Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 523 (NJ DDR 1975, S. 523); der Teile durch den Betrieb wird ausdrücklich als „Ankauf“ bezeichnet. Die vom Verklagten praktizierte Verfahrensweise läuft auf einen Zwangsverkauf hinaus. Hieran ändert weder die Tatsache etwas, daß beim Austausch der Reparaturteile gegen lediglich regenerierte Teile eine andere Regelung Platz greift, noch der Umstand, daß die Staatliche Versicherung für den bei ihr kaskoversicherten Kläger die Reparatur des Fahrzeugs finanziert hat. Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Kläger, weil die Versicherung für den Schadensfall eintritt, einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Dem Kläger werden von der Versicherung nur die Reparaturkosten unter Abzug des Zeitwerts der in seinem Eigentum verbleibenden Teile ersetzt. Wird dieser Wert zutreffend geschätzt was von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt wird , dann erhält der Kläger nicht mehr als den Ausgleich des ihm entstandenen Schadens. Abgesehen davon kann der Reparaturbetrieb aber auch eine sich aus einer zu niedrigen Schätzung des Zeitwerts der Teile ergebende Wertdifferenz dem Kläger nicht anrechnen, weil das Versicherungsverhältnis des Auftraggebers die zwischen ihm und dem .Reparaturbetrieb bestehenden Rechtsbeziehungen nicht berührt. Für diese Beziehungen sind vielmehr ausschließlich die Allgemeinen Leistungsbedingungen maßgebend, aus denen sich ergibt, daß beim Fehlen einer Übernahme-Vereinbarung die Verpflichtung des Betriebes zur Herausgabe der Teile bestehen bleibt, da sie Eigentum des Klägers sind. Da der Verklagte dem Kläger unberechtigt das Eigentum an den streitigen Gegenständen entzogen hat und nicht in der Lage ist, ihm diese Gegenstände herauszugeben, hat er ihm gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu leisten. (Es folgen Ausführungen zur Höhe der Schadenersatzsumme.) § 477 Abs. 1 BGB (künftig § 303 ZGB). Wurde ein Grundstück bereits vor Abschluß des notariellen Kaufvertrags dem Käufer übergeben, dann entstehen Gewährleistungsansprüche (künftig: Garantieansprüche) erst mit Abschluß des Kaufvertrags. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche. BG Neubrandenburg, Urteil vom 4. Juni 1975 1 BCB 9/75. Die Kläger haben am 1. August 1972 von den Verklagten ein Hausgrundstück übernommen, über das am 4. August 1972 ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde. Am 2. August 1973 haben sie vor dem Kreisgericht Klage wegen Minderung des Kaufpreises erhoben, weil wegen unsachgemäßer Ausführung der Putzarbeiten Schäden an der Fassade des Hauses aufgetreten waren. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und Verjährung des Minderungsanspruchs eingewandt. Das Grundstück sei am 1. August 1972 übergeben, die Klage aber erst am 2. August 1973 erhoben worden. Damit sei die Jahresfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten. Das Kreisgericht ist der Rechtsauffassung der Verklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sie haben dazu vorgetragen, daß der Anspruch noch nicht verjährt sei, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags am 4. August 1972 begonnen habe. Die Zurückverweisung der Sache sei erforderlich, weil das Kreisgericht noch nicht zum Grund und zur Höhe des Anspruchs der Kläger verhandelt habe. Die Verklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat fehlerhaft angenommen, daß der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreisminderung verjährt sei. Nach § 198 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Der von dem Kläger geltend gemachte Gewährleistungsanspruch (Minderung des Kaufpreises) konnte erst mit dem Zeitpunkt entstehen, zu dem sich die Parteien über die rechtswirksame Veräußerung des Grundstücks an die Kläger durch notariellen Kaufvertrag vom 4. August 1972 geeinigt haben. Es entspricht dem rechtspolitischen Anliegen der Gewährleistungsansprüche, daß sie den Käufer vor unvorhergesehenen Schäden sichern sollen, die der gekauften Sache zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags anhafteten, sofern nicht die Übergabe der Sache nach diesem Zeitpunkt vereinbart wurde. Die Kläger konnten also erst seit dem 4. August 1972 Gewährleistungsrechte geltend machen, so daß mit der Klageerhebung am 2. August 1973 die Verjährungsfrist gewahrt wurde. Die Tatsache, daß das Grundstück bereits vier Tage vor Abschluß des notariellsn Kaufvertrags den Klägern übergeben wurde, kann nicht zu einer anderen Rechtsauffassung führen. Auch die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei Grundstücken Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres von der Übergabe des Grundstücks an verjähren, setzt selbstverständlich das Vorhandensein eines Gewährleistungsanspruchs voraus, der von einer rechtswirksamen Kaufvereinbarung abhängig ist. Deshalb konnte in diesem Falle die zum 1. August 1972 vereinbarte Übergabe keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährungsfrist haben. Dieser gegenwärtigen Rechtspraxis trägt auch § 303 des künftigen ZGB Rechnung, der ausdrücklich bestimmt, daß die Garantiefrist mit der Übergabe des Grundstücks an den Erwerber oder, wenn die Übergabe bereits vor dem Vertragsabschluß erfolgte, mit dem Tage des Vertragsabschlusses beginnt. Da das Kreisgericht noch nicht über Grund und Höhe des Minderungsanspruchs der Kläger verhandelt hat, war die Sache gemäß § 538 ZPO an das Kreisgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Familienrecht §§ 9, 10 GKG (künftig: § 168 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Der Gesichtspunkt, daß besonders in Unterhaltsverfahren der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen zu setzen sind, damit unter Berücksichtigung der Eigenart des Famlienrechts vertretbare Ergebnisse erreicht und ungerechtfertigte Mehrkosten vermieden werden können, ist auch bei Klagen auf Herabsetzung bzw. Wegfall des Unterhalts nach § 22 FGB oder § 767 ZPO zu beachten. OG, Urteil vom 17. Juni 1975 - 1 ZzF 12/75. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und der Verklagte verpflichtet, an die Klägerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie für das Kind Jan eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gefunden hat höchstens jedoch für die Dauer von einem Jahr und acht Monaten , einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 160 M zu leisten. Aus diesem Urteil betrieb die Klägerin bis Oktober 1973 die Zwangsvollstreckung. 5 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 523 (NJ DDR 1975, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 523 (NJ DDR 1975, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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