Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 524 (NJ DDR 1975, S. 524); Am 22. Oktober 1973 begehrte der Verklagte des obigen Verfahrens Abänderung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau mit Wirkung vom 1. Oktober 1973, da sie nach Unterbringung des Kindes von diesem Zeitpunkt an ein Arbeitsrechtsverhältnis aufgenommen habe. Mit dem gerichtlich bestätigtem Vergleich des Kreisgerichts erklärten sich die Parteien damit einverstanden, daß die Unterhaltszahlung ab 1. Oktober 1973 wegfällt und die geschiedene Ehefrau die Verfahrenskosten übernimmt. Der Streitwert in diesem Verfahren wurde auf 1 920 M festgesetzt. Die Beschwerde der geschiedenen Ehefrau, mit der sie eine Festsetzung des Streitwertes auf 160 M begehrte, wurde vom Bezirksgericht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach dem Urteil des Kreisgerichts im Ehescheidungsverfahren die Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau noch mindestens für ein Jahr und fünf Monate gegeben gewesen sei, so daß der Streitwert gemäß § 10 GKG nach dem Betrag des einjährigen Bezugs festzusetzen sei. Der Einwand der geschiedenen Ehefrau, daß sie noch vor Klagezustellung auf Unterhalt verzichtet habe, hätte allenfalls bei der vergleichsweisen Regelung der Kostenpflicht Berücksichtigung finden können. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß in Familiensachen ganz besonders in Unterhalts verfahren der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen zu setzen sind (vgl. OG, Urteil vom 17. Juli 1969 - 1 ZzF 7/69 - NJ 1969 S. 687; Anmerkung von E. Göldner zum Beschluß des BG Gera vom 30. September 1965 - BFR 15/65 - NJ 1966 S. 31), um unter Berücksichtigung der Eigenart des Familienrechts zu vertretbaren Ergebnissen zu gelangen und vornehmlich auch in Unterhalts verfahren ungerechtfertigte Mehrkosten zu vermeiden. Darauf beruht auch die Rechtsauffassung, daß z. B. im Falle einer Abänderungsklage nur der die freiwillige Leistung übersteigende Betrag der Wertfestsetzung zugrunde zu legen ist, wenn der Berechtigte den vollen Betrag einklagt, obwohl der Verpflichtete einen Teil freiwillig leistet und weiterhin leisten will (OG, Urteil vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 14/69 - NJ 1969 S. 652). Das Bezirksgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, daß diese Gesichtspunkte auch Anwendung zu finden haben, wenn auf Herabsetzung bzw. Wegfall des Unterhalts gemäß § 22 FGB oder § 767 ZPO geklagt wird, und ist dadurch zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß angesichts der Festlegung im Ehescheidungsurteil über die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst nur der für Monat Oktober 1973 gepfändete Betrag streitig sein konnte und daß es sich dem Inhalt nach um eine Zwangsvollstreckungsgegenklage gehandelt hat. Nach dem Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts wurde der Ehemann nicht wie es seine Ehefrau beantragt hatte auf die Dauer von einem Jahr und acht Monaten zum Unterhalt verpflichtet, sondern „bis zu dem Zeitpunkt, wo es der Klägerin möglich geworden ist, für das Kind Jan eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zu finden, höchstens für die Dauer von einem Jahr und acht Monaten“. Nach dieser Festlegung endete die Unterhalts Verpflichtung aus dem Urteil mit dem Eintritt der festgelegten Bedingung, nämlich mit der nach Unterbringung des Kindes am 1. Oktober 1973 erfolgten Arbeitsaufnahme. Die Feststellung des Bezirksgerichts trifft sonach nicht zu, daß der Kläger nach dem kreisgerichtlichen Urteil „noch mindestens“ ein Jahr und fünf Monate zum Unterhalt verpflichtet war. Für eine Klage nach § 22 FGB auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung war bei dieser Sachlage kein Raum, weil die Unterhaltspflicht entsprechend der Festlegung im Scheidungsurteil mit der erfolgten Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe bereits beendet war. Tatsächlich hat sich der Kläger inhaltlich auch dagegen gewandt, daß noch für Oktober 1973 die Unterhaltspfändung erfolgte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Pfändung auch noch für die spätere Zeit erfolgen sollte. Im Gegenteil, die Verklagte hat noch vor Kenntnis der Klage die Pfändungsmaßnahmen ihrerseits rückgängig gemacht. Die Festsetzung des Streitwerts auf 1920 M verletzt daher das Gesetz durch unzutreffende Anwendung der §§ 9 und 10 GKG. Sie war daher aufzuheben. Bei der gegebenen Sachlage ist es vielmehr gemäß § 10 GKG nur gerechtfertigt, den auf einen Monat begrenzten Wert der Unterhaltspflicht der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Das sind 160 M. Anmerkung: Mit dieser Entscheidung war es nur noch möglich, eine unvertretbare Streitwertfestsetzung zu korrigieren, die wäre sie bestehen geblieben dazu geführt hätte, daß nahezu alle Unterhaltsleistungen die gerade für drei Monate gewährt wurden von der geschiedenen Frau für gerichtliche und außergerichtliche Kosten hätten verwandt werden müssen. Daß die Frau überhaupt Kosten bezahlen muß, ist in erster Linie auf die nur an die Unterbringung des Kindes geknüpfte unbefriedigende Festsetzung des Unterhalts bei der Ehescheidung zurückzuführen, die nicht mehr zu ändern war. Hier wird deutlich, welches Ergebnis herauskommt, wenn nicht mit der Unterhaltsleistung der Anschluß an das Arbeitseinkommen gewährleistet wird (vgl. dazu Ziff. 2.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe [NJ 1975 S. 293]). Die kassierte Entscheidung zeigt aber auch, wie problematisch ein Urteilsspruch sein kann, in dem ein Unterhaltsanspruch an den Eintritt von Bedingungen geknüpft wird. Deshalb muß schon während des Ehescheidungsverfahrens festgestellt werden, wann mit einer Unterbringung des Kindes, der Aufnahme der Berufstätigkeit und der vollen wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Frau vom geschiedenen Ehemann zu rechnen ist. Das ermöglicht es, einen nicht von Bedingungen abhängigen Endtermin der Unterhaltsleistung zu bestimmen. Schließlich ist das Verfahren auch Anlaß, nochmals darauf hinzuweisen, daß Vorakten zum Gegenstand der Verhandlung zu machen sind. Die Instanzgerichte haben, der Behauptung des geschiedenen Mannes folgend, der im Eheverfahren getroffenen Unterhaltsfestsetzung eine Formulierung unterstellt, die so gar nicht zutraf. Das wäre vermieden worden, wenn die Eheakten sowohl im Unterhaltsabänderungsverfahren selbst als auch im Beschwerdeverfahren wegen der Streitwertfestsetzung hinzugezogen worden wären. Nach Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 am 1. Januar 1976 werden für Verfahren auf Zahlung von Unterhalt und Aufwendungen für die Familie nur noch die gerichtlichen Auslagen erhoben (vgl. § 168 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Oberrichter Gottfried H e jhal, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 524 (NJ DDR 1975, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 524 (NJ DDR 1975, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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