkreten /9/ Vgl. R. Nissel/H. Reinwarth, „Probleme der Bestimmungen über die Wohnungsmiete im Entwurf des Zivilgesetzbuches der DDR“, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 247 fl. (255). 540;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 540 (NJ DDR 1975, S. 540) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 540 (NJ DDR 1975, S. 540)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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